Festpreisgeschäft Musterklauseln

Festpreisgeschäft. Vereinbaren Trade Republic und der Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen und bestimmbaren Preis (sog. Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande.
Festpreisgeschäft. Wird beim Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zwischen dem Kunden und der Bank ein fester Preis vereinbart (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande. Dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Finanzinstrumente als Käuferin oder sie liefert die Finanzinstrumente an ihn als Verkäuferin. Wird ein Festpreisgeschäft abgeschlossen, ist die Marktlage zu berücksichtigen. Die Regelungen für das Kommissionsgeschäft gelangen nicht zur Anwendung. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zzgl. aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Festpreisgeschäften bei allen Arten von Finanzinstrumenten möglich ist.
Festpreisgeschäft. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufge- laufener Zinsen (Stückzinsen). Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferung der Wertpapiere und die Zah- lung des geschuldeten Kaufpreises im Rahmen der für das jeweilige Wertpapier geltenden Erfüllungsfristen. Die Einzelheiten zum Kauf von Wertpapieren im Festpreisgeschäft über die Bank werden in den Nrn. 1 und 2 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ geregelt. Die Einzelheiten der Erfüllung von Festpreisgeschäften werden in den Nrn. 10 bis 12 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ geregelt. Der Kunde erhält zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres eine Sammelabrechnung für die zurückliegenden sechs Monate, wenn der monatliche Sparbetrag 117,49 Euro nicht überschreitet. Andernfalls erhält der Kunde unmittelbar nach jedem Kauf eine Einzelabrechnung über das Wertpapiergeschäft.
Festpreisgeschäft. Berenberg und der Kunde können zudem miteinander einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schließen (Festpreisgeschäft). Bei Festpreisgeschäften gelten die Ausführungsgrundsätze nur eingeschränkt. In diesem Fall entfällt eine Ausführung im oben genannten Sinne. Vielmehr sind Berenberg und Kunde entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinba- rung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn Berenberg im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Angebots Finanzinstrumente zur Zeichnung anbie- tet oder wenn sie und Kunden miteinander Verträge über Finanzinstrumente abschließen (z. B. Optionsgeschäfte), die nicht an einem Handelsplatz handelbar sind. Für das Festpreisgeschäft finden die Punkte 4–7 nur eingeschränkte Anwendung. Soweit der Kunde der Ausführung außerhalb eines Handelsplatzes eingewilligt hat, kann Berenberg die Aufträge auch gegen das eige- ne Buch, mit einem Systematischen Internalisierer oder einem anderen Liquiditätsgeber ausführen. Sollte die Ausführung außerhalb eine Handelsplatzes erfolgen, kann dies für den Kunden im Einzelfall nachteilig sein, beispielsweise aufgrund des daraus resultierenden Gegenparteirisikos. 01.2018
Festpreisgeschäft. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich auf- gelaufener Zinsen (Stückzinsen). Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferung der Wertpapiere und die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises im Rahmen der für das jeweilige Wertpapier geltenden Erfüllungsfristen. Die Einzelheiten zum Kauf von Wertpapieren im Festpreisgeschäft über die Bank werden in den Nrn. 1 und 2 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ geregelt. Die Einzelheiten der Erfüllung von Festpreisgeschäften werden in den Nrn. 10 bis 12 der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ geregelt. Wird die für die Besparung ausgewählte Fondsanteilklasse im Rahmen einer Fondsfusion in eine andere Fondsanteilklasse (auch eines anderen Investmentfonds) fusioniert, wird das StepInvest mit Fondsanteilen der neuen Fondsklasse fortgesetzt, es werden also Anteile dieses neuen / anderen Investmentfonds erworben. Dabei gilt der jeweils aktuelle Ausgabeaufschlag des neuen Fonds, der als Teil des Kauf- preises an die Bank zu zahlen ist, der den dann jeweils aktuellen Wesentlichen Anlegerinformationen entnommen werden kann. Der Kunde wird über die Fondsfusion vorab informiert und auf die Fortsetzung des Sparplans mit dem neuen Fonds hingewiesen. Sofern die Ausgabe von Fondsanteilen ausgesetzt wird, endet der Sparplan zum StepInvest mit Eintritt der Aussetzung. Der Kunde wird über die Aussetzung der Ausgabe von Anteilen des gewählten Investmentfonds hingewiesen. Bereits erhaltene Zinsgutschriften verbleiben beim Anleger. Das Anlagekonto wird in diesem Fall geschlossen. Beträge aus der Zinsgutschrift sowie das bestehende Restguthaben wer- den dem Depotverrechnungskonto gutgeschrieben. In diesem Fall endet der StepInvest vorzeitig. Eine Erstattung für noch nicht erhaltende Zinsgutschriften, erfolgt nicht. Sofern die ausgewählte Fondsanteilklasse liquidiert wird, endet der Sparplan zum StepInvest mit Eintritt der Liquidation. Bereits erhaltene Zinsgutschriften verbleiben beim Anleger. Das Anlagekonto wird in diesem Fall geschlossen. Beträge aus der Zinsgutschrift sowie das beste- hende Restguthaben werden dem Depotverrechnungskonto gu...
Festpreisgeschäft. Geschäfte mit Wertpapieren im Sinne dieser Sonderbedingungen sind ausschließlich als Festpreisgeschäft möglich, d. h. Kunde und DekaBank vereinbaren miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis, so dass ein Kaufvertrag zustan- de kommt; dementsprechend erwirbt die DekaBank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die DekaBank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen einschließ- lich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). Die Ausführung erfolgt zu dem unter Ziffer 4 (Ausführungsgrundsätze) genannten Zeitpunkt.

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.