Mitarbeitende Musterklauseln

Mitarbeitende. Die Mitarbeitenden und die Einrichtungsleitung dürfen nach Wohn- und Teilhabegesetz § 10 keine individuellen nicht geringfügigen Zuwendungen annehmen und auch keine Wertgegenstände in persönliche Verwahrung nehmen. Die Mitarbeitenden stehen während ihrer Arbeitszeit für private Dienstleitungen oder Besorgungen außerhalb der vereinbarten Dienstleitungsangebote (z.B. Regeleinkäufe etc.) nicht zur Verfügung. Die jeweils gültigen Regelungen erfahren Sie von den Mitarbeitenden Ihres Wohnbereichs.
Mitarbeitende. Die Mitarbeitenden und die Einrichtungsleitung dürfen nach Wohn- und Teilhabegesetz § 10 keine individuellen nicht geringfügigen Zuwendungen annehmen und auch keine Wertgegenstände in persönliche Verwahrung nehmen. Die Mitarbeitenden stehen während ihrer Arbeitszeit für private Dienstleitungen oder Besorgungen außerhalb der vereinbarten Dienstleitungsangebote (z.B. Regeleinkäufe etc.) nicht zur Verfügung. Die jeweils gültigen Regelungen erfahren Sie von den Mitarbeitenden Ihres Wohnbereichs. Datum 09.2017 09.2017 09.2017 2017 14 von 22 Funktion VW GW GF AF HL TC EL Kurzzeitpflegevertrag Seniorenresidenz Xxxxxxxxxxx
Mitarbeitende. Für Pro Senectute Thurgau ist es wichtig, eine Vertrauensbasis zu den Senioren aufzubauen. Daher achten wir darauf, dass jeweils immer die gleiche Mitarbeitende eingesetzt wird. Die ausführenden Personen sind Mitarbeitende bei Pro Senectute Thurgau mit gültigem Arbeitsvertrag. Die Mitarbeitenden werden durch Pro Senectute Thurgau eingearbeitet, betreut und erhalten regelmässige Weiterbildung.
Mitarbeitende. Die Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter des Seminars sollen Mitglieder einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört.
Mitarbeitende. Entwicklung der Mitarbeiterzahlen: Die VNG AG beschäftigte zum 31. Dezember 2023 insge- samt 215 Mitarbeitende. Gegenüber dem Jahr 2022 ist der Personalbestand somit um 18 Mit- arbeitende gestiegen. Erklärung zur Unternehmensführung: Die Angaben gemäß § 289f HGB „Erklärung zur Unter- nehmensführung“ sind auf der Internetseite der VNG AG veröffentlicht.
Mitarbeitende. Mitarbeitende sind Personen, die befristet oder unbefristet mit einem Voll- oder Teilpensum im entgeltlichen Dienst der Gemeinde stehen.
Mitarbeitende. Qualität in der zwischenmenschlichen Beziehung ist nicht mit Konzepten zu erreichen, sondern mit Menschen, die sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber den, hier im Haus lebenden Menschen bewusst sind. Wir schätzen die kulturelle Vielfalt der Mitarbeitenden und fördern eine Zusammenarbeit in der der Einzelne in seiner Individualität wertgeschätzt wird. Das hohe Engagement aller Mitarbeitenden ermöglicht eine gute Lebensqualität der Bewohner. Das Haus St. Johannis strebt danach, mit seinen Mitarbeitenden einen langen, von gegenseitigem Vertrauen geprägten Weg zu gehen. Die vom Gesetzgeber geforderte Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent halten wir für unabdingbar für eine gute Qualität. Wir engagieren uns für eine moderne Ausbildung in der Pflege und bieten in unserer Stadtvilla einen besonderen Ausbildungsort an dem ein positives Miteinander und Beziehungen im Vordergrund einer professionellen Pflege stehen.

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen