Mindestanlage Musterklauseln

Mindestanlage. Für den Ersterwerb von Anteilen der einzelnen Fonds ist eine Mindestsumme von 1.000 EUR, 5.000.000 EUR für Anteile der Klassen I und IE oder der Gegenwert in einer frei konvertierbaren Währung vorgeschrieben, mit Ausnahme von Anlagen, die von Nominees vorgenommen werden. Auf diese Mindestanlagebeträge kann der Verwaltungsrat oder die Verwaltungsgesellschaft jedoch ganz oder teilweise verzichten. Gegebenenfalls unterschiedliche Mindestanlagebeträge in anderen Gerichtsbarkeiten werden in der jeweiligen örtlichen Version dieses Prospekts angegeben. Die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft behalten sich das Recht vor, Anträge zurückzuweisen, die Mindestanlagevoraussetzungen nicht erfüllen. Die Gesellschaft und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit beschließen, alle Anteile zwangsweise von Anteilsinhabern zurückzunehmen, deren Beteiligungen unterhalb des vorstehend angegebenen Mindestanlagebetrags liegen oder die andere im Prospekt dargelegte maßgebliche Anlagevoraussetzungen nicht erfüllen. Lokale Angebotsdokumentation kann Anlegern die Möglichkeit der Ernennung eines Nominees in Form eines Vermittlers, Brokers/Händlers und/oder einer örtlichen Zahlstelle bieten. Der Name des Nominees wird im Register der Anteilsinhaber der Gesellschaft angeführt, und der Nominee kann im Namen des Anlegers Anteile kaufen, umtauschen und verkaufen. Der Nominee führt seine eigenen Aufzeichnungen und stellt den Anlegern individualisierte Informationen hinsichtlich ihrer jeweiligen Bestände zur Verfügung. Sofern örtliche Gesetze nichts anderes vorschreiben, hat jeder Anleger, der über einen Nominee in Form eines Vermittlers anlegt, das Recht, Anspruch auf den direkten Rechtstitel für die in seinem Namen durch den Nominee erworbenen Anteile zu erheben. Um jeden Zweifel auszuräumen, werden Anlegern, die über solche anderen Parteien (oder über von solchen anderen Parteien ernannte Untervertriebsgesellschaften, Vermittler, Broker/Händler und/oder professionelle Anleger) zeichnen, von der Gesellschaft keine zusätzlichen Gebühren und Kosten berechnet.
Mindestanlage. Auf die Mindestanlagen kann nach freiem Ermessen des AIFM verzichtet werden. Würde eine Rückgabe dazu führen, dass der Be- stand des Anlegers unter die Mindestanlage fällt, kann die Rückgabe ohne weitere Mitteilung auf alle vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklas- se gehaltenen Anteile ausgeweitet oder als ein An- trag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in ei- ne andere Anteilsklasse desselben Teilfonds be- handelt werden, deren Voraussetzungen der Anle- ger erfüllt. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konsti- tuierenden Dokumente.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.