Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine sei- ne Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines ei- nes Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Übertra- gung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten einge- treten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Erlö- schen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungs- mäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen Verpflichtun- gen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige un- richtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag An- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere ins- besondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt ge- nutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilenmit- zuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats Aufsichts- rats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen be- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern genossen- schaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß gem. Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäfts- guthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgut- habens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlicherforder- lich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene ausgeschie- dene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsgutha- ben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genos- senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vor- schriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Ge- nossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureicheneinzu- reichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Un- terschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Ver- langen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilenmitzu- teilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Mitglieder Mitglieder können erwerbenwerden:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbeding- ten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung be- schließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im In- ternet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. § 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließt der Vorstand.
(2) Die Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minder- jährigen Kindern eines Mitgliedes oder dem die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftfortsetzenden Erben erlas- sen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Das Einem Beitretenden, der bereits Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Tod,
c) Tod (§ 7);Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss (Ausschluss. § 9).7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu kündigenerklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, Die Kündigung kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile nur zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenerfolgen. Sie muss der Genos- senschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich zugegangen sein.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Ein- richtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des GeschäftsjahresGeschäfts- jahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen schriftliche Vereinbarung auf eine andere Person übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenaus- scheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Eine teilweise Übertra- gung des Geschäftsguthabens ist jedoch nicht zulässig.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäfts- guthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschrei- ben. Wird durch die Übertragung Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 7 (Höchstzahl der GeschäftsanteileAnteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine beteiligen kann) ist zu beachten. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. § 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.fort. § 11 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen ausgeschlos- sen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, – wenn es das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft in der Öffentlichkeit oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, – wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) so- wie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt ge- stellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als zwei Jahre unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Andro- hung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtun- gen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vor- stand durch den eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Ab dem Zeit- punkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen nicht mehr an der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenVertreterversammlung teilnehmen.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlie- ßungsbeschlusses durch einen an den Vorstand unverzüglich durch gerichteten eingeschriebenen Brief mitzuteilen(z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Von Über die Berufung ent- scheidet der Absendung Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme erhalten. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigBeteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Vertreterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberufung (§ 36 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.. § 12 Auseinandersetzung
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßge- bend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt36 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitglie- des (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft ist berechtigtim Rahmen der gesetzlichen Regelungen berech- tigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft Genos- senschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen et- waigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind un- zulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinan- dersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in ist nicht gestattet.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung auf Auszahlung verjährt nach drei Jahren.
(5) Besteht ein Nutzungs- oder Mietverhältnis zwischen der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere und dem Mit- glied, wird das Recht:
a) an Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ablauf der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (Frist gemäß § 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 12 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemerst fällig, wenn alle im Zusammenhang mit dem Nutzungs- bzw. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse Mietverhältnis oder dessen Beendigung im Zusammenhang stehenden Forderungen der Genossenschaft zu wahrener- füllt sind. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des GenossenschaftsgesetzesDas Nähere regelt der Nutzungsvertrag. Das Mitglied ist verpflichtet, bei Begrün- dung eines Nutzungsverhältnisses seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsgutha- ben zum Zweck der Satzung und den Beschlüssen Sicherung der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) Ansprüche der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenaus dem Nutzungs- bzw. Mietverhältnis an die Genossenschaft abzutreten.
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Samples: Satzung Und Wahl Ordnung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ein- richtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklärung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Bei- tritts und
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchstabe fh) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch - Kündigung (§ 5);
b5 Abs. 1) - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) - Tod eines Mitglieds (§ 7);
d) - Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a) - Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) 8) - Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenunter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten – erstmalig zum 31.12.2022 - schriftlich kündi- gen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem schriftlich einen oder mehreren mehrere Geschäftsanteile seiner weiteren Geschäftsanteile zusätzlichen Beteili- gung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Mona- ten – erstmalig zum 31.12.2022 – kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits an sei- ner Stelle Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Übertra- gung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsgutha- ben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheidenauszu- scheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringernverrin- gern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine . Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort- gesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen des Geschäftsjahres ausge- schlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen sat- zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit Verbind- lichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
ec) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
fd) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
e) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen Generalversammlung ausge- schlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen TatsachenTatsa- chen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund Ausschlie- ßungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht teilnehmen, noch die Einrichtun- gen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde Beschwer- de beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Be- schwerde ein, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ist der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Ge- nossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung Übertra- gung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für ist ausgesetzt, solan- ge durch die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichdas Mindestkapital (§ 37 Abs. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft4 a) unterschritten würde. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene ausge- schiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genos- senschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(34) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung bei der Kündi- gung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Best- immungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung und Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teil- zunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (verlan- gen, soweit dem § 34)34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4 einzureichen4);
d) Anträge bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. mitzuwir- ken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 einzureichen2);
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
f) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
g) die Mitgliederliste einzusehen;
h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste gem. § 59 GenG einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu wahrenun- terstützen. Es Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leistender Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse sei- nes Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
c) ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
d) laufende Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft jede Änderung seiner Anschriftden Mitgliedern er- bringt oder zur Verfügung stellt und über deren Höhe die Generalversammlung be- stimmt, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenzu entrichten.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können – abgesehen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedschaften – erwerben:
a) natürliche a. juristische Personen, die den Aufgaben der Kirchen, der Diakonie und der Caritas sowie der freien Wohlfahrtspflege und der Sozialwirtschaft dienen;
b) Personengesellschaften;
c) b. weitere juristische Personen mit Zustimmung des privaten oder öffentlichen RechtsAufsichtsrats.
(2) Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats können nach Ende der Amtszeit ihre Mitgliedschaft fortset- zen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Anforderun- gen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss muss, und
b) b. Zulassung durch die Genossenschaft.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) a. Kündigung (§ 5);
b) b. Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod x. Xxx (§ 7);
d) d. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) e. Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 24 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen schrift- lichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinander- setzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen zu- lässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genos- senschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, wird bei einer juristischen Person ein Insol- venzverfahren eröffnet oder eine Insolvenz mangels Masse eingestellt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden istist . Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 5 (Mitglieder) § 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft im DVV wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes vorläufig erworben. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Landesverbände können die Mitgliedschaft im DVV nur erwerben, wenn sie Mitglied ihres Landessportbundes sind. Für Zusammenschlüsse von Landesverbänden gilt entsprechendes.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Satzung,
b) die Liste der Mitglieder,
c) der protokollierte Beschluss des für einen Aufnahmeantrag autorisierten Organs, die Aufnahme beim DVV zu beantragen und
d) eine Erklärung der satzungsgemäßen bzw. gesetzlichen Vertretung, dass der Antragsteller für den Fall der Aufnahme Satzung und Ordnungen des DVV vorbehaltlos anerkennt.
(1) Die Mitgliedschaft können erwerbenim DVV erlischt,
a) durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Verlust der Mitgliedschaft des Landesverbandes im Landessportbund.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres des DVV möglich. Die Aufkündigung der Mitgliedschaft erlangt nur dann Wirksamkeit, wenn der Austritt von dem dazu autorisierten Organ des Mitgliedes drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand des DVV erklärt worden ist. Hierzu bedarf es der Schriftform.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, insbesondere
a) wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt hat und die Verletzung trotz durch das Präsidium erfolgter Abmahnung fortsetzt,.
b) wenn es seinen gegenüber dem DVV oder einem seiner Mitglieder eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch das Präsidium unter Ausschlussandrohung nicht nachkommt oder
c) wenn es in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von 1 Monat beim Verbandsgericht die Aufhebung dieses Beschlusses beantragen.
(4) Scheidet ein Landesverband aus, kann an seine Stelle für das betreffende Gebiet ein neuer Landesverband aufgenommen werden. Für den Zusammenschluss von Landesverbänden oder die Beendigung von Zusammenschlüssen gilt entsprechendes. Die Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 6) finden Anwendung. Scheidet die Volleyball-Bundesliga e.V. aus, so kann an ihrer Stelle ein anderer Ligaverband für die Durchführung des Lizenzligaspielbetriebs aufgenommen werden.
(5) Landesverbände, die sich zusammenschließen, geben gemeinsam gegenüber dem DVV bekannt, welcher Landesverband die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im DVV wahrnimmt und welcher Landesverband diese für die Dauer des Zusammenschlusses für ruhend erklärt.
(6) Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung, den bis zu seiner Wirksamkeit entstandenen Verbindlichkeiten nachzukommen. Verbindlichkeiten sind auch zu leistende Vorauszahlungen.
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
a) natürliche Personen;Sie regeln innerhalb ihrer Bereiche alle Angelegenheiten des Volleyballsports selbstständig, soweit diese nicht der Beschlussfassungskompetenz des DVV, der FIVB oder der CEV vorbehalten sind.
b) Personengesellschaften;Sie sind berechtigt, durch ihre Delegierten an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlussfassungen sowie Wahlen ihr Stimmrecht auszuüben.
c) juristische Personen Sie haben das ausschließliche Recht, Vereine mit Sitz in ihrem jeweiligen geographischen Gebiet als Mitglieder aufzunehmen. Hiervon ausgenommen ist die Volleyball Bundesliga e. V. mit ihren Mitgliedsvereinen.
d) Sie und ihre Mitgliedsvereine sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des privaten oder öffentlichen RechtsDVV in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durchMitglieder sind verpflichtet:
a) eine Satzung und Ordnungen des DVV sowie die von dem Beitretenden den Organen gefassten Beschlüsse zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungbefolgen und dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder die für die Mitglieder geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzung übernehmen und sich der Satzung, den Anforderungen Ordnungen und Entscheidungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss undDVV unterwerfen,
b) Zulassung den für die Durchführung von Aufgaben des DVV zu erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Erhebungsperiode, Höhe und Erhebungsweise von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
c) die auf Grund der Ordnungen des DVV festgesetzten Geldbußen bis zu einer Höhe von 80.000,- € zu entrichten,
d) die auf Grund der Ordnungen des DVV festgesetzten Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen,
e) der DVV-Geschäftsstelle unaufgefordert im Anschluss an ihren Verbandstag sowie bei Änderungen und Ergänzungen die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen, den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen sowie auf besondere Anforderung das gewünschte statistische Material aus ihrem Bereich einzureichen,
f) die Formulierung in § 3 Abs. 3 j) in ihre Satzung aufzunehmen,
g) durch die Genossenschaftihre Satzung ihre Mitglieder und deren Mitglieder zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Buchstaben a) bis d) zu verpflichten,
h) Vereine, deren Sitz sich auf dem geographischen Gebiet eines anderen Landessportbundes befindet, nur dann an ihrem Spielbetrieb teilnehmen zu lassen, wenn zuvor das schriftliche Einverständnis des dort zuständigen Landesverbandes eingeholt wurde. Dies betrifft nicht den Spielbetrieb in den Lizenzligen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste geographische Gebiet eines jeden Landesverbandes / Zusammenschlusses von Landesverbänden befindet sich innerhalb der Gren- zen des jeweiligen Landessportbundes bzw. der jeweiligen Landessport- bünde.
(§ 16 Abs. 4) Die Verpflichtungen aus Absatz 2 Buchstabe fa) einzutragen bis d) obliegen auch den Mitgliedern der Mitglieder (Vereinen) sowie deren Mitgliedern und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenden Kapitalgesellschaften der Mitglieder sowie der Vereine.
(5) Die Vereine sind als Mitglieder der Landesverbände Xxxxxx des Volleyballsports. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5Vereins- und Mannschaftsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen. Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Mannschaftnamen im Bereich der Dritten Ligen und Regionalligen zum Zwecke der Werbung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht führen zum Verlust der Rechte aus Absatz 1 d);
b) Übertragung . Verstöße werden vom Vorstand nach Anhörung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)Vereins und des zuständigen Landesverbandes festgestellt.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenDer Dachverband Volleyball Bundesliga e.V. (VBL) ist der Zusammenschluss der Lizenzligavereine der 1. und 2. Bundesliga im DVV.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen Die Volleyball Bundesliga e.V. beteiligt istsich an der Entwicklung, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit Betreuung und Förderung des gesamten Volleyballsports in der Genossenschaft verpflichtet zu seinBundesrepublik Deutschland, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigeninsbesondere der Leistungssport- und Nachwuchsförderung.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden Der DVV und die Volleyball Bundesliga e. V. regeln die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit in einem Partnerschaftsvertrag. Zur Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrags sowie zur pachtweisen Übertragung der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen Nutzungsrechte an den Lizenzligen schließen DVV und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, Volleyball Bundesliga e. V. einen Durchführungs- sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilenRechteüberlassungsvertrag.
(4) Der BeschlussDie Volleyball Bundesliga e. V. regelt ihren Geschäftsbereich durch Satzung und Lizenzstatut sowie Entscheidungen ihrer Organe unter Beachtung von Satzung, durch Ordnungen und Richtlinien des DVV. Sie hat insbesondere nachfolgende Rechte:
a) Durchführung und Organisation des Spielbetriebes in den Lizenzligen,
b) Ermitteln der Deutschen Meister des DVV in den Wettbewerben der Lizenzligen,
c) Stellen der Teilnehmer der Lizenzligen an Wettbewerben der CEV,
d) Durchführen des DVV-Pokals in Abstimmung mit dem DVV,
e) Durchführen des Supercups in Abstimmung mit dem DVV,
f) Vermarktung der Lizenzligen; dies gilt auch für das Mitglied ausgeschlossen wirdLiga-/ Wettbewerbs- Logo,
g) Erteilung von Lizenzen an Bundesligavereine und an Spieler der Bundesligavereine im Bereich der Lizenzligen,
h) Mitgestaltung des DVV-Rahmenspielplanes,
i) Durchsetzung der Ausbildungskostenerstattungs-Ordnung
j) Organisation und Durchführung des Schiedsrichterwesens im Bereich der Lizenzligen,
k) Vorschlagsrecht für die Vertretung der Volleyball Bundesliga e. V. und ihrer Mitglieder in Ausschüssen und Kommissionen von CEV und FIVB, hat die Tatsachen, auf denen soweit Rechte der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenLizenzliga davon betroffen sind.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen Mit Zustimmung der VBL kann der DVV die vorstehenden Rechte an eine von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinVBL beauftragte Gesellschaft übertragen.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht Für die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung Sportgerichtsbarkeit und das Schiedsrichterwesen sind die Organe und Einrichtungen des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigDVV nach dessen Regelungen zuständig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommenDie Volleyball Bundesliga e. V. stellt sicher, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossendass in ihrer Satzung und ihren Ordnungen nachfolgende Pflichten von ihr, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied ihren Mitgliedern und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Rechtderen Einzelmitgliedern beachtet werden:
a) an Einhaltung der Generalversammlung Internationalen Volleyballspielregeln, FIVB-, CEV- und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;DVV-Satzung bzw. -Ordnungen
b) in Sicherstellung des Auf- und Abstieges zwischen den Lizenzligen sowie zwischen der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten 2. Bundesliga und der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);Dritten Liga nach Maßgabe der BSO und des Kooperationsvertrages
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Einhaltung des Doping-Verbotes nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der NADA und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;der Anti-Doping-Ordnung des DVV und bei Fehlverhalten ihrer Mitglieder Sicherstellen deren Bestrafung in Abstimmung mit dem DVV.
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse (8) Bei Austritt oder Ausschluss der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) VBL fallen nach dieser Satzung übertragenen Rechte an den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenDVV zurück.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der MitgliedschaftMitglieder
(1) Die Mitgliedschaft Mitglieder können erwerben:werden
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. f.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes oder dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungs- genossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungsie ausgesprochen wird, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteiles,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresabschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der undhierdurch ausder Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigtdas Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.Wirddurch dieZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, bei so hat sich der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Erwerber bis zur Höhe des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedsneuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche PersonenPersonen aus dem Geschäftsbereich der Genossenschaft, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen bei der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG, Deutschen Postbank AG, BAnst, BZT, Bundesdruckerei, Unfallkasse, Museumsstiftung, Betriebskrankenkasse, Post oder bei Unternehmen, an denen die vorstehend genannten Aufgabenträger beteiligt sind, sowie Beschäftigte und Organmitglieder der PSD Banken;
b) Personengesellschaftenehemalige Beschäftigte und deren Hinterbliebene als Empfänger von Versorgungsleistungen oder Renten;
c) juristische Angehörige der unter a) und b) genannten Personenkreise, Angehörige des öffentlichen Dienstes und sonstige Privatpersonen;
d) rechtsfähige Vereinigungen sowie gewerkschaftliche Organisationen, die unter Beteiligung der unter a) genannten Personen des privaten oder öffentlichen Rechtsgebildet sind, und deren Beschäftigte.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss muss, und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon hier- von unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein das Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenkündi- gen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens Geschäfts- guthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtüberschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise teilwei- se übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft Mitglied- schaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des GenossenschaftsgesetzesGenG). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam wirk- sam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werdenwer- den, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) es seinen Sitz oder Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Geschäftsbereichs verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbesonde- re, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beabsich- tigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss Be- schluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg Rechts- weg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; . Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 37 Abs. 4). Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung außerordentlicher Generalversammlungen gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats Aufsichts- rats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens zwei Jahre vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des Vorstands zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannübertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit so hat sich der Absendung Erwerber bis zur Höhe des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenneuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat(Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder
(5) Mitglieder der Genossenschaft können
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaft sowie juristische Personen des privaten und öffentli- chen Rechts werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:wird erworben durch
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem die vom Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitrittserklärung und
b) die Zulassung des Beitritts des Mitglieds durch die Genossenschaft.
(32) Das Nach dem Erwerb der Mitgliedschaft wird das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste der Genossen- schaft eingetragen. Die Eintragung in die Mitgliederliste ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beitritts. § 5 Eintrittsgeld
(1) Mit Abgabe der Beitrittserklärung fällt ein Eintrittsgeld gemäß § 16 Abs18 (1) in Höhe von 6 % der gezeichneten Einlage an.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Beitretenden erlassen werden, wenn der Beitretende Erbe eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds ist. 2 Buchstabe f§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 57);
b) Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach § 8 fortgesetzt wird,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 19);
c) Tod (§ 7);,
d) Auflösung oder Erlöschen einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person des privaten oder Personengesellschaft öffentlichen Rechts (§ 8);10) oder
e) Ausschluss (§ 911).. § 7 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres im Wege der Kündigung seinen Austritt aus der Genossen- schaft zu erklären oder, soweit es mit mehreren Geschäftsanteilen (Pflicht- bzw. freiwillige Geschäftsanteile) beteiligt ist, die Beteiligung mit einem oder mehrerer der weiteren Ge- schäftsanteile (Pflicht- bzw. freiwillige Geschäftsanteile) zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile Die Kündigung erfolgt gemäß § 38 (1) stets zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenGeschäftsjahres. Die Kündi- gungserklärung bedarf der Schriftform und hat mit einer Frist von fünf Jahren vorher zu er- folgen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Generalversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. § 8 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben
(1) Xxxxxx ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft geht auf seinen bzw. seine Erben über. Die Mitgliedschaft wird durch den bzw. die Erben fortgesetzt, sie endet mithin nicht zum Schluss eines Geschäftsjahres zugehendes Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Mehrere Erben können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das Gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft un- verzüglich schriftlich zu benennen.
(3) Der Erbe bzw. die Erben hat bzw. haben der Genossenschaft zum Nachweis der Rechts- nachfolge einen Erbschein vorzulegen. Der Tod des Mitglieds und die Fortsetzung der Mit- gliedschaft durch den bzw. die Erben sind in die Mitgliederliste einzutragen.
(4) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. § 9 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Ge- nossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes; der Vorstand darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringernmehrere Anteile zu übernehmen. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft § 10 Auflösung oder Erlöschen einer Personenhandelsgesellschaft odereiner juristischen Person des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). privaten oder öffentlichen Rechts Wird eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten oder eine Personengesellschaft öffentlichen Rechts aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGe- schäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechts- nachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.fort. § 11 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder sonstigen unzumutbar das An- sehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;schädigt oder zu schädi- gen versucht,
b) es trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht oder nicht vollständig nachkommt,
c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben oder mangels Masse abgelehnt wird,
d) es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist,
e) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
f) es beim Beitritt in die Genossenschaft oder während der Mitgliedschaft unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen Angaben über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;gemacht hat,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
eg) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft Geschäftsguthaben/Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird und die Pfändung nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werdendes Vorstandes. Zuvor ist dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, zu dem Ausschluss Stellung zu nehmen.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschließungsbeschluss Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Aufsichtsrat. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten anzuhören. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und nicht dem Mitglied per eingeschriebe- nen Brief zu übermitteln.
(5) Mitglieder des Vorstands Vorstandes oder Aufsichtsrats seindes Aufsichtsrates können erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung be- schlossen hat.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs(4) keinen fristgemäßen Gebrauch ge- macht hat. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.§ 12 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der die festgestellte Jahresabschluss Bilanz für das Geschäftsjahr maßgebend; , zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Verlustvorträge sind werden hierbei nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigenGe- schäftsanteile berücksichtigt. IEine Auseinandersetzung erfolgt nicht im Fall der Übertragung Übertra- gung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht stattoder im Fall des Todes eines Mitglieds.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung Der Ausgeschiedene kann sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht aber einen Anteil an den Rücklagen – mit Ausnahme der etwaigen Ergebnisrücklage i. S. des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand § 73 Abs. 3 GenG – und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungs- guthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 18 Abs. 3). Die Genossenschaft ist berechtigtberechtigt fällige Forderungen, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen sie an das ausgeschiedene ausscheidende Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfallhat, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedsmit dem Auseinandersetzungsguthaben zu verrechnen.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausgeschiedenen Mitglied binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausschei- den rechtswirksam geworden ist, auszuzahlen. Das ausgeschiedene Mitglied kann vor Ab- lauf des Sechsmonatszeitraums und vor Feststellung der Bilanz die Auszahlung nicht ver- langen. Sofern die Feststellung der Bilanz erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des siebten Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
(4) Die Absätze 1 (1) bis 2 (3) gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Geschäftsanteile durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenein Mitglied.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
(2) Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierü- ber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Ein- trittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft min- destens 1 Jahr vorher in schriftlicher Form zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfrist- gerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch hier- durch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen verpflichtet ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 6 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied aus; seine beteiligen kann) ist zu beachten. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaft- lichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Erlö- schen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Ge-
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 2 Jahre unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfül- lung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch den eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen nicht mehr an der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenVertreterversammlung teilnehmen.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbe- schlusses durch einen an den Vorstand unverzüglich durch gerichteten eingeschriebenen Brief mitzuteilen(z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Von Über die Berufung entscheidet der Absendung Aufsichtsrat. Die Ent- scheidung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme er- halten. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigBeteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Ver- treterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsgut- haben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene aus- geschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenAuseinandersetzungsguthaben auf- zurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vor- stand kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in Anspruch drei Jahren.
(5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu nehmen und an zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Gestaltung Haftsumme des Ausgeschie- denen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäfts- jahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§19) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an wird zwei Wochen nach der Generalversammlung und an ihren BeratungenVertreterversammlung, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des JahresabschlussesBilanz festgestellt hat, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenfällig.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
(a) natürliche Personen;
(b) Personengesellschaften;
(c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
(a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen An- forderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
(b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinan- dersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genos- senschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft Mitglied- schaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
(a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
(b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibtab- gibt;
(c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen Maßnah- men notwendig sind;
(d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren gestellt worden ist;
(e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
(f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbeson- dere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem der Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beabsichtig- ten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen beru- hen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Xxxx- Ordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Geschäfts- anteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für Auseinandersetzungsguthabens. Für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrif- ten von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzuneh- men;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 - Mitglieder -
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der MitgliedschaftMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 50,00 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft können erwerben:endet durch
a) natürliche Personen;Kündigung,
b) Personengesellschaften;Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach § 9 fortgesetzt wird,
c) juristische Personen Übertragung des privaten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder öffentlichen RechtsErlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens zwölf Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) Tod (§ 7);eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
(1) Xxxxxx ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Erbfall eingetreten Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
(2) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr genutzt wirdvorhanden sind.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief schriftlich, an die der Genossenschaft zuletzt bekannte Adresse, mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheiten zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten schriftlich, an die der Genossenschaft zuletzt bekannte Adresse, mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Widerruf der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
Bestellung oder die Abberufung (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitgliedes.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des siebten Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in zwei Jahren.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) . Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) . Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss muss, und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) . Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) . Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) . Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres Geschäftsjahres- kündigen.
(3) . Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) . Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) . Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten einge- treten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) . Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, ; wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht einreicht, oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen Maß- nahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) . Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) . Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beab- sichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) . Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Xxxx- ordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) . Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) . Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) . Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) . Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft Genossen- schaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) . Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter- schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzu- nehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats Aufsichts- rats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Niederschrift über die Vertreterversammlung einzusehen und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
j) die Mitgliederliste einzusehen;
k) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Erwerber zu unterzeichnenden unbe- dingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von EURO 50,00 zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern des Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftgegenüber der Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen und spätestens am 30.09. zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung die Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zu Leistungen von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist Die Übertragung bedarf der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Zustimmung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenen Geschäftsguthabens beteiligen. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Übertragenden seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsguthaben überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder sonstigen unzumutbar der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 12 Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 a) bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 c) finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mit- glied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Einwurfeinschreiben mitzuteilen. Von Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr der Ausgeschlossene weder an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitgliederversammlung noch an einer Xxxx der Vertreter für die Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch ein an den Vorstand gerichtetes Einwurfeinschreiben gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Ver- handlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Aufsichtsrat entscheidet mit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenMehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Beschwerde- entscheidung Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens 2 Mitgliedern des Aufsichtsrats Aufsichtsrates zu unterzeichnen. Der Beschluss ist genossenschaftsintern endgültigden Beteiligten in der Form des Abs. 4 Satz 1 mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Mitgliederversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß AbsBestellung oder die Abberufung (§ 35 Buchst. 6 keinen Gebrauch gemacht h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb 2 Wochen nach Feststellung der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirkenBilanz (Abs. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b1) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten Geschäftsstelle der Genossenschaft erfolgen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in 2 Jahren.
(5) Weist die der Auseinandersetzung zugrundeliegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu verlangen zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 34);
c19) Anträge für die Tagesordnung beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Generalversammlung gemVerlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse Die Auseinandersetzungs- forderung der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzeswird 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschriftdie Bilanz festgestellt hat, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenfällig.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Xxxx ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben am Schluss des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben untereinander die Mitgliedschaft nicht einem Miterben allein überlassen haben (§ 77 Abs. 1 2 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche PersonenPersonen aus dem Geschäftsbereich der Genossenschaft, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen bei der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG, Deutschen Postbank AG, BAnst, BZT, Bundesdruckerei, Unfallkasse, Museumsstiftung, Betriebskrankenkasse, Post oder bei Unternehmen, an denen die vorstehend genannten Aufgabenträger beteiligt sind, sowie Besch äftigte und Organmitglieder der PSD Banken;
b) Personengesellschaftenehemalige Beschäftigte und deren Hinterbliebene als Empfänger von Versorgungsleistungen oder Renten;
c) juristische Angehörige der unter a) und b) genannten Personenkreise, Angehörige des öffentlichen Dienstes und sonstige Privatpersonen;
d) rechtsfähige Vereinigungen sowie gewerkschaftliche Organisationen, die unter Beteiligung der unter a) genannten Personen des privaten oder öffentlichen Rechtsgebildet sind, und deren Beschäftigte.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss muss, und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein das Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtüberschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des GenossenschaftsgesetzesGenG). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) es seinen Sitz oder Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Geschäftsbereichs verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbesondere, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss Beschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; . Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 37 Abs. 4). Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäftsgu thabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung außerordentlicher Generalversammlungen gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:3
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zustellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 10,00 EURO zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandels- gesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9).eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
(1f) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Einrichtungen oder eine Vereinbarung mit von anderen Leistungen der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden zur Erbringung von Sach-und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenDienstleistungen beschließt.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein , soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vorrausetzung für eine vom Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben überin Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Mitgliedschaft Vorrausetzung des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztAbs.1 gelten entsprechend.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unter- zeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewer- ber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gülti- gen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personen- handelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genos- senschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresabschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.fristgerecht erfolgt ist. BGC | Satzung
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstands jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft Genossen- schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Vorausset- zungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des Vorstands zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausge- schiedenen oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannübertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit so hat sich der Absendung Erwer- ber bis zur Höhe des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenneuen Geschäftsguthabens mit einem oder meh- reren Anteilen zu beteiligen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 16 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat(Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(2) Die . Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied . Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist unverzüglich vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in die Mitgliederliste (der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Es ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, soweit der Aufsichtsrat und der Vorstand dazu gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen28 der Satzung beschließen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsguthabens,
c) Tod (§ 7);Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person des privaten und öffentlichen Rechts oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigendurch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt istDie Kündigung muss 6 Monate vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens bis zum 30.06. des Geschäftsjahres, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft verpflichtet zugegangen sein. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu seindem Jahresabschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenzu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetet, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
d) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenausscheiden , sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist Die Übertragung bedarf der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Zustimmung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein , soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben überin Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Mitgliedschaft Voraussetzungen des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werdenAbs.1 gelten entsprechend.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Vorstands ausgeschiedenen oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannübertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit so hat der Absendung Erwerber entsprechend der Höhe des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht stattübernehmen.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
a) Personengesellschaften
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuß,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ §5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1§6);
c) Tod (§ §7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ §8);
e) Ausschluss Ausschluß (§ §9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss Schluß eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss Schluß eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss muß schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss Schluß eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringernZustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 1 gilt entsprechend2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 I des Genossenschaftsgesetzes).
(1) Wird über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss Schluß des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss Schluß eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss Ausschluß ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands Vorstandes oder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss Beschluß der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung Beschlußfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss Ausschluß zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss Ausschluß beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der BeschlussBeschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss Ausschluß beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Beschluß ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands Vorstandes oder Aufsichtsrats Aufsichtsrates sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss Ausschluß beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
d) Anträge bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichenaußerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn Jahresüberschuß teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder Mitglieder können werden:
a) Volljährige natürliche Personen
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. § 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.
(2) Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 27 der Satzung. Die Vertreterversammlung ist über die Änderung des Eintrittsgeldes zu informieren. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens des Mitglieds,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer Personenhandelsgesellschaft oder juristischen Person,
e) Ausschluss. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsDas Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss spätestens bis zum 30.09. des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die GenossenschaftGeschäftsjahres schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.fristgerecht erfolgt ist. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenübertragen, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle ist.
(2) Ist der Erwerber noch nicht Mitglied wirdder Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigt.mehrere Anteile zu übernehmen. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall bzw. durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
(21) Ein Mitglied kann sein GeschäftsguthabenXxxxxx ein Mitglied, ohne aus so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Genossenschaft auszuscheidenErbfall eingetreten ist, teilweise übertragen und damit auf die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Personen, die ein Recht auf Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses haben, müssen die Mitgliedschaft gemäß §§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). 4 und 5 beantragen, um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können.
(3) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres-Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.fort. § 10 Ausschluss des Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse nachkommt (dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr erheblicher Nachteile für die Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder Vermögensübersichten einreicht der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;daraus entsteht).
c) wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt unbekannt verzogen, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen Aufenthalt länger als ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort Jahr unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für Sachliche Kritik an den Ausschluss Organen der Genossenschaft oder einzelnen Personen, die Organen der Genossenschaft angehören, ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werdenkein Ausschließungsgrund.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vier Wochen zuvor die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.1 Buchstaben c
(4) Der Beschluss, Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch den eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen nicht mehr an Wahlen und Versammlungen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenOrgane teilnehmen.
(5) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Aufsichtsrat der Genossenschaft gerichteten Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen.
(6) In dem Berufungsverfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Über die Verhandlung und den Entscheidungsvorschlag ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat hat die Berufung der Vertreterversammlung vorzulegen. Die Vertreterversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von Der Aufsichtsrat gibt die Zahl der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an Ausschlüsse und deren Gründe der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigVertreterversammlung zur Kenntnis.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn - die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes von der Vertreterversammlung gemäß § 35 Abs. 1 c dieser Satzung widerrufen wurde. - das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit des Aufsichtsrates gemäß § 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat1 e dieser Satzung abberufen wurde.
(8) Ein Vertreter oder Ersatzvertreter kann erst ausgeschlossen werden, wenn er durch Beschluss der Vertreterversammlung mit 2/3-Mehrheit seiner Wahlfunktion enthoben wurde. § 11 Auseinandersetzung
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 3 a).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht aber einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet aus dem Geschäftsguthaben des Mitglieds (§ 16 Abs. 7). Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des -Mitglieds für einen etwaigen Ausfall. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb eines Monats nach Feststellung der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirkenBilanz lt. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem1 erfolgen. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen seinem Ausscheiden und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz verlangen. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt nach zwei Jahren.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeich- nenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschafts- gesetzes entspricht. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der je- weils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen: • dem Ehegatten, • dem eingetragenen Lebenspartner, • dem Erben, der gemäß § 9 die Mitgliedschaft erwirbt. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied kann durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossen- schaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens ein Jahr vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreter- versammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Ge- nossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist Die Übertragung bedarf der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Zustimmung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsgutha- bens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied aus; seine Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Mitglied- schaft endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 Bis dahin haben die Erben zu erklären, wer die Mitgliedschaft fortsetzen soll, ansonsten endet sie zum 31. Dezember des Genossenschaftsgesetzes)gleichen Jahres. Die Mitgliedschaft kann nur von einem Erben wahrgenommen werden. Mehrere Erben können das Wahlrecht zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinsam festgelegten Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Genossen- schaft ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allge- meinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Ge- schäftsanteilen sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäfts- anteile unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Insolvenz- verfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungs- fähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als ein halbes Jahr unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es bei Pflichtverletzungen einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmä- ßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszu- schließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an Absen- dung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Vertreterversamm- lung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet für die Genossenschaft abschließend der Aufsichtsrat.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzu- fertigen. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Aufsichtsrat entscheidet mit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenMehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Beschwerde- entscheidung Nieder- schrift und der Beschluss sind vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigAbs. 4 Satz 1 mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausge- schlossen werden, wenn das Mitglied von die Vertreterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberufung (§ 36 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. j) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt36 Abs. 1 Buchst. d).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 18 Abs. 2). Die Genossenschaft ist berechtigtim Rahmen der gesetzlichen Regelungen be- rechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirk- sam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere dem das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren BeratungenAus- scheiden erfolgt ist, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in drei Jahren.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklärung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 17 Abs. 2 Buchstabe fh der Satzung) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann für Neumitglieder ein Eintrittsgeld beschlossen werden (siehe § 12 Buchst. d und § 30 Buchst. h dieser Satzung), das den Rücklagen zugeführt wird. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch Kündigung (§ 55 der Satzung);
b) , Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
cder Satzung) Tod (§ 77 der Satzung);
d) , Insolvenz eines Mitgliedes (§ 7a der Satzung), Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) 8 der Satzung), Ausschluss (§ 99 der Satzung).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem schriftlich einen oder mehreren mehrere seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe nach Ende des laufenden Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile nach § 37 Abs. 3 dieser Satzung nicht übersteigtüberschreitet.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.
(1) Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine . Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. .
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 77 3 Abs. 1 erfüllt. Wird ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben mit dem Schluss des Genossenschaftsgesetzes)auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben allein überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungs- mäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
dc) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden istwurde;
ed) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
f) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht teilnehmen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 66 der Satzung) sowie im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichdas Auseinandersetzungsguthaben vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 37) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung und Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzu- nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (verlangen, soweit dem § 34)34 der Satzung nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leistengeltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Inhaberverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungs- befugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind;
d) ein der Kapitalrücklage (§ 38) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist;
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
f) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
g) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäfts- guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;,
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) . Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;, die ihren Wohn- oder Betriebssitz bzw. ihre steuerliche Be- triebsstätte in der Region Westerwald haben sollen, bzw mit der Region eng verbun- den sind
b) Personengesellschaften;, die ihren Wohn- oder Betriebssitz bzw. ihre steuerliche Be- triebsstätte in der Region Westerwald haben sollen, bzw. mit der Region eng ver- bunden sind
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.Rechts die ihren Wohn- oder Be- triebssitz bzw. ihre steuerliche Betriebsstätte in der Region Westerwald haben sol- len, bzw. mit der Region eng verbunden sind
(2) . Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) den Vorstand. Das Mitglied ist unverzüglich un- verzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenunterrichten.
3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann für Neumitglieder ein Eintrittsgeld be- schlossen werden, das den Rücklagen zugeführt wird. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 76);
dc) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8);7)
ed) Ausschluss (§ 9).8)
e) sowie jederzeit durch Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28) § 5 Kündigung
1) . Jedes Mitglied hat das Recht, kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu unter Xxxxxx- xxxx einer Frist von fünf Jahren kündigen.
(2) . Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu und die Anzahl der Ge- schäftsanteile die Summe derer, die zu halten das Mitglied durch die Satzung oder eine Vereinbarung Ver- einbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu seinist, übersteigt, kann es seine Beteiligung mit einem das Mitglied schriftlich einen oder mehreren seiner weiteren mehrere übersteigende Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres un- ter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.
(3) Die . Eine Kündigung muss ist schriftlich erklärt werden und an den Vorstand der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus unter der Geschäftsan- schrift der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wirdzu richten. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.§ 6 Ausscheiden durch Tod
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend1. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über.
2. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderli- chen Voraussetzungen gemäß §3 Abs 1 erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäfts- jahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Über- lassung ist (wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt wer- den. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die Voraussetzungen nach §3.Abs.1 erfüllen. § 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft Personengesell- schaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.§ 8 Ausschluss
(1) . Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungs- mäßigen oder sonstigen sonstigen, der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen Verpflichtun- gen nicht nachkommt;, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlich- keit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse seinen Sitz oder Vermögensübersichten einreicht Wohnsitz aus dem Geschäftsgebiet verlegt oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
fc) es ein eigenes, den Interessen der Genossenschaft entgegen wirkendes Unterneh- men betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein, den Interessen der Genossenschaft entgegen wirkendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt,
d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der ,
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden wa- ren oder nicht mehr genutzt wirdweggefallen sind.
(2) Für den . Der Ausschluss ist der Vorstand zuständigeines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Mitglieder des Vorstands Vor- stands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen Generalversammlung aus- geschlossen werden.
(3) . Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mit Begründung mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) . Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung Vom Zeitpunkt des Briefes Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seindie Rechte seiner Mitgliedschaft ausüben.
(6) 5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes nach dem Ausschluss Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenein- legen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat beschließt über die Beschwerde. Der Beschluss ist genossenschaftsintern genossenschafts- intern endgültig.
(7) . Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenausge- schlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.. § 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden
(1) . Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Be- schluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der sat- zungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) . Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensdas Auseinandersetzungsguthaben, vorbe- haltlich der Regelungen in Absatz 3; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen For- derungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere insbe- sondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds, als Pfand.
3. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (3§28) Die Absätze 1 unterschritten würde, ist der Anspruch auf Aus- zahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner GeschäftsanteileAuszahlung ohne Unterschreitung des Min- destkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. § 10 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Ge- nossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der da- für getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);ver- langen,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge einzureichen oder bei An- trägen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 22 Abs. 2 einzureichen;und Abs. 4),
ed) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;,
fe) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des gesetzlichen Lageberichts Lagebe- richts und des Berichts des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, zu verlangen;,
gf) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) Prüfungs- ergebnis und die Mitgliederliste einzusehen. § 11 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Genossenschaft nachzukommen;,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlungen Einzahlung auf den Geschäftsanteil oder und auf weitere Geschäfts- anteile gemäß Geschäftsanteile gem. § 37 28 zu leisten;,
c) die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die dies- bezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Infor- mationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen juristischen Personen die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- Inhaber und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich Beteiligungsverhältnisse unver- züglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder
(a) natürliche Personen,
(b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und xxxxxxxx- xxxx Xxxxxx. Zum Erwerb der MitgliedschaftMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden un- bedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zu- lassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Genossenschaftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Er- ben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft können erwerben:endet durch
(a) natürliche Personen;Kündigung,
(b) Personengesellschaften;Xxx,
(c) juristische Personen Übertragung des privaten Geschäftsguthabens,
(d) Auflösung oder öffentlichen RechtsErlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandels- gesellschaft,
(e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftminde- stens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste Mitgliederversammlung
(§ 16 Abs. 2 Buchstabe a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
(b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
(c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
(d) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
(e) eine längere Kündigungsfrist als ein Jahr,
(f) einzutragen und hiervon unverzüglich die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Ein- richtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person Erbringung von Sach- oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des GeschäftsjahresGe- schäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen schriftliche Vereinbarung auf einen ande- ren übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenaus- scheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheidenauszuschei- den, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit meh- reren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiede- nen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile über- schritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die . Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied . Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist unverzüglich vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in die Mitgliederliste (§ 16 Absder jeweils geltenden Fassung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft zum Abruf zur Verfügung zu stellen oder ein Ausdruck anzubieten. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenEine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5§6);,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1§7);,
c) Tod eines Mitglieds (§ 7);§8),
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft einer Personenhandelsgesellschaft (§ 8);§9),
e) Ausschluss (§ 9§10).
(1) Jedes . Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
2. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossen schaft mindestens 2 Jahre vorher schriftlich zugegangen sein.
3. Das Mitglied hat nach Maßgabe des § 67a GenG das Recht, seine Mitgliedschaft innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Soweit ein 4. Das Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zum Ende des Geschäftsjahres aus, zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigendem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) . Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstands jederzeit, auch im Laufe des GeschäftsjahresGeschäfts jahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) . Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsan teilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
3. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in der Höhe des zu übertragenden Geschäfts guthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
1. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben, welcher der Genossenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) . Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag für die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, • wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, • wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie den Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist;.
f2. In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) sich sein Verhalten mit den Belangen bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c) finden die Regelungen der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wirdAbs. 3 bis 6 keine Anwendung.
(2) Für den Ausschluss 3. Dem auszuschließenden Mitglied ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinteilnehmen.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, 5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats seit der Absendung nach Zugang des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat Ausschließungs beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Beschluss Berufung einlegen. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Beschwerde- entscheidung Entscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.
6. Ein Mitglied des Vorstandes kann erst ausgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat den Widerruf der Bestellung beschlossen hat. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann erst ausge schlossen werden, wenn die Generalversammlung die Abberufung beschlossen hat (7) Es bleibt §34 Abs. 1 Buchst. i).
1. Mit dem Ausgeschlossenen unbenommenAusgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg die für das Geschäftsjahr, zu beschreitendessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§34 Abs. 1 Buchst. b).
2. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenAusgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem ausgeschiedenen Mitglied und sonstigen Vermögen der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung Geschäftsguthaben des Geschäftsguthabens Mitgliedes (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft§16). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) . Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinan dersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere dem das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren BeratungenAusscheiden erfolgt ist, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in drei Jahren.
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Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;längere Kündigungsfrist als zwei Jahre
f) sich sein Verhalten mit den Belangen die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilenzur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(4) Der Beschluss, durch den das Das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten scheidet aus der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für dem Jahresschluss aus, zu dem die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenKündigung fristgerecht erfolgt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die die Mitgliedschaft können kann erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.;
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 16);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 99 ).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein das Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands Vorstandes oder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm ihn die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von vor dem Vorstand unverzüglich durch den eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands Vorstandes oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für Auseinandersetzungsguthabens. Für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung zu verlangen (( § 3434 );
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Generalversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn Jahresüberschuss teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats Aufsichtsrates zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Wirtschaftsraum Moosburg haben, bzw. dort Geschäftslokale oder Einrichtungen unterhalten. Daneben können auch Personen die Mitgliedschaft erwerben, deren Mitgliedschaft nach Beschlussfassung des Aufsichtsrates im Interesse der Genossenschaft liegt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte BeitrittserklärungErklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe fBuchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen.
(4) Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 55 Abs. 1);,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);,
c) Tod eines Mitgliedes (§ 7);,
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8);
, e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtüberschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
(1) Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. .
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;,
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;,
e) es seinen Wohn-oder Geschäftssitz gemäß § 3c verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
g) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss des Aufsichtsrats bzw. der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, soll sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichAuseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. .
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;,
bc) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 3435);,
cd) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 29 Abs. 4 einzureichen;,
de) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen außerordentlicher Generalversammlung gem. gemäß § 28 29 Abs. 2 einzureichen;,
ef) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn Jahresüberschuss teilzunehmen;,
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;,
gh) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
i) die Mitgliederliste einzusehen,
j) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;.
h(2) Die Stadt Moosburg hat für die Mitgliederliste einzusehenGeschäftsjahre, in denen sie zum Geschäftsbetrieb Zuschüsse leistet, das Sonderrecht, die Verwendung der gezahlten Gelder oder sonstigen erbrachten Leistungen durch das zuständige örtliche oder überörtliche Prüfungsorgan entsprechend §§ 53, 54 HGrG überprüfen zu lassen (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO)." Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;,
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 39 zu leisten;,
c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) die vom Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Dabei darf ein Betrag von Euro 1.200,- per anno, zzgl. einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer für jedes Mitglied nicht überschritten werden,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
f) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
g) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 zu übernehmen,
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Anfor- derungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung Beteili- gung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres Geschäftsjah- res kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 zwölf Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers Veräußereres den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechendentspre- chend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommtnach- kommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibtab- gibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen Maß- nahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbeson- dere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen eingeschrie- benen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Xxxx- ordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgutha- bens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft Genossen- schaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen AusfallAus- fall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäfts- guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner einzel- ner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genossen- schaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrif- ten von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzu- nehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts Be- richts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Ab- schrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g).
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von Kündigung muss zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungsie ausgesprochen wird, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit Verlängerung der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen Kündigungsfrist über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;zwei Jahre hinaus,
f) sich sein Verhalten mit den Belangen die Einführung oder Erweiterung der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die anderen Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenzur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;,
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben,
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;,
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;,
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern,
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;,
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;,
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;,
hi) die Mitgliederliste einzusehen,
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;,
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse an genossenschaftlichen Rückvergütungs- oder Bonussystemen teilzunehmen, soweit solche bestehen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraus- setzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft oder ihrer Tochtergesellschaften erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende un- terzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklä- rung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(34) Die Zulassung kann vom Vorstand nach seinem Ermessen abgelehnt werden. Eine Ablehnung der Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn
a) der Beitrittswillige bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Ge- schäfte betreibt, oder er derartige Geschäfte selbst betreibt oder be- treiben lässt;
b) durch den Beitritt Nachteile für die Genossenschaft zu erwarten sind;
c) sich der Beitrittswillige mit weniger als fünf Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligt.
(5) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste Mit- gliederliste (§ 16 Abs. Absatz 2 Buchstabe fh) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch - Kündigung (§ 5);
b) , - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 16);
c) , - Tod (§ 7);
d) , - Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) 8) oder - Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu un- ter Einhaltung einer Frist von zwei Jah- ren schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen Ge- schäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung Vereinba- rung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätz- lichen Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe Lau- fe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben durch schriftlichen Vertrag einem ei- nem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Ausei- nandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein GeschäftsguthabenGeschäftsgutha- ben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheidenaus- zuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile Geschäftsantei- le verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechendentspre- chend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsgutha- bens bedarf der Zustimmung des Vor- stands. Überträgt ein Vorstandsmitglied sein Geschäftsguthaben einem anderen oder wird das Geschäftsguthaben eines Mitglieds auf ein Vorstandsmitglied über- tragen, bedarf die Übertragung des Ge- schäftsguthabens der Zustimmung des Aufsichtsrats. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; . Seine Mitgliedschaft wird durch seine Mitgliedschaft geht auf den Erben überfortge- setzt. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem Der Nachweis der Erbfall eingetreten Erbenstellung ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)durch einen Erbschein zu führen. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Perso- nengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft Mitglied- schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfortge- setzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft Genossen- schaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses Ausschlus- ses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber ge- genüber bestehenden Verpflichtungen Verpflich- tungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse durch Nichterfüllung seiner Ver- pflichtungen gegenüber der Ge- nossenschaft diese schädigt oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibtgeschädigt hat;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber über sein Vermögen ein Insolvenz- verfahren rechtskräftig eröffnet o- der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sinddie Eröffnung des Insolvenz- verfahren mangels Masse rechts- kräftig abgelehnt ist;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden dauernder Aufenthaltsort un- bekannt ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt istdie Voraussetzungen für die Auf- nahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
f) es ein eigenes, mit der Genossen- schaft oder ihren Tochtergesell- schaften in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft oder ihren Tochtergesellschaften in Wettbewerb stehendes Unterneh- men sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen Belan- gen der Genossenschaft nicht vereinbaren ver- einbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständigzu- ständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversamm- lung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden aus- zuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss Aus- schluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige sat- zungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilenmit- zuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die wesentli- chen Tatsachen, auf denen der Ausschluss Aus- schluss beruht, sowie den satzungsmäßigen satzungsmä- ßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen ausgeschlosse- nen Mitglied von dem Vorstand unverzüglich unver- züglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Mitteilung das Mitglied nicht mehr Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands Gene- ralversammlung sowie seine Mitglied- schaft im Vorstand oder Aufsichtsrats seinAufsichtsrat.
(6) Der Ausgeschlossene Das ausgeschlossene Mitglied kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb inner- halb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat Aufsichts- rat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentschei- dung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern genossen- schaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen. Legt das ausge- schlossene Mitglied nicht fristgerecht Beschwerde ein, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ist der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge Verlust- vorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung Auseinander- setzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichdas Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen, sofern das Mindestkapital lt. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft§36 nicht unterschritten wird. Die Genossenschaft Ge- nossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung Aus- einandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene aus- geschiedene Mitglied zustehenden fälligen fälli- gen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben auszuzah- lende Guthaben aufzurechnen. Der Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft haftet hat das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitglied keinen Anspruch.
(3) Die Absätze 1 bis und 2 gelten entsprechend entspre- chend für die Auseinandersetzung nach bei der Kündigung einzelner GeschäftsanteileGeschäftsan- teile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) von der Genossenschaft oder ihren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen mit Energie und Wärme beliefert zu werden;
b) an der Generalversammlung und Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (verlangen, soweit dem § 34)33 nicht entge- gensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Ge- neralversammlung gemäß § 28 Abs. 27 Absatz 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung Einberufung einer außerordentlichen außeror- dentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 27 Absatz 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Jahres- abschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten Generalver- sammlung eine Abschrift des JahresabschlussesJahresab- schlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, soweit die- ser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangenver- langen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalver- sammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft Erhal- tung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu wahrenunterstützen. Es Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des GenossenschaftsgesetzesGenossen- schaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leistengeltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner des Namens und der Anschrift, bei Unternehmen Änderungen juristi- schen Personen und Personenhandels- gesellschaften der Rechtsform Firma und der An- schrift sowie bei anderen Personenver- einigungen der Inhaber- Bezeichnung und Beteiligungs- verhältnisse der Anschrift der Vereinigung oder der Na- men und der Anschriften ihrer Mitglieder unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
(2) Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Voll- macht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 60 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen
a) dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner und
b) den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandels- gesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte BeitrittserklärungKündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Ge- nossenschaft mindestens sechs Monate vorher, die den Anforderungen also bis 30.06. des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.Jahres schriftlich zugehen,
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtungen zur lnanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbrin- gung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft scheidet aus der Genossenschaft zum Schluss eines des Geschäftsjahres aus, zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit dem es seinen Austritt aus der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die durch Kündigung muss schriftlich wirksam erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenhat.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern . Die teilweise Übertragung des Geschäfts- guthabens ist ausgeschlossen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vor- standes. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Zulassung durch die Genos- senschaft.
(2) Ist der Erwerber bereits nicht Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wirdder Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragen- den Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigtmehrere Anteile zu übernehmen.
(21) Ein Mitglied kann sein GeschäftsguthabenXxxxxx ein Mitglied, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit so geht die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimm- recht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses für die Genossenschaftswohnung richtet sich nach §§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)563 bis 564 BGB. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt er- lischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Er- löschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen ausge- schlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, ▪ wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, ▪ wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt.
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt ge- stellt worden ist;.
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 1 Jahr unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Ab- mahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an Absen- dung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Vertreterver- sammlung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAus- schließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern ab- schließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Ver- handlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Be- teiligten in der Absendung Form des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenAbs. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig4 mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen wer- den, wenn das Mitglied von die Vertreterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberu- fung (§ 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. g) beschlossen hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen Mit dem ausgeschiedenen Mitglied und der hat sich die Genossenschaft auseinander zu set- zen. Maßgebend ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. a).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenos- senschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 10). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Ausein- andersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Aus- einandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegen- über der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausgeschiedenen Mitglied binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Gestaltung Bilanz (Abs. 1) nach näherer Bestimmung der Genossenschaft mitzuwirkenerfolgen. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung Das ausge- schiedene Mitglied kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz verlangen. Der An- spruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt nach drei Jahren.
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Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäfts- guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten einge- treten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommtnach- kommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbeson- dere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgl ied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis Verhält- nis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgut- habens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft Genossen- schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genos- senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter- schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzu- nehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Niederschrift über die Vertreterversammlung einzusehen und auf Verlangen eine Ab- schrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
j) die Mitgliederliste einzusehen;
k) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften oder Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb (2) 5 Mitglied des VC können nur natürliche und juristische Personen des Handelsrechts sowie der Mitgliedschaft
(1) Land- und Forstwirtschaft, ferner Freiberufler, Behörden und Anstalten werden, soweit sie sich am Kreditverkehr beteiligen. Die Mitgliedschaft können erwerbenerstreckt sich nicht auf Zweigniederlassungen. Über die Mitgliedschaft wird eine Urkunde erteilt. § 6 Die Aufnahme von Mitgliedern kann durch den Geschäftsführer erfolgen, der berechtigt ist, die Urkunde nach § 5 auszustellen. § 7 Die Mitgliedschaft dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich jeweils um ein wei- teres Jahr, sofern nicht das Mitglied oder der Geschäftsführer des VC ein Vierteljahr vor Ablauf die Kündigung erklären. Die Kündigung muß mit ein- geschriebenem Brief erfolgen. § 8 Sofern ein Verein gegründet wird, der sich dem Verband der Vereine Creditreform e.V. anschließt, haben die in diesem Vereinsbezirk ansässigen Mitglieder das Recht, nach Eintritt in den neugegründeten Verein die bereits bestehende Mitgliedschaft beim bisherigen VC fristlos zu kündigen. Das gleiche Recht steht dem Mitglied bei Sitzänderung zu. § 9 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Mindesthöhe vom Verband der Vereine Creditreform e.V. festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist im voraus zu entrichten. I I I. Organe des Vereins § 10 Die Organe des VC sind:
a) natürliche Personen;die Mitgliederversammlung
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;Vorstand
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.Geschäftsführer
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäfts- guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens Ge- schäftsguthabens des Veräußerers Veräußereres den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechendent- sprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten einge- treten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Erlö- schen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungsmäßi- gen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt schä- digt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbe- sondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vor- stands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Ver- treterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen be- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat Auf- sichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis Ver- hältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäftsgutha- bens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgut- habens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft Genossen- schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen ei- nen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Ge- schäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied ver- pflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genos- senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschrif- ten dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureicheneinzu- reichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter- schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzu- nehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondereinsbesonde- re
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behan- deln.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf auf
e) Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
ef) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
fg) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgut- habens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unter- zeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung, die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gebührenfrei; ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 6 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterver- sammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als 6 Monate,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Ver- einbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genos- senschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:/ Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(2) Die . Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungunterzeichnenden, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied . Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist unverzüglich vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Mitgliederliste (Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. 28 der Satzung Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsguthabens,
c) Tod (§ 7);Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes . Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
2. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenstatt. Sie muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(23. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) Soweit ein Mitglied eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Geschäftsanteilen,
d) die Satzung Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zu Leistung von Nachschüssen,
e) eine Vereinbarung mit längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenzur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und 4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenzu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(1) . Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) . Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft mit der Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
3. Mit Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) . Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht.
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist;,
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den . Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) 3. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z.B. durch Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinMitgliederversammlung teilnehmen.
(6) 4. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, kann innerhalb eines Monats seit der Absendung nach Zugang des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommenAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten, eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreitenBerufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
5. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der ordentliche Rechtsweg Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist jedoch ausgeschlossenden Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
6. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Mitgliederversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß AbsBestellung oder die Abberufung (§ 35 Buchst. 6 keinen Gebrauch gemacht h) beschlossen hat.
1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander- zusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen § 35 Buchst. b)
2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem ausgeschiedenen Mitglied und sonstigen Vermögen der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung Geschäftsguthaben des Geschäftsguthabens Mitgliedes (§ 617 Abs. 7) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Die Genossenschaft haftet für das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitgliedes.
(3) . Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet.
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere dem das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren BeratungenAusscheiden erfolgt ist, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in zwei Jahren.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. § 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 51,13 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen
a) dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes
b) dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben
c) den Gründungsmitgliedern.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach § 9 fortgesetzt wird,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsDas Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens sechs Monate vor- her schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (Mitgliederversammlung eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossen- schaft oder Satzungsänderungen beschließt, die Gegenstände gemäß § 16 67a Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)1 GenG betreffen.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.fristgerecht erfolgt ist. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens Ge- schäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtaus wichtigem Grund verweigern kann.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen übertra- gen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genomme- nen Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Ge- schäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens ei- nen oder mehrere Anteile zu übernehmen. § 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben Xxxxxx ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Erbfall eingetreten Genos- senschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das Gleiche gilt für die Ausübung des Stimm- rechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist (der Genossenschaft unverzüglich schrift- lich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 77 Abs11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. 1 des Genossenschaftsgesetzes). § 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.fort. § 11 AUSSCHLIEßUNG EINES MITGLIEDES
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt ins- besondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als neun Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem auszuschließen- den Ausschluss Mitglied ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen Mitglie- derversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu ver- sehen. Die Niederschrift und nicht der Beschluss sind vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinzu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzutei- len.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Mitglieder- versammlung den Ausschluss Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34 Buchst. j) beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.§ 12 Auseinandersetzung
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt34 Buchst. d).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rück- lagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenDas Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds8).
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Ge- schäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auseinandersetzung Aus- zahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes seinem Ausscheiden und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig nicht vor Feststellung der Bilanz ver- langen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der An- spruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt nach zwei Jahren.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Gesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsRechtes, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss undGenossenschaftsgesetzes entspricht,
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichti- gen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 16);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft einer Gesellschaft (§ §8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) . Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) . Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt istist , ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) . Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 2 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres zugehenzugehen und wird nach 2 Jahren, gerechnet ab Ende des laufenden Geschäftsjahres, wirksam.
(1) . Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen schriftli- chen Vertrag einem auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens Ge- schäftsguthabens ist nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtüberschrit- ten wird.
(2) . Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen über- tragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern.
3. Abs. 1 gilt entsprechendDie Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über, sofern dieser den land- wirtschaftlichen Betrieb fortführt. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Gesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge Gesamtnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger Gesamtrechts- nachfolger fortgesetzt, sofern dieser den landwirtschaftlichen Betrieb fortführt.
(1) . Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, aus den im Gesetz (§ 68 des Genossenschaftsgesetzes) genannten Gründen oder wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen sonsti- gen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige unvoll- ständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;angibt,
c) es durch Nichterfüllung seiner seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt ge- schädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;,
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt das Vergleichs- oder Insol- venzverfahren eröffnet worden ist;,
e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vor- handen sind,
g) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an ei- nem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) . Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) . Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen sollberuht, sowie so- wie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) . Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats Aufsichtsrates sein.
(6) . Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb inner- halb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwer- deentscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten1. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) . Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichAuseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat gibt es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsgut- haben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren in Konkurs- oder Vergleichsverfahren des MitgliedsMit- glieds.
(3) Die . Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
4. die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Ge- schäftsanteile Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;,
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ §34);,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern,
d) Anträge bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichenaußerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitglie- dern;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;,
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, sofern dieser gesetzlich erforderlich, und des Berichts des Aufsichtsrats Aufsichtsrates zu verlangen;,
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;,
h) pro Jahr und je gezeichneten Geschäftsanteil so viel Nassgut zu trocknen, dass 100 dt Trockengut erreicht werden bei Grünfutter (Cobs); bis zum 15.6. dürfen jedoch nicht mehr als 50% der Jahresmenge je gezeich- neten Geschäftsanteil erreicht werden.
i) pro Jahr und gezeichneten Geschäftsanteil 125 dt. Rohkartoffeln zu trocknen, bei Genossenschaften mit Mehrfrucht trocknungsanlagen kann stattdessen auf die Mitgliederliste einzusehenVerpflichtungserklärung für die Berechnung des Lie- ferrechtes abgestellt werden. Die Menge darf um 10% überschritten werden. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Generalver- sammlung nachzukommen;,
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten;,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt wird,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossen- schaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
f) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen,
g) folgende Lieferverpflichtungen einzuhalten: pro Jahr und je gezeichneten Geschäftsanteil so viel Nassgut trocknen zu lassen, dass 50 dt Trockengut er- reicht werden. Bei Genossenschaften mit Mehrfruchttrocknungsanlagen ist stattdessen auf die Verpflich- tungserklärung für die Berechnung der Lieferpflicht abzustellen. Diese Menge darf um 10% unterschritten werden. Bei Nichterfüllung der Mindestanlieferung an die Genossenschaft hat das Mitglied einen Kostenbei- trag bis zur Hälfte der entgangenen Trocknungsgebühren zu bezahlen. Bei unnormalen Erntejahren sowie in besonderen Härtefällen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf- sichtsrates eine teilweise Befreiung sowie mit Zustimmung des LKP eine vollständige Befreiung von dieser Verpflichtung gewähren.
h) jährlich im Voraus einen Festkostenbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gelegt wird. Dieser Festkostenbeitrag wird auf die Trocknungsgebühren angerechnet.
i) bei Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, sofern ein solches von der Generalversammlung festgesetzt worden ist.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der MitgliedschaftMitglieder
a) Natürliche Personen,
b) Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
c) Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(1) Die Zum Erwerb der Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtsbedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, entsteht durch Eintragung in die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die GenossenschaftGenossenschaft geführte Liste der Mitglieder.
(31) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über dessen Höhe Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung beschließen (§ 29).
(2) Das Mitglied ist unverzüglich in Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliederliste (§ 16 AbsMitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenHierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 57);,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);8),
c) Tod Tod, wenn die Mitgliedschaft durch einen Erben nicht fortgesetzt wird (§ 79);,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person Personengesellschaft des Handelsrechts oder Personengesellschaft juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts (§ 8);10),
e) Ausschluss (§ 911).
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft kann zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigendurch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. September (Ausschlussfrist) des betreffenden Jahres schriftlich der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenzugehen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern . Die Übertragung bedarf der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wirdZustimmung des Vorstandes. Ist Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Erwerber bereits Mitglied, so ist Tag der Eintragung in die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag Liste der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtMitglieder.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Genossenschaftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied aus; seine Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist, wenn kein Erbe die Mitgliedschaft in der Genossenschaft fortsetzt. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Die Rechtsgeschäfte gegenüber der Genossenschaft können nur von einem Erben wahrgenommen werden. Wird eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des privaten und öffentlichen Rechts aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c) finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch den eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen nicht mehr an der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenVertreterversammlung teilnehmen.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand unverzüglich durch gerichteten eingeschriebenen Brief mitzuteilen(z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Von Über die Berufung entscheidet der Absendung Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigBeteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Vertreterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile für das Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7) berechnet. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die kann mit ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenAuseinandersetzungs- guthaben aufrechnen. Der Gegenüber der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitglied mit dem Auseinandersetzungsguthaben für einen etwaigen eventuellen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsFall seiner Insolvenz.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Soweit die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des siebten Monats an mit 4 % p. a. zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
(4) Die Abtretung und die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Verpfändung des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahrengegenüber unwirksam. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen Eine Aufrechnung des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenist nicht gestattet.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.
(2) Das Eintrittsgeld ist - dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, - den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie - dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossen- schaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personen- handelsgesellschaft.
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens 1 Jahr vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheidenaus- zuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitglied- schaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthaben beteiligen. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Ge- schäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenbeteiligen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich unver- züglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 16);
c) Tod (§ §7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenaus- scheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsgutha- ben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der GeschäftsanteileGeschäfts- anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen übertra- gen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossen- schaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs.2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des GenossenschaftsgesetzesGenossen- schaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft Mitglied- schaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger Ge- samtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige unvollstän- dige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt geschä- digt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch je- doch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie so- wie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhtbe- ruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilenmit- zuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen teil- nehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeent- scheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreitenbe- schreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit Beschwerdemög- lichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte fest- gestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche An- sprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner GeschäftsanteileGeschäfts- anteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere insbe- sondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift Ab- schrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. ; Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Generalversamm- lung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte BeitrittserklärungBeitrittserklä- rung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen ein- zutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet verpflich- tet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren wei- teren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 min- destens drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung Zu- schreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag Ge- samtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile Geschäfts- anteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt er- lischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge Ge- samtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres Geschäftsjah- res durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden beste- henden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft Genossen- schaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen Vermö- gen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren vereinba- ren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder o- der des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalver- sammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen we- sentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige sat- zungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die TatsachenTatsa- chen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund Aus- schließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss Aus- schluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Brie- fes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch je- doch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge Ver- lustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigenberücksichti- gen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung Aus- einandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichAuseinan- dersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen Ver- mögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung Aus- einandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenAuseinandersetzungsguthaben aufzurech- nen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds Mit- glieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren Insolvenzver- fahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. ge- mäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn Jah- resgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalver- sammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen ge- setzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsan- teile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhält- nisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des pri vaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unter zeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der je weils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Ge schäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsa mer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Le benspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie den die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entschei det der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) juristische Personen des privaten Tod,
d) Auflösung oder öffentlichen RechtsErlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kün digung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von Kündigung muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungsie ausgespro chen wird, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitglieder versammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsantei len,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nach schüssen,
e) Ausschluss (§ 9)die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genos sen schaft oder zur Erbringung von Sach oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahres schluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftli che Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber Er werber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft Genos senschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in An spruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Vorausset zungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglie des seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zu schreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjäh- rigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hie- rüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklä- ren.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nach- schüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienst- leistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenzu dem die Kündi- gung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des GeschäftsjahresGeschäftsjah- res, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise teil- weise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vorausset- zung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraus- setzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertra- genden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entspre- chend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Er- löschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechts- nachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztGeschäfts- jahres fort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Anse- hen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungsmä- ßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort länger als ein Jahr unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbe- schlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfein- schreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Auf- sichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht der Aufsichtsrat die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen Bestellung widerrufen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenkann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht die Mitgliederversammlung die Abberufung beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen An- teil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene ausge- schiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenAuseinandersetzungsguthaben aufzu- rechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitgliedes.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzu- lässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbind- lichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere dem das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren BeratungenAusscheiden erfolgt ist, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in drei Jahren.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenkün- digen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommtnach- kommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche gericht- liche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbeson- dere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichts - rats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten be- absichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterver- sammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos - sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied Mit- glied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgutha- bens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft Genossen- schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäfts- guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berech- nenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner einzel- ner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genossen- schaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter - schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzuneh- men;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Ab- schrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Ver - treterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglied kann jede natürliche Person ab vollendetem 18. Lebensjahr werden. Juristische Personen können eine Mitgliedschaft können gemäß 2g) erwerben.
2) Arten der Mitgliedschaft sind:
a) natürliche Personen;Ordentliche Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Nur sie können in das Vorstandsteam gewählt werden. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag, soweit sie nicht aus besonderem Grund vom Vorstandsteam von der Zahlung befreit werden.
aa) Partner Mitgliedschaft (Ehepaare und Eingetragene Lebenspartnerschaften) Ist ein Ehepartner/-in oder Partner/-in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ordentliches Mitglied, so kann sein/ihr/e Partner/-in die Partner Mitgliedschaft beantragen. Er/Sie zahlt dann den von der Mitgliederversammlung festgelegten ermäßigten Jahresbeitrag. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
b) Personengesellschaften;Doppelmitgliedschaft Unter der Doppelmitgliedschaft wird verstanden, wenn ein ordentliches Mitglied zugleich in einem anderen Verband / Verein, mit dem eine entsprechende Kooperation besteht, Mitglied ist. Diese Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie erhalten eine Beitragsermäßigung, die vom Vorstandsteam mit dem Kooperationsverband auf Gegenseitigkeit vereinbart werden.
c) juristische Personen Studentische Mitgliedschaft Studentische Mitglieder zahlen, soweit sie den Nachweis der Immatrikulation erbringen, den von der Mitgliederversammlung festgelegten ermäßigten Jahresbeitrag, soweit sie nicht aus besonderem Grund vom Vorstandsteam von der Zahlung befreit werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, außer dem Stimmrecht. Diese Form der Mitgliedschaft kann bis zur Vollendung des privaten oder öffentlichen Rechts25. Lebensjahres beantragt werden. Der Nachweis ist jährlich, durch eine aktuelle Studienbescheinigung, zu erbringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht bis zum 30.9. eines Geschäftsjahres, wird die Studentische Mitgliedschaft ab dem 1.1. des Folgejahres in eine Ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das RechtSeniorenmitgliedschaft Seniorenmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten ermäßigten Jahresbeitrag, seine soweit sie nicht aus besonderem Grund vom Vorstandsteam von der Zahlung befreit werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, außer dem Stimmrecht. Diese Form der Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied kann von dem jeweiligen Vereinsmitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt istVollendung des 65. Lebensjahres beantragt werden, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung in Verbindung mit der Genossenschaft verpflichtet Erklärung, keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenhaben.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:3
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
c) juristische Personen Personengesellschaften
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweiligen geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des privaten Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder öffentlichen RechtsErlöschung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5)eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft;
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1)eine Erhöhung der Geschäftsanteile;
c) Tod (§ 7)Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen;
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8)Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen;
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre;
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft scheidet aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres des Jahres aus, zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung bedarf der Zustimmung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
(1) Xxxxxx ein Mitglied aus; seine Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Die Erben können die Fortsetzung der Mitgliedschaft erklären. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)ausgeschlossen. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, Geschäftsjahres in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Diese gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht.
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;.
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einschreiben mit Einwurf) mitzuteilen. Von Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten in Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Mitgliederversammlung den Ausschluss Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Buchstabe h) beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Anforderun- gen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenkündi- gen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) . Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen schrift- lichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres Geschäfts- jahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig not- wendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung Eröff- nung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beab- sichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss Aus- schluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung Generalver- sammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg Rechts- weg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Geschäfts- anteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung Auseinan- dersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen ge- gen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen Leis- tungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirkenmitzu- wirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureicheneinzu- reichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten Kos- ten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Gene- ralversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinan- dersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen zu- lässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Ge- nossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibtab- gibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen Maßnah- men notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beab- sichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss Aus- schluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss Aus- schluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Er- satzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenein- legen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg Rechts- weg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Ge- schäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen ge- gen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinander- setzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren Insolvenzver- fahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen Leis- tungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirkenmitzu- wirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzuneh- men;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Ab- schrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform Rechts- form sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personenalle Tierärztinnen und Tierärzte, die sich durch Verträge verpflichten können;
b) Personengesellschaften;
c) natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, soweit ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veterinärmedizin steht oder öffentlichen Rechtsihre Organstellung in der Genossenschaft die Mitgliedschaft bedingt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Genossenschaftsgesetzes entspricht und
b) durch Zahlung des Eintrittsgeldes soweit festgesetzt und
c) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung beim Aufsichtsrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. Absatz 2 Buchstabe fe) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen.
(5) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Die Zulassung bedarf einer grundsätzlichen Zustimmung durch die Vertreterversammlung. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 16);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 23 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres zugehen.
(4) Von der ordentlichen Frist gemäß Abs. 3 kann abgewichen werden, wenn die Kündigung des Mitglieds im direkten Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben steht. Die Mindestkündigungsfrist regelt sich für diesen Fall nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes (§ 65 Abs. 2).
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtüberschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, Geschäftsguthaben ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, auszuscheiden teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit das Mitglied nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft nicht zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend. .
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(1) Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. .
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Mehrere Erben können ihre Ansprüche gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter geltend machen. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres aus den nachfolgend genannten Gründen ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;,
dc) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ed) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
f) ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn ,
h) der Geschäftsbetrieb Umsatz des praxisausübenden Mitgliedes bei der Genossenschaft in den beiden letzten Geschäftsjahren zusammen nicht oder nicht mehr genutzt wirdmindestens 600 Euro erreicht hat.
(2) Für den Ausschluss ist sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, beruht sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Zustellung dieser Mitteilung an unbekannt verzogene Mitglieder, d. h. solche Mitglieder, deren neue Anschrift beim Meldeamt ihres bisherigen Wohnorts nicht zu erfahren ist, geschieht mittels eingeschriebenen Briefes an ihre letztbekannte Anschrift. Als Nachweis für die Abgabe dieser Erklärung genügt die Bescheinigung des Postamtes über die Aufgabe des Briefes. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter oder Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands im Vorstand oder Aufsichtsrats Aufsichtsrat sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß gem. Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichAuseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern;
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Vertreterversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
e) die Mitgliederliste einzusehen;
f) rechtzeitig vor Feststellung Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusseszehnten Teils der Mitglieder, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangenhöchstens jedoch von 150 Mitgliedern;
g) zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Genossenschaft Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis Prüfungsergebnis des Prüfungsberichts einzusehenzu nehmen;
h) die Mitgliederliste einzusehenNiederschrift über die Vertreterversammlung zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Genossenschaft einzusehen und unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift der Vertreterversammlung sowie eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter herauszuverlangen;
i) dass ihm die Tagesordnung der Vertreterversammlung bekannt gemacht wird;
j) an einer auf sein Verlangen einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen; das Rede- und Antragsrecht ist in dieser Vertreterversammlung von einem von den einberufenen Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten auszuüben;
k) jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Vertreterversammlung festgesetzt wird;
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
f) den Bedarf an Arzneimitteln, Verbrauchsstoffen und Gegenständen des tierärztlichen Berufs, die bei der Genossenschaft erhältlich sind, möglichst von dieser oder durch ihre Vermittlung zu beziehen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, werden wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 300 Mitgliedern;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Vertreterversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureicheneinzureichen ; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 300 Mitgliedern;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:- Mitglieder -
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 50,00 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach § 9 fortgesetzt wird,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens zwölf Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) Tod (§ 7);eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
(1) Xxxxxx ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Erbfall eingetreten Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
(§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische 2) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sienach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die ist ausgeschlossen. Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr genutzt wirdvorhanden sind.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief schriftlich, an die der Genossenschaft zuletzt bekannte Adresse, mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheiten zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten schriftlich, an die der Genossenschaft zuletzt bekannte Adresse, mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Widerruf der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
Bestellung oder die Abberufung (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitgliedes.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des siebten Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAuszahlung verjährt in zwei Jahren.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts
c) Personengesellschaften Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber oder seinem gesetzlichen Ver- treter zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch den Vor- stand der Genossenschaft. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteiles,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenzu dem die Kün- digung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Ge- schäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leis- tung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechendmehrere Anteile zu übernehmen. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft geht auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person Person, eine Personengesellschaft oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen ausge- schlossen werden, wenn,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen sat- zungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen stehenden Verpflichtun- gen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder Wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist;,
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 2 Jahre unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werdendes Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zugeben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z. Bsp. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeit- punkt der Absendung des Briefes an desselben, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Mitgliederversamm- lung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbe- schlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. Bsp. Ein- wurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entschei- det der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. Bsp. Einwurfeinschrei- ben) mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Widerruf der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
Bestellung oder die Abberufung (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 32 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigenausgeschieden ist, festgestellt worden ist. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt32 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mit- gliedes (§ 14 Abs. 8). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forderung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinan- dersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungs- guthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann die Leistungen Abtre- tung an das zuständige Sozialamt oder an ähnliche Stellen und Einrichtungen im Einzel- fall genehmigen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mit- glied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres zu nehmen dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht je- doch vor Feststellung der Bilanz.
