Minderjährige. 14.1 Der Beförderer akzeptiert keine unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Abreise, und Kinder dürfen nicht einsteigen, wenn sie nicht von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet werden. Kinder an Bord sollten zu jeder Zeit von einem Elternteil oder einem Vormund beaufsichtigt werden und sind auf Aktivitäten an Bord oder auf Landausflügen willkommen, sofern ein Elternteil oder ein Vormund anwesend ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder ihr Vormund an Land gehen.
Minderjährige. Als Minderjährige gelten Personen unter 18 Jahren. Unter Notfall verstehen wir den plötzlichen, akuten Eintritt einer Krankheit oder die akute Verschlechterung des Gesund- heitszustandes, welche eine unmittelbare Bedrohung der Gesundheit der betroffenen versicherten Person darstellt.
Minderjährige. Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Abonnement nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich.
Minderjährige. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Mitgliedschaft nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich.
Minderjährige. Als „Minderjährige“ werden hier Personen bezeichnet, die das 16. Lebensjahr (oder ein in bestimmten Ländern und Gebieten geltendes höheres Alter) noch nicht vollendet haben. Kein Service ist zur Nutzung durch Minderjährige vorgesehen. Wenn Sie an Ihrem Wohnsitz minderjährig sind, sind Sie nicht berechtigt, die Services zu nutzen. Durch die Nutzung der Services bestätigen Sie, dass Sie nicht minderjährig sind.
Minderjährige. 9.1. Der Aufenthalt von Personen unter 16 Jahren ist auf dem Campingplatz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen volljährigen Person, der die Aufsichtsrechte von einem Erziehungsberechtigten übertragen wurden, gestattet. Die Aufsicht ist im altersadäquaten Ausmaß sicherzustellen.
Minderjährige. Aus Sicherheitsgründen und vor dem Hintergrund, dass die Anlage des Campingplatzes keinem Feriendorf nach Erlass Nr. 2002-883 vom 3. Mai 2002 (FR) entspricht und nicht für Gruppen- oder Einzelaufenthalte von Minderjährigen unter 18 Jahren ohne ihre rechtlichen Vertreter außerhalb der heimischen Verantwortung ausgelegt ist, müssen Minderjährige in Begleitung von mindestens einem Elternteil oder einem rechtlichen Vertreter sein.
Minderjährige. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden, dass Mind- erjährige (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nur in Begleitung einer volljährigen Person (Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) angemeldet werden können, die während der gesamten Dauer der Reise die Verantwortung für den Minderjährigen übernimmt (die „Begleitperson“). Ist die Begleitperson eine andere Person als die Eltern des Minderjährigen (oder der gesetzliche Vertreter mit elter- licher Gewalt), muss die Begleitperson eine schriftliche Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters einholen, in der die Bedingungen dargelegt werden, unter denen die Begleitperson den Minderjährigen während der Dauer der Pauschalreise in seiner Obhut hat und für ihn die Verantwortung trägt. Diese Genehmigung wird in dem für diesen Zweck vorgesehenen Formular des Reiseveranstalters erteilt. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass diese Genehmigung die Begleitperson nicht davon befreit, alle anderen Dokumente mitzuführen (erforderlichenfalls die von den zuständigen Behörden im Wohnsitzland des Minderjährigen erteilte Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, geeignete Identitätsdokumente, Impf- ausweis usw.), die im Bestimmungsland benötigt werden. Diese Erlaubnis muss mit der Buchungsanfrage gesendet werden. Eine unzulässige Erlaubnis oder Aushändigung kann zur Stornierung der Buchung oder des Reisevertrag- es führen. Diese Stornierung gilt als durch den Kunden verursacht und berechtigt nicht zu einem Schadenersatz. Jede Stornierung oder Annullierung der Pauschalreise des Begleiters führt automatisch zur Stornierung oder Annullierung der Reise des Minderjährigen. Der Reiseveranstalter haftet in keinem Fall für irgend- welche Taten oder Schäden, die durch den Minderjährigen während der Reise verursacht werden.
Minderjährige. Der Aufenthalt von Personen unter 16 Jahren ist auf dem Campingplatz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen volljährigen Person, der die Aufsichtsrechte von einem Erziehungsberechtigten übertragen wurden, gestattet. Der Betreiber übernimmt keinesfalls die Aufsichtspflicht für Minderjährige. Hunde und Katzen sind auf dem Campingplatz – wegen Rücksicht auf den Ziesel- nicht erlaubt. Auch die Mitnahme anderer Haustiere ist nicht erlaubt.
Minderjährige. Sofern der Interessent noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, also minderjährig ist, bedarf eine Mitgliedschaft zwingend der vorherigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also beispielsweise der Eltern. Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen gibt es demgemäß ein eigenes Anmeldeformular, das auch die Besonderheiten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei minderjährigen Mitgliedern enthält.