Mitgebrachte Gegenstände. 12.1. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings. 12.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Hockenheimring ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring abzustimmen. 12.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hockenheimring der eines höheren Schadens vorbehalten. 12.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial am Hockenheimring zurücklassen, ist der Hockenheimring zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt. 12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Veranstaltungen
Mitgebrachte Gegenstände. 12.1. Mitgebrachte 11.1 Die Einbringung eigener Ausstattung (z. B. Mobiliar, Dekoration, Technik etc.) des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter ist im Vorfeld mit Mainz 05 abzustimmen.
11.2 Vom Veranstalter mitgebrachte Ausstellungs- und oder sonstige, auch persönliche persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzwder OPEL ARENA. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring Mainz 05 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings1. FSV Mainz 05 e.V. sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragswesentliche Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
12.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial 11.3 Brandingaktivitäten, insbesondere Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten oder anderen Werbemitteln bedürfen der Zustimmung durch Mainz 05 und werden durch Mainz 05 gegebenenfalls gesondert berechnet.
11.4 Eingebrachte Ausstattung hat den feuerpolizeilichen Anforderungen jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Einbringung, Anwendung und Sicherheit zu entsprechenentsprechen (z. B. AnlPrüfVO, TPrüfVO, LärmVO, Unfallverhütungsvorschriften usw.). Der Hockenheimring Veranstalter hat insbesondere die baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen zu beachten. Mainz 05 ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung ist das Aufstellen und das Anbringen von Gegenständen vorher der Ausstattung mit dem Hockenheimring Mainz 05 abzustimmen.
12.311.5 Das Einbringen, die Nutzung und der Abbau der mitgebrachten Ausstattung, sind vom Veranstalter fachmännisch vorzunehmen, so dass gesundheitliche Schädigungen und Beschädigungen der Substanz der gemieteten bzw. Die mitgebrachten Ausstellungs- gepachteten Veranstaltungsräume und sonstigen Gegenstände Einrichtungen ausgeschlossen sind. Bauliche Veränderungen sind nicht gestattet. Ausgewiesene Fluchtwege sind zwingend einzuhalten.
11.6 Mitgebrachte Ausstattung ist nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Mainz 05 ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring zu entfernen und auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassenVeranstalters einzulagern oder nach Verstreichen einer von Mainz 05 gesetzten, angemessenen Frist auf Kosten des Veranstalters zu entsorgen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen hohem Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring Mainz 05 die Gegenstände Ausstattung im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen lassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden bleibt Veranstalter steht es frei nachzuweisen, dass der Nachweis eines niedrigeren, dem Hockenheimring oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der eines höheren Schadens vorbehaltengeforderten Höhe entstanden ist.
12.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen11.7 Sollten für den Aufbau einer Veranstaltung diverse Anlieferungen notwendig sein, Kistenohne dass der Veranstalter im Stadion vor Ort ist, Kunststoff etc.)werden diese nur entgegen genommen, das in Zusammenhang mit der Belieferung wenn sie der Veranstaltung durch den Kunden eindeutig zugeordnet werden können. Mainz 05 haftet nicht für während des Transports oder Dritte anfälltder Anlieferung entstandene Schäden oder Diebstahl, muss vor außer bei grober Fahrlässigkeit oder nach Vorsatz des 1. FSV Mainz 05 e.V. sowie der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werdenVerletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial am Hockenheimring zurücklassen, ist der Hockenheimring zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigtZudem sind alle Fälle, in besonderen Fällen für denen der Transport oder die Darstellung dieses Werbematerials Anlieferung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine Gebühr vom Kunden einzufordernvertragswesentliche Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Eventmanagement
Mitgebrachte Gegenstände. 12.11. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des HockenheimringsVeranstaltungslokalitäten. Der Hockenheimring Eggershof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des HockenheimringsEggershof. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
12.22. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial (z.B. Lichterketten, Lichtschläuche, Lampions) hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Hockenheimring Eggershof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Eggershof berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring Eggershof abzustimmen.
12.33. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring Eggershof auf Kosten des Kunden Vertragspartners entfernen und ggf. einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen hohem Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring Eggershof die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf an der Veranstaltungsfläche Veranstaltungslokalität belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, niedrigeren Schadens vorbehalten; dem Hockenheimring Eggershof der Nachweis eines höheren Schadens vorbehaltenSchadens.
12.44. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff Kunststoffe etc.)) und Dekorationsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Kunde Vertragspartner Verpackungsmaterial am Hockenheimring im Eggershof zurücklassen, ist der Hockenheimring Eggershof zur Entsorgung auf Kosten des Kunden Vertragspartners berechtigt.
12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Mitgebrachte Gegenstände. 12.11. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des HockenheimringsVeranstaltungslokalitäten. Der Hockenheimring Eggershof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des HockenheimringsEggershof. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
12.22. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial (z.B. Lichterketten, Lichtschläuche, Lampions) hat unter anderem den feuerpolizeilichen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (CE-Kennzeichnung und/oder GS-Kennzeichnung) und den allgemeinen Brandschutzbestimmungen zu entsprechen. Der Hockenheimring Eggershof ist berechtigt, dafür über die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Eggershof berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring Eggershof abzustimmen.
12.33. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring Eggershof auf Kosten des Kunden Vertragspartners entfernen und ggf. einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen hohem Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring Eggershof die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf an der Veranstaltungsfläche Veranstaltungslokalität belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, niedrigeren Schadens vorbehalten; dem Hockenheimring Eggershof der Nachweis eines höheren Schadens vorbehaltenSchadens.
12.44. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff Kunststoffe etc.)) und Dekorationsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Kunde Vertragspartner Verpackungsmaterial am Hockenheimring im Eggershof zurücklassen, ist der Hockenheimring Eggershof zur Entsorgung auf Kosten des Kunden Vertragspartners berechtigt.
12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
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Samples: Event Venue Rental