Mindestrücknahmebetrag/Mindestanteilsbestand Musterklauseln

Mindestrücknahmebetrag/Mindestanteilsbestand. Eine teilweise Rücknahme darf den Mindestrücknahmebetrag gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften nicht unterschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf diesen Betrag verzichten, ihn herabsetzen oder erhöhen. Es wird erwartet, dass eine verbleibende Anlage eines Anteilinhabers in der Klasse den Mindestanteilsbestand gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften nicht unterschreitet. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf diesen Betrag verzichten, ihn herabsetzen oder erhöhen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile insgesamt oder teilweise zwangsweise zurücknehmen, wenn der Wert des Gesamtbestands der Anteile des Anteilinhabers in dieser Klasse unter den Mindestanteilsbestand fällt.