Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Erdgases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1 Die Menge des gelieferten Erdgases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers erfasst. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Mess- stellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, der SWVR oder auf Verlangen der SWVR oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die SWVR wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbst- ablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrich- tungen nicht nach Ziffer 3.2 abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messewerte verfügbar, ohne dass die SWVR hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann die SWVR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, StW oder auf Ver- langen der StW oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt StW eine Selbstablesung des Kunden, fordert StW den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der StW an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann StW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der Witterungsbedingungen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen, soweit es sich nicht um einen Kunden mit registrierter Leistungsmessung handelt.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme Zahlung auf, stellt er dem Kun-den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Be-auftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. (1) Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, vom Netzbetreiber, von den Stadtwerken oder auf deren Verlangen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangen die Stadtwerke eine Selbstablesung des Kunden, fordern die Stadtwerke den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der Stadtwerke an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Stadtwerke hieran jeweils ein Verschulden trifft, können die Stadtwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstel- lenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, GGV oder auf Verlangen von GGV oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. GGV wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstab- lesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können GGV und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsäch- lichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.