Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen. 7.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im Eigentum des FVU stehende geeichte Messeinrichtung in der Übergabestation oder an der Übergabestelle installiert, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorgaben §3 FFVAV in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Soweit das FVU aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf das FVU den Verbrauch des Kunden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 FFVAV schätzen. Hinweis: Wird im Gebäude des Kunden nach Vertragsschluss ein SmartMeterGateway (SMGW) für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG installiert, ist der Kunde verpflichtet, das FVU hierüber zu informieren.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme