Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tagespreis/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastikkarten und Plastik- Chips 10,00 € pro Stück fällig. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelte.
2. Das Kraftfahrzeug kann nur während der Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wird.
4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu.
5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bzw. die Einstelldauer bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das KFZ kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. bis 30 Minuten frei ab der 31. Minute pro angefangene 6 Minuten 0,10 € Tagestarif (24 Stunden) 5,00 € Abendtarif (von 19 Uhr – 8 Uhr) 2,50 € Sonn- und Feiertagstarif 2,50 € Wochentarif (7 Tage) 20,00 € Monatstarif (30 Tage) 80,00 € Halbjahreskarte für VVS-Jahreskarteninhaber: 40,00 € pro Monat Schwerbehinderte mit gültigem Parkausweis/ gültiger Parkberechtigung parken kostenlos (max. 24 Stunden). Die Parkgebühr im Parkhaus ist im Voraus am Kassenautomaten zu entrichten. Halbjahresparkkarten sind beim Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) nur in Verbindung mit einem VVS-JahresTicket erhältlich.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietzins bemisst sich für jeden Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchstparkdauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die Parkdauer über diesen Zeitraum, ist der Vermieter im Voraus zu benachrichtigen. Der Vermieter behält sich nach Ablauf der Höchstparkdauer vor, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern eine Sondervereinbarung nicht besteht bzw. überschritten ist und die schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolglos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter für die gesamte Parkdauer bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer nachzuweisen. Ist dies dem Mieter nicht möglich, wird ein Geldbetrag in Höhe von 100 fällig.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden Preisliste. Das Kraftfahrzeug kann nur während der allgemeinen Öffnungszeiten gegen Rückgabe des Parkscheines und Bezahlung der Parkgebühren abgeholt werden.
Mietpreis-Einstelldauer. 1 Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach den im Vertrag genannten Parkentgelten.
2 Das KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen je Kalenderjahr, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
3 Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der jeweils aktuell gültigen Preisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des KFZ schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das KFZ zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand, z. B. über die Auskunft der KFZ- Zulassungsstelle, ermitteln kann.
4 Für den Austausch einer verlorenen oder beschädigten Berechtigungskarte (Codekarte, Plastikkarte, etc.) wird zusätzlich ein Serviceentgelt in Höhe von 20,00 € erhoben.
5 Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bemisst sich nach der jeweils gültigen Liste für Entgelte.
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden Einstellplatz nach der am Parkautomat ausgehängten Entgeltliste, für Dauerparker nach dem vereinbarten Mietentgelt.
2. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt 4 Wochen, soweit nicht schriftlich eine Sondervereinbarung getroffen ist.
3. Bei Verlust des Parkscheines wird der volle Tagessatz berechnet, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder die Vermieterin/Betreiberin eine längere Einstelldauer nach.
Mietpreis-Einstelldauer. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Die ausgewiesenen Veranstaltungszeiten und –hinweise sind vom Mieter zu beachten. Bei Nicht- beachtung trägt der Mieter die Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges (z.B. Abschleppdienst). Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos ge- blieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtkarte ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach.