Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen Musterklauseln

Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in der Übergabestation oder an der Übergabestelle installiert, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorgaben §3 FFVAV in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Soweit das FVU aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf das FVU den Verbrauch des Kunden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 FFVAV schätzen. Hinweis: Wird im Gebäude des Kunden nach Vertragsschluss ein SmartMeterGateway (SMGW) für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG installiert, ist der Kunde verpflichtet, das FVU hierüber zu informieren. 7.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt das Kalenderjahr, sofern einzelvertraglich keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen worden ist. 7.3. Das FVU übermittelt dem Kunden die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einschließlich der Verbrauchsinformationen unentgeltlich. Für den Fall, dass beim Kunden fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der Fernablesbarkeit ausgestattet sind, werden ihm die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen monatlich zur Verfügung gestellt. 7.4. Für die Abnahmestelle/n ist - sofern keine monatliche Abrechnung erfolgt - der monatliche Grundpreis bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats fällig. Für den Arbeitspreis ist - sofern keine monatliche Abrechnung erfolgt - ein monatlicher Abschlag bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des § 25 AVBFernwärmeV fällig. Die Abschlagshöhe wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. 7.5. Zum Ende jedes Lieferjahres erstellt das FVU eine Schlussrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom FVU festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrags zu zahlen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 6.1 Zur Messung der vom Kunden bezogenen Wärme wird eine geeichte Messeinrichtung in der Nähe der Übergabestelle oder in der Wärmeübergabestation installiert. Auch mit Einbau der Messeinrichtung in die Wärmeübergabestation verbleibt das Eigentum der Messeinrichtung bei der GWO. Die Wärmeübergabestation hat der Kunde/Anschlussnehmer auf eigene Rechnung zu erwerben und zu installieren. Messeinrichtung und Wärmeübergabestation können dabei leicht voneinander getrennt werden. Die GWO behält sich vor, die Zählerstände und weitere technische Daten mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. 6.2 Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt der 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Die GWO ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum nach billigem Ermessen abweichend festzulegen und Zwischenabrechnungen zu erstellen. 6.3 Für die Abnahmestellen ist ein monatlicher Abschlag nach Maßgaben des § 25 AVBFernwärmeV zu zahlen. Die Abschlagshöhe wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Zum Ende jedes Lieferjahres wird von der GWO eine Jahresrechnung erstellt. 6.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge jeweils bis zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. 6.5 Rechte des Kunden nach § 24 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum der REWAG stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der ÜbergabesteIle installiert. Die REWAG behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. Die REWAG kann den Kunden zur Mitteilung des Zählerstandes auffordern. 7.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt das Kalenderjahr, sofern einzelvertraglich keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen worden ist. 7.3. Für alle Abnahmestellen ist ein monatlicher bzw. zweimonatlicher Abschlag nach Maßgaben des § 25 AVBFernwärmeV zu zahlen. Die Abschlagshöhe wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. 7.4. Zum Ende jedes Lieferjahres wird von der REWAG eine Schlussrechnung erstellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem in der Rechnung genannten, Abschläge zum vorher mitgeteilten Datum fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Der FVU behält sich vor, die Zäh- lerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. 7.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt das Kalenderjahr, sofern einzelvertraglich keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen worden ist. 7.3. Für die Abnahmestelle/n ist ein monatlicher Abschlag nach Maßgaben des § 25 AVBFernwärmeV zu zah- len. Die Abschlagshöhe wird dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Zum Ende jedes Lieferjahres wird von dem FVU eine Schlussrechnung erstellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge jeweils zu den innerhalb der Abschlagsrechnung bestimmten Terminen und ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung erfolgt dabei mittels Lastschriftverfahren, Dauerauftrag oder Überweisung durch den Kunden.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 1.) Die WSW behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. So- fern eine Zählerfernauslesung erfolgt und/oder von WSW gefordert wird, verpflichtet sich der Kunde/ Anschlussnehmer, auf eigene Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installation der erforderli- chen Einrichtungen zu schaffen, als auch einen ge- eigneten Telekommunikationsanschluss zur Verfü- gung zu stellen. 2.) Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmever- sorgung gilt das Kalenderjahr, sofern einzelvertrag- lich keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen worden ist. 3.) Für die Preisregelung WSW Talwärme Kurzzeit er- folgt die Abrechnung monatlich endgültig.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. (§§ 23, 24, 27 AVBFernwärmeV) 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Wärme wird eine geeichte und MID-konforme Messeinrichtung in der Nähe der Übergabestelle oder in der Wärmeübergabestation installiert. Auch mit Einbau der Messeinrichtung in die Wärmeübergabestation verbleibt das Eigentum der Messeinrichtung bei der SWW. Die Wärmeübergabestation hat der Kunde/Anschlussnehmer nach den Vorgaben der SWW auf eigene Rechnung zu erwerben und zu installieren oder diese wird von der SWW auf Mietbasis zur Verfügung gestellt. Die SWW behält sich vor, die Zählerstände und weitere technische Daten mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. 7.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt der Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Die SWW ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum nach billigem Ermessen abweichend festzulegen und Zwischenabrechnungen zu erstellen. 7.3. Abnahmestellen mit einer Leistung von mehr als 100 kW werden in der Regel monatlich abgerechnet. 7.4. Bei jährlicher Abrechnung ist ein Abschlag nach Maßgaben des § 25 AVBFernwärmeV zu zahlen. Es werden 11 Abschläge angefordert. Die Abschlagshöhe und die Fälligkeitstermine werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. 7.5. Zum Ende jedes Lieferjahres wird von der SWW eine Jahresrechnung erstellt. 7.6. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge jeweils bis zum 03. des Folgemonats fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Das FVU behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Abschlagszahlungen Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

  • Übergangsbestimmungen (1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei In- krafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden. (2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge- meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11). Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). Kapitel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezem- ber 2010 (AS 2010 6391), für Erzeugnisse der schweizerischen Zolltarif num- mern 2009.60 und 2204.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.