Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen Musterklauseln

Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in der Übergabestation oder an der Übergabestelle installiert, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorgaben §3 FFVAV in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Soweit das FVU aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf das FVU den Verbrauch des Kunden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 FFVAV schätzen. Hinweis: Wird im Gebäude des Kunden nach Vertragsschluss ein SmartMeterGateway (SMGW) für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG installiert, ist der Kunde verpflichtet, das FVU hierüber zu informieren.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in der Übergabestation oder an der Übergabestelle installiert, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbe- sondere den Vorgaben §3 FFVAV in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. So- weit das FVU aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Ver- brauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf das FVU den Verbrauch des Kunden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 FFVAV schätzen. Hinweis: Wird im Gebäude des Kunden nach Vertragsschluss ein Smart-Meter-Ga- teway (SMGW) für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG installiert, ist der Kunde verpflichtet, das FVU hierüber zu informieren.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. (1) Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Das FVU behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. (§§ 23, 24, 27 AVBFernwärmeV)
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 1.) Die WSW behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. So- fern eine Zählerfernauslesung erfolgt und/oder von WSW gefordert wird, verpflichtet sich der Kunde/ Anschlussnehmer, auf eigene Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installation der erforderli- chen Einrichtungen zu schaffen, als auch einen ge- eigneten Telekommunikationsanschluss zur Verfü- gung zu stellen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 6.1 Zur Messung der vom Kunden bezogenen Wärme wird eine geeichte Messeinrichtung in der Nähe der Übergabestelle oder in der Wärmeübergabestation installiert. Auch mit Einbau der Messeinrichtung in die Wärmeübergabestation verbleibt das Eigentum der Messeinrichtung bei der GWO. Die Wärmeübergabestation hat der Kunde/Anschlussnehmer auf eigene Rechnung zu erwerben und zu installieren. Messeinrichtung und Wärmeübergabestation können dabei leicht voneinander getrennt werden. Die GWO behält sich vor, die Zählerstände und weitere technische Daten mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1 Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des Stadtwerks stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Überga- bestelle installiert. Das Stadtwerk behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Ein- richtung zur Fernabfrage festzustellen.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum der REWAG stehende geeichte Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe der ÜbergabesteIle installiert. Die REWAG behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen. Die REWAG kann den Kunden zur Mitteilung des Zählerstandes auffordern.
Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Wärme wird eine im Eigentum der GWBS stehende geeichte Messeinrichtung (Wärmemengenzähler) in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Die Messda- ten können sowohl manuell vor Ort ausgelesen werden, als auch per Funk oder Kabel elektronisch erfasst und von Ferne ausgelesen werden (siehe hierzu die TAB). Die GWBS behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.