Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Veranstalter die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstalter der eines höheren Schadens vorbehalten. 4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort zurücklassen, ist der Veranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
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Samples: Veranstaltungsvertrag, Event Venue Rental
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners Vertragspart- ners in den VeranstaltungsräumenVeranstaltungsräumen bzw. im ACF. Der Veranstalter ACF übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des VeranstaltersAFC. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften feuerpolizeili- chen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter ACF ist berechtigtberech- tigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen We- gen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter abzustimmenACF ab- zustimmen.
3. Die mitgebrachten Gegenstände Ausstellungs- oder sonstigen Gegen- stände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene zurückgelas- sene Gegenstände darf der AFC auf Kosten des Vertragspartners Vertrags- partners entfernen und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung solcher Gegenstände mit unverhältnismäßig hohem Aufwand Auf- wand verbunden, kann der Veranstalter AFC die Gegenstände im Veranstaltungsraum Ver- anstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstalter AFC der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (KartonagenKar- tonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner Vertrags- partner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem vor oder nach der Veran- staltung vom Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort im ACF zurücklassen, ist der Veranstalter AFC zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Mitgebrachte Gegenstände. 110.1. Mitgebrachte Gegenstände befinden (auch persönliche) befin- den sich auf eigene Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter Meow übernimmt für Verlust, Untergang Zerstörung oder Beschädigung keine HaftungHaf- tung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des VeranstaltersVorsatz. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
210.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften feuerpo- lizeilichen und sonstige behördlichen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, Meow kann dafür einen behördlichen behördli- chen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen Be- schädigungen sind die Aufstellung das Aufstellen und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter Meow abzustimmen.
310.3. Die mitgebrachten mitgebrachte Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Zurückge- lassene Gegenstände darf Meow auf Kosten des Vertragspartners entfernen und oder einlagern zu lassen. Ist die Entfernung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenmöglich, kann der Veranstalter Meow die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete Miete berechnen. Dem Vertragspartner Ver- tragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigerenniedrigeren Schadens, dem Veranstalter Meow der eines höheren Schadens vorbehaltenvor- behalten.
410.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit bei der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Ver- tragspartner Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort in den Veranstal- tungsräumen zurücklassen, ist der Veranstalter Xxxx zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
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Samples: Venue Rental Agreement
Mitgebrachte Gegenstände. 1. 10.1 Mitgebrachte Gegenstände befinden (auch persönliche) befin- den sich auf eigene Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter Meow übernimmt für Verlust, Untergang Zerstörung oder Beschädigung keine HaftungHaf- tung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des VeranstaltersVorsatz. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
2. 10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften feuerpo- lizeilichen und sonstige behördlichen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, Meow kann dafür einen behördlichen behördli- chen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen Be- schädigungen sind die Aufstellung das Aufstellen und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter Meow abzustimmen.
3. 10.3 Die mitgebrachten mitgebrachte Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Zurückge- lassene Gegenstände darf Meow auf Kosten des Vertragspartners entfernen und oder einlagern zu lassen. Ist die Entfernung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenmöglich, kann der Veranstalter Meow die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete Miete berechnen. Dem Vertragspartner Ver- tragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigerenniedrigeren Schadens, dem Veranstalter Meow der eines höheren Schadens vorbehaltenvor- behalten.
4. 10.4 Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit bei der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Ver- tragspartner Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort in den Veranstal- tungsräumen zurücklassen, ist der Veranstalter Xxxx zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
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Samples: Event Venue Rental Agreement