(5) Weist die der Auseinandersetzung zu Grunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die Ergebnisrücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Gestaltung Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen begrenzt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetra- gen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an wird zwei Wochen nach der Generalversammlung und an ihren BeratungenMitgliederversammlung, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des JahresabschlussesBilanz festgestellt hat, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenfällig.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ §16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 sechs Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ein- getreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet en- det die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen Geschäftsjahres ausge- schlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen sat- zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen Vertreterversammlung ausgeschlos- sen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen de- nen der Ausschluss beruht, beruht sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenanzuge- ben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen be- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern genossen- schaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen ordentli- chen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis Ver- hältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgut- habens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft Genos- senschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenAuseinandersetzungsguthaben auf- zurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner ein- zelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Genos- senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter- schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzu- nehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzuseheneinzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift der Vertreterversammlung zur Verfügung gestellt zu bekommen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Ab- schrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt istist oder sein Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb des Geschäftsgebietes der Genossenschaft liegt;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;, insbesondere aktive oder im Ruhestand befindliche Angehörige von Unternehmen nach dem Eisen- bahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) sowie Angehörige oder Hinterbliebene dieser Personen
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulas- sung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stel- len; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Bei- trittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder ei- ner Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens 6 Monate vor- her schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordent- liches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbe- sondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genos- senschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mit- glieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inan- spruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistun- gen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahres- schluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben gesamtes Geschäfts- guthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Aus- einandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied Mit- glied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft Genos- senschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraus- setzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen min- destens in Höhe des Vorstands zu übertragenden Geschäftsguthabens be- teiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäfts- guthaben des ausgeschiedenen oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannübertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zu- schreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäfts- anteile überschritten, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit so hat sich der Absendung Erwerber bis zur Höhe des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenneuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ §7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
(a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
(b) es unrichtige Jahresabschlüsse Jahrsabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;.
(c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
(d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
(e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
(f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands Vorstandes oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; . Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts,
c) Personengesellschaften.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewer- ber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf schriftliche Berufung des Abgewiesenen, die innerhalb vierzehn Tagen nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses eingereicht werden muss, der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes und des Antragstellers endgültig.
(1) Bei der Aufnahme ist ein angemessenes Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe in gemeinsamer Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzt bzw. geändert wird.
(2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitglieds, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Personengesell- schaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine Kündigung ist mit einer Frist von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftsechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds längere Kündigungsfrist als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.zwei Jahre,
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Generalversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung Der Volksbank Wittenberg Eg
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personengesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. 1Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber* zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. 2Über die Zulassung beschließt der Vorstand. 3Dieser kann durch Beschluss die Leiterin/den Leiter der Spareinrichtung bis auf Widerruf zur Aufnahme von Mitgliedern ermächtigen. 4Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 5Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) 1Bei der Aufnahme kann ein Eintrittsgeld erhoben werden. 2Über die Höhe des Eintritts- geldes bis zum Höchstbetrag von 10 Geschäftsanteilen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchstabe g.
(2) Die 1Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftfortsetzenden Erben erlassen werden. 2 Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Das Einem Beitretenden, der bereits Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigeneiner anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Tod,
c) Tod (§ 7);Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu kündigenerklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile 1Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenstatt. 2Sie muss der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vorher schriftlich zugehen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprach- formen verzichtet. Sie gelten gleichwohl für jederlei Geschlecht.
e) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein 1Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinander- setzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist 2Im Falle des § 76 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bedarf es der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Zustimmung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes nicht.
(2) Ein 1Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Abs2Die Voraussetzungen des Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) 1Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsgut- habens beteiligen. 1 gilt entsprechend2Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschrei- ben. Mit 3Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. 4§ 17 Absatz 7 ist zu beachten.
(1) 1Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben 2Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ist. 3 Mehrere Erben können das Xxxx- recht zur Vertreterversammlung in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) 1Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten oder einem Lebenspartner oder Familienange- hörigen einen gemeinsamen Hausstand in einer Genossenschaftswohnung, so kann mit dem Tod des Mitgliedes der Ehegatte, der Lebenspartner bzw. ein Familienangehöriger in das Nutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 77 Abs563 BGB eintreten. 1 des Genossenschaftsgesetzes)2 Die Mitgliedschaft wird diesen Personen ermöglicht. Wird 1Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle 2Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen ausge- schlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuld- haft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflicht- verletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Wohn- bzw. Geschäftsanschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für 1In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. 2Die Abmah- nung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwer- wiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. 3Bei einem Ausschluss ist gemäß Absatz 1 Buchstabe c finden die Regelungen des Absatz 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werdenAbsätze 4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung 1Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 2Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit mindestens 4 Wochen vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, 1Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch den eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. 2Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen nicht mehr an der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenVertreterversammlung teilnehmen.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem 1Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Aus- schließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand unverzüglich durch gerichteten eingeschriebenen Brief mitzuteilen(z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Von 2Über die Berufung entscheidet der Absendung Aufsichtsrat. 3Die Entscheidung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht 1In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Generalversammlung Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme erhalten. 2Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Der Beschluss ist den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültigBeteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf- einschreiben) mitzuteilen.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossenEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Vertreterversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Absatz 1 Buchstabe h) beschlossen hat.
(1) Für 1Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. 2Maß- gebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausge- schieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für 35 Absatz 1 Buchstabe b). 3Für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das erforderlich (§ 28 u).
(2) 1Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Die 2Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäfts- guthaben des Mitgliedes (§ 17 Absatz 8). 3Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der 4Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für 1Die Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. 2Eine Aufrechnung des Aus- einandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. 3Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(4) 1Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 7 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, unbar auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. 2Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung 3 Jahren.
(5) 1Besteht zwischen der Genossenschaft mitzuwirkenund dem Mitglied über eine Genossenschafts- wohnung ein Nutzungsverhältnis wird das Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 3 erst fällig, wenn die Beendigung des Nutzungs- verhältnisses erfolgt ist. Es hat insbesondere das Recht:2Eine Verzinsung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nicht.
a(6) an Stirbt ein Mitglied, so wird der Generalversammlung und an ihren BeratungenAuszahlungsanspruch gemäß Absatz 4 erst in dem Jahr fällig, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der dem die Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenvon dem Erbfall Kenntnis erlangt.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte unterzeichnender unbedingter Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Geschäfts-guthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung Auseinandersetzung, die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds Mit-glieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Vertreterversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ein-zusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Anfor- derungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (. § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die . § 5 Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische 7 Ausscheiden durch Tod § 8 Auflösung einer juristischen Person oder eine einer Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn§ 9 Ausschluss
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen Maßnah- men notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung Er- öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist . § 10 Auseinandersetzung § 11 Rechte der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:Mitglieder
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmenteilzuneh- men;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureicheneinzu- reichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteilzuneh- men;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten Kos- ten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse § 12 Pflichten der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondereMitglieder
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Gene- ralversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leistenleis- ten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform Rechts- form sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) f einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. benachrichtigen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, beruht sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, beruht sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist ungeachtet der in § 37 Abs. 5 enthaltenen Beschränkung die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder
a) Einzelpersonen (natürliche Personen),
b) Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der MitgliedschaftMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbe- dingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über dessen Höhe Vorstand und Auf- sichtsrat nach gemeinsamer Beratung beschließen.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft können erwerben:endet durch
a) natürliche Personen;Kündigung,
b) Personengesellschaften;Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) juristische Personen Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des privaten oder öffentlichen RechtsHandelsrechts,
e) Ausschluß.
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von Kündigung muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungsie ausgesprochen wird, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) Tod (§ 7);die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluß aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Die Übertragung be- darf der Zustimmung des Vorstandes. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Ein- tragung in die Mitgliederliste.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er die Mitgliedschaft erwer- ben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Aus-geschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bis- her übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigtmehrere Anteile zu übernehmen.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der MitgliedschaftMitglieder
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
(b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
(c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. h der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Kündigung,
(b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
(c) Xxx,
(d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
(e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genos- senschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung der Verpflichtungzur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahres- abschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betragderbisherübernommenen Geschäftsanteileüberschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenbeteiligen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der MitgliedschaftMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbe- dingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsBei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über dessen Höhe bis zur Höhe eines Geschäftsanteils der Vorstand beschließt. Darüber hinaus gilt § 28 d).
(2) Die Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner, Familienangehö- rigen 1. (Eltern und Kinder) und 2. (Großeltern, Enkel, Geschwister) Grades eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden fortsetzenden Erben zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschafterlassen.
(3) Das Einem Beitretenden, der bereits Mitglied ist unverzüglich in einer anderen Baugenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
(4) Von Beitretenden, die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbereits Mieter der Genossenschaft sind, wird kein Eintrittsgeld er- hoben. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Tod,
c) Tod (§ 7);Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesell- schaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft kann zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigendurch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres zugehenzugegangen sein.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nach- schüssen,
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Ein- richtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,
e) eine Erhöhung des Geschäftsanteils
f) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genos- senschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes und kann an weitere Voraussetzungen geknüpft werden.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bis- her übernommenen Geschäftsanteile überschritten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder sich beteiligt, nicht übersteigtmehrere Anteile zu übernehmen.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsRechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Betriebsstätte in der Stadt Rheinstetten haben. Durch Beschluss des Vorstands können auch natürliche Personen außerhalb der Stadt Rheinstetten die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklärung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 17 Abs. 2 Buchstabe fh der Satzung) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch − Kündigung (§ 5);
b5 der Satzung) − Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
cder Satzung) − Tod (§ 7);
d7 der Satzung) − Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e8 der Satzung) − Ausschluss (§ 99 der Satzung).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem schriftlich einen oder mehreren mehrere Geschäftsanteile seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
(3) Die Kündigung muss Ein Mitglied, das seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebstätte in dem in § 3 Abs.1 der Satzung genannten Gebiet aufgibt, kann seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Frist zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenkündigen. Das Mitglied ist verpflichtet, über die Aufgabe des Wohnsitzes dem Vorstand eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes der Zustimmung des Vorstands. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine . Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Satzung erfüllt. Wird ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben am Schluss des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben untereinander die Mitgliedschaft nicht einem Miterben allein überlassen haben (§ 77 Abs. 1 2 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sindhat;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden istwurde;
e) es seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte in dem in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Gebietes aufgibt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 66 der Satzung) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Satz 3 der Satzung) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der GenossenschaftAuseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(34) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung und Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (verlangen, soweit dem § 34)34 der Satzung nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es Das Mitglied hat insbesondereinsbe- sondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leistender Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift und seines Namens bzw. seiner Firma mitzuteilen;
c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbe- sondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie und der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Inhaberverhältnisse seines Un- ternehmens unverzüglich mitzuteilen;
e) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, nach dem Berufsrecht dieser Personen zugelassene Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die vorgenannten Personen sind, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften. Abweichend von Satz 1 können auch andere Personen Mitglieder sein, solange sie dem Vorstand der DEGEV angehören.“
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklärung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) die Zulassung durch den Vorstand. Die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand bedarf bei Beitretenden, die Genossenschaftnicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 1 erfüllen, der zusätzlichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe fh) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch – Kündigung (§ 55 Abs. 1);
b) , – Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) , – Tod eines Mitglieds (§ 7);
d) , – Insolvenz eines Mitglieds (§ 7a), – Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) , – Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen ein geschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; Auseinandersetzungsguthabens, für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
ef) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leistenzuleisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einen Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist das Eintrittsgeld auf Antrag zu erlassen. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsgutachtens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ §16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich un- verzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:benachrichtigen.
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenaus- scheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsgutha- ben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der GeschäftsanteileGeschäfts- anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen über- tragen und damit die Anzahl seiner der Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teiles davon bedarf der Zustimmung der Genossen- schaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des GenossenschaftsgesetzesGenossen- schaftsgesetzes). Wird über ein Mitglied das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft Mitglied- schaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen sonsti- gen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige unvoll- ständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt ge- schädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb inner- halb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit Beschwerde- möglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche An- sprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen AusfallAusfall (Forderung der Genossenschaft), insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner GeschäftsanteileGe- schäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere insbe- sondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Sat- zung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen ver- langen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Vertreterversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangenver- langen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen.
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung und die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen stehen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden.
