Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals Musterklauseln

Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (An- lage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugrup- pieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzu- gruppieren, soweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet. Ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgebend, so ist das Personal nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) bzw. im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt- ordnung zum TV-H (Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen) einzugruppieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. DFG Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzu- gruppieren. Die DFG übernimmt die Finanzierung von Zulagen im Rahmen von Personalmitteln nur wenn diese angemessen sind. Die DFG behält sich eine Angemessenheitsprüfung des jeweiligen Einzelfalls ausdrücklich vor.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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