Mistrade“-Regelung Musterklauseln

Mistrade“-Regelung. Zur Ausführung der von Kunden erteilten Kommissionsaufträge nutzt die Bank elektronische Handelssysteme oder Orderroutingsysteme von Dritten. Die über die Nutzung dieser elektronischen Systeme abgeschlossenen Ver- träge sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit zugunsten des Handelspart- ners der Bank im Hinblick auf die zwischen diesem und der Bank geschlos- senen Geschäfte für den Fall, dass der Handelspartner das Geschäft irr- tümlich zu einem Preis abgeschlossen hat, der erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäfts marktge- rechten Preis („Referenzpreis“) abweicht. Dies kann insbesondere auf einer technisch begründeten Fehlfunktion des Handelssystems oder einem Be- dienungsfehler beruhen. Das dem Handelspartner in diesem Fall gegen- über der Bank zustehende Rücktrittsrecht bzw. Aufhebungsrecht wirkt auch gegenüber dem Kunden, dem in diesem Fall keine Ansprüche gegen die Bank oder deren Handelspartner zustehen. Hat die Bank das aus dem Aus- führungsgeschäft Erlangte bereits an den Kunden heraus gegeben, so ist die Bank insofern zur Rückbuchung berechtigt. Die in dieser Ziffer geregelte „Mistrade“-Regelung gilt auch für den Fall, dass die Bank den vom Kunde- nerteilten Kommissionsauftrag telefonisch ausführt.
Mistrade“-Regelung. Zur Ausführung der von dem Kunden erteilten Kommissionsaufträge nutzt die Bank die von den Handelspartnern oder dritter Seite zur Verfügung gestellten elektronischen Handelssysteme. Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rahmenverträge zum außerbörslichen Handel sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise sowie eine Schadenersatzverpflichtung entsprechend § 122 BGB vor. Ein Geschäft kann dann nachträglich aufgehoben werden, wenn das Geschäft aufgrund einer technischen Fehlfunktion zustande kam oder dem Geschäft ein offensichtlich im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht marktüblicher Preis – der Referenzpreis – zugrunde lag (Mistrade). Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses. Das Verlangen auf nachträgliche Aufhebung eines Geschäftsabschlusses ist - bei Vorliegen der einzelnen, je nach Handelspartner erforderlichen Voraussetzungen - von der jeweiligen Partei, d.h. dem Handelspartner oder der Bank, unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Mistrade-Regelungen der jeweiligen Handelspartner voneinander abweichen können. Die für den jeweiligen Handelspartner gültigen Mistraderegelungen können auf der Website der Bank unter den Informationen zum außerbörslichen Handel eingesehen werden. Diese Mistraderegelungen gelten dabei immer im Verhältnis zwischen der Bank und dem jeweiligen Emittenten. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen zu berücksichtigen: 1) Die in den jeweiligen Mistraderegelungen enthaltenen Fristen für eine Anzeige eines Mistrades beziehen sich immer auf das Vertragsverhältnis der flatex Bank AG mit dem einzelnen Emittenten/Handelspartner. Die flatex Bank AG und deren Vertragspartner können daher nicht garantieren, dass diese Fristen auch gegenüber den Kunden immer eingehalten werden. 2) Die Schwellenwerte bezüglich des Vorliegens eines Mistrades beziehen sich auf das gesamte durch die flatex Bank AG vermittelte Ordervolumen. Dieses setzt sich aus den Orders der einzelnen Kunden zusammen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Schwellenwerte durch die Order eines einzelnen Kunden erreicht werden. Die Mistraderegelungen können folglich auch dann zu einem Mistrade führen, wenn die Voraussetzungen in Bezug auf einen Kunden nicht vorliegen. Für den Fall, dass eine Partei von diesem Recht Gebrauch macht, ist die Bank berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten.
Mistrade“-Regelung. Zur Ausführung der von dem Kunden erteilten Kommissionsaufträge nutzt comdirect die von den Handelspartnern oder dritter Seite zur Verfügung gestellten elektronischen Handelssysteme. Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rahmenverträge zum außerbörsli­ xxxx Xxxxxx sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise vor. Hat danach der Handelspart­ ner dem Geschäft aufgrund einer technisch begründeten Fehlfunktion

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  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.