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerhaftes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitglieds- haft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterver- sammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie so- wie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei der Aufnahme ist kein Eintrittsgeld zu zahlen. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftder Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des Vorstands zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannübertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit so hat sich der Absendung Erwerber bis zur Höhe des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegenneuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Anforderun- gen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon hier- von unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).. § 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenkündi- gen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.. § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Ausein- andersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligtbe- teiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise teil- weise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Ge- nossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. § 7 Ausscheiden durch Tod Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft Mitglied- schaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). § 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam wirk- sam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.. § 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig notwen- dig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung Eröff- nung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beab- sichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss Aus- schluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen eingeschriebe- nen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg Rechts- weg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.. § 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Ge- schäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen Forderun- gen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsgut- haben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. § 11 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 Vertreterversammlung einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureicheneinzu- reichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hI) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. § 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertre- terversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun- gen und Dienstleistungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Im Interesse der Genossenschaft liegen insbesondere Mitglieder gemäß Abs. 1, die - substanzielle Kompetenzen im Bereich KI aufweisen, - zur Landes- und Regionalentwicklung beitragen, - wesentliche finanzielle Beiträge zum Auf- und Ausbau der KI-Infrastruktur erbringen können. Die Aufnahme von Mitgliedern aus dem Baden-Württemberg benachbarten Elsass wird ausdrücklich gewünscht und unterstützt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen Erklärung des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe fh) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch – Kündigung (§ 5);
b) – Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c6) – Tod (§ 7);
d) – Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) 8) – Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu unter Xxxxxx- xxxx einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine schriftlich ei- nen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern so- fern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers Ver- äußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine . Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)ist. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet en- det die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Er- löschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen des Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommtnach- kommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse Verhält- nisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt schä- digt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sindhat;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden istwurde;
e) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis Verhält- nis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der GenossenschaftAuseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung Auseinander- setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(34) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach bei der Kündigung einzelner ein- zelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung und Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzuneh- men und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (verlangen, soweit dem § 34)34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten Generalversammlung eine Abschrift Ab- schrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit die- nende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu wahrenunterstützen. Es Das Mitglied hat insbesondereinsbe- sondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leistengeltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie und der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Inhaberverhältnisse seines Un- ternehmens unverzüglich mitzuteilen;
e) ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
f) Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Geschäftsstelle zahlen, wenn deren Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt sind.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personenhandelsgesellschaften sowie juristi- sche Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe sei- ner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zah- len. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchstabe h.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von Das Eintrittsgeld kann dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte BeitrittserklärungEhegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minder- jährigen Kindern eines Mitglieds, dem die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die GenossenschaftMit- gliedschaft fortsetzenden Erben erlassen wer- den. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Das Einem Beitretenden, der bereits Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Absder Wohnungsgenossenschaft Johannstadt eG war, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen wer- den. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenHierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsguthabens,
c) Tod (§ 7);Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft des Handelsrechts,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu kündigenerklä- ren.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenstatt. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich vorliegen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befris- tetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG zum Schluss des Ge- schäftsjahres, wenn die Vertreterversammlung:
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglie- der zur Leistung von Nachschüssen,
c) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
d) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
e) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Ver- pflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossen- schaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, jederzeit auch im Laufe des Geschäftsjahres, Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied Mit- glied wird. Ist Die Übertragung bedarf der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Zustim- mung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit meh- reren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vo- raussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt entsprechendgelten entspre- chend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genos- senschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben. Mit Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsgut- haben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bis- her übernommenen Geschäftsanteile überschrit- ten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder meh- rere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Handels- gesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGe- schäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Er- löschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflö- sung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechts- nachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztGe- schäftsjahres fort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Ge- schäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen ausge- schlossen werden, wenn:
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;nach- kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Be- einträchtigung der Genossenschaft besteht,
b) wenn es unrichtige Jahresabschlüsse durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft in unzumutbarer Weise das Ansehen oder Vermögensübersichten einreicht die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder sonst unrichtige ihrer Mitglieder schädigt oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;zu schädigen versucht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ed) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort Auf- enthalt länger als 6 Monate unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausge- schlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hierbei sind ihm Vom Zeit- punkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene weder an der Vertreterver- sammlung noch an einer Xxxx der Vertreter für die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilenVertreterversammlung teilnehmen.
(4) Der Beschluss, Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbe- schlusses durch einen an den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat Vorstand gerich- teten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfein- schreiben) gegen den Ausschluss Berufung ein- legen. Über die Tatsachen, auf denen Berufung entscheidet der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugebenAuf- sichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat xxx- xxx die Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich den Beteiligten durch eingeschriebenen einge- schriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Auf- sichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Widerruf der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
Bestellung oder die Abberufung (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 35 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Ge- nossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu des- sen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festge- stellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Aus- einandersetzungsguthaben, nicht auch einen An- teil an den Rücklagen und dem sonstigen Ver- mögen der Genossenschaft verlangen. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung Aus- einandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichMitgliedes (§ 17 Abs. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft8). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene aus- geschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen zustehende fällige Forde- rung gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere insbe- sondere im Insolvenzverfahren des MitgliedsMitgliedes.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Abtretung und die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Aus- einandersetzungsguthabens an Dritte sind unzu- lässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber un- wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulas- sen. Eine Aufrechnung des Auseinanderset- zungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere dem das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren BeratungenAusschei- den erfolgt ist, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung der Bilanz. Der Anspruch auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenAus- zahlung verjährt in drei Jahren.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1Abs.1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung Be- teiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate Mo- nate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung Zuschrei- bung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der GeschäftsanteileGeschäfts- anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft Mitglied- schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen satzungsmä- ßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige unrich- tige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse Ver- hältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt schä- digt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere insbe- sondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen de- nen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen eingeschrie- benen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreter versammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat Aufsichts- rat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsgutha- bens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber Darü- ber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden zuste- henden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsgut- haben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berech- nenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner einzel- ner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft Ge- nossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschrif- ten dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unter- schriften von 150 Mitgliedern;
f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenteil- zunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Mitgliedschaft
a) Einzelpersonen,
b) Handelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und xxxxxxxx- xxxx Rechts. Zum Erwerb der MitgliedschaftMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnen- den unbedingten Beitrittserklärung, die den Erfordernissen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muß. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiese- nen nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen RechtsBei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über dessen Höhe der Vor- stand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung beschließen.
(2) Die Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten, minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärungfortsetzenden Erben sowie auf Antrag, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das wenn der Beitretende Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigeneiner anderen Wohnungsgenossenschaft ist. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsguthabens,
c) Tod (Tod, soweit sie nicht gemäß § 7);9 fortgesetzt wird,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Handelsgesell- schaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluß.
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft kann zum Schluss Schluß eines Geschäftsjahres zu kündigendurch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt istDie Kündigung muß 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muß spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft verpflichtet zu Genossen- schaft zugegangen sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündi- gungsrecht nach Maßgabe von § 67 a) GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenGenossenschaft,
b) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüs- sen,
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus beschließt.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinan- dersetzung ausscheiden, sofern . Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstan- des.
(2) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung in die Liste der Ge- nossen.
(3) Ist der Erwerber bereits nicht Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wirdder Genossenschaft, so muß er die Mitglied- schaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigZuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschrit- ten, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen so hat der Erwerber beteiligt ist einen oder sich beteiligt, nicht übersteigtmehrere Anteile entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens zu übernehmen.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 Absatz keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Mitglieder können erwerbenwerden:
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. § 5 Studentisches Wohnen
(1) Bei der Anmietung einer Wohnung durch Studenten ist entsprechend § 17 (1) und (2) die Mitgliedschaft zu erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) Zu erbringen ist eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die GenossenschaftKaution entsprechend der Wohnungsgröße.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich Die Kaution wird erhoben in die Mitgliederliste Höhe von 2 Monatskaltmieten, wobei der lt. Absatz (1) zu erbringende Betrag angerechnet wird. § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach § 6 Abs. 1);9 fortgesetzt wird,
c) Tod (§ 7);Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss (Ausschluss. § 9).7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenerklären.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit Sie muss der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenmindestens ein Jahr vorher schriftlich zugehen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenoder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,
e) die Erhöhung des Geschäftsanteils,
f) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtaus wichtigem Grund verweigern kann.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 4 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied aus; beteiligen kann) ist zu beachten. § 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben Xxxxxx ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Erbfall eingetreten Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist (der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß §11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. § 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.fort. § 11 Ausschließung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlich- keit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;.
ec) sein dauernder Aufenthaltsort wenn es unbekannt verzogen ist;, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt.
fd) sich sein Verhalten mit den Belangen der wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr genutzt wirdvorhanden sind.
(2) Für In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss ist gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Vorstand zuständigAbs. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist, soweit möglich, vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss 4)Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Ausgeschlossenen, soweit möglich, unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
Mitgliederversammlung teilnehmen. (6) Der 5)Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, kann innerhalb eines Monats seit der Absendung nach Eingang des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreitenBerufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (6)In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der ordentliche Rechtsweg Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist jedoch ausgeschlossenden Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (7)Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Mitgliederversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für Bestellung oder die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens Abberufung (§ 635 Buchst k) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gembeschlossen hat. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.12
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb 2.1 Die gültige Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied nach fristgerechter Be- zahlung des fälligen Mitgliederbeitrages, die Trainingsanlagen sowie Trainingsgeräte der MitgliedschaftVertragspartnerin nach Massgabe der Vereinba- rung während den offiziellen Öffnungszeiten zu nutzen.
2.2 Der Mitgliedschaftsbeitrag ist bei Vertragsabschluss bzw. Vertragsver- längerung jeweils vor Beginn der Vertragsdauer vom Kunden zu bezah- len. Bei einer monatlichen Zahlungsmodalität ist der erste Monatsbeitrag am Tag des Vertragsabschlusses zu bezahlen. Die weiteren monatli- chen Beiträge sind jeweils bis spätestens am gleichen Tag der Folge- monate zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn eine Mitgliedschaft für meh- rere Jahre abgeschlossen wird. Die Gebühren für den Mitgliederausweis (1Badge/Chiparmband) sowie die Verwaltungspauschale sind bei Ver- tragsabschluss fällig und vor Beginn der Vertragsdauer vom Mitglied zu bezahlen. Ohne eingegangene Zahlung besteht keine Zutrittsberechti- gung zum Studio.
2.3 Das Mitglied ist berechtigt, ein Upgrade auf eine höherwertige oder ei- nen Wechsel auf eine preisgünstigere Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit einer neuen Gültigkeitsdauer von zwölf bzw. vierundzwanzig Monaten mit Wirkung ab der kommenden Vertragslauf- zeit zu verlangen.
2.4 Die Mitgliedschaft können erwerbenist persönlich und kann vom Kunden nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Betreiberin gegen eine Gebühr von CHF 99.00 auf eine Drittperson übertragen werden. Im Falle einer Ver- letzung dieser vertraglichen Pflicht schuldet das Mitglied der Vertrags- partnerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 150.00 für jede einzelne Verletzungshandlung. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet das Mitglied nicht von der weiteren Einhaltung der Vereinba- rung. Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Wiederholungsfall kann die Vertragspartnerin das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen.
2.5 Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die gleiche Vertrags- dauer zu den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Vertragsverlänge- rung gelten. Bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von z.B. zwei Jahren verlängert sich die Mitgliedschaft demzufolge um weitere 2 Jahre.
2.6 In folgenden Fällen kann die Mitgliedschaft unterbrochen werden (Ru- hezeit), wobei der Antrag innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Eintritt des Grundes bei der Betreiberin schriftlich zu stellen ist:
a) natürliche PersonenBei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gegen Vorlage eines Arzt- zeugnisses unter Angabe des Anfangs- und Enddatums;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen Bei Zivil-, Zivilschutz- oder Militärdienst gegen Vorlage des privaten oder öffentlichen RechtsAufgebotes.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine 2.7 Eine Ruhezeit ist nur für die ununterbrochene Dauer von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, mindestens einem vollen Monat pro Ereignis möglich. Dauert die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Ruhezeit länger als drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wirdFalle von Ziffer 2.6 lit. Ist der Erwerber bereits Mitglieda, so ist muss das Mitglied nach Ab- lauf von drei Monaten ein neues Arztzeugnis vorweisen, andernfalls läuft die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässigVereinbarung ordentlich weiter. Davon ausgenommen sind schwere Erkrankungen, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen welche individuell geprüft werden.
(32.8 Während einer Ruhezeit stehen die gegenseitigen vertraglichen Pflich- ten still. Die Dauer der Ruhezeit wird nach vollständiger Tilgung sämtli- cher offenen und fälligen Forderungen eingepflegt. Eine geldwerte Aus- zahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2.9 Für eine Mitgliedschaft eines urteilsfähigen, handlungsunfähigen Mit- glieds ist die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Personen, die das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vollendet haben, können nicht Mit- glied werden. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten für Angebote für Kinder im Rahmen von Spezialangeboten.
2.10 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ausschliesslich in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters im jeweili- gen Studio der Betreiberin trainieren. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für professionell geführte Angebote für Kinder im Rahmen von Spezialangeboten. nungszeiten keinen Anspruch auf Rückvergütung für die im Voraus be- zahlte(n) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen TatsachenEntschädigung(en), auf denen eine kostenlose Verlängerung der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil Mit- gliedschaft oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenanderweitige Modifikationen vertraglicher Leistun- gen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Bei- trittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stel- len.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 26,00 € zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten, bzw. dem eingetragenen Lebenspart- ner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortset- zenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genos- senschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündi- gungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Mitgliederversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Xxxxxxxxx- xxx,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, die Einführung der Verpflich- tung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfristgerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheidenaus- zuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Soweit es nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genos- senschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist, ist die Übertragung aus- geschlossen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitglied- schaft erwerben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen bzw. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des übertragenden Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteileseinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft3
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
aA) natürliche Personen;,
bB) Personengesellschaften;
c) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von Euro 50,00 zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann auf Antrag das Eintrittsgeld erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
A) Kündigung,
B) Übertragung des Geschäftsguthabens,
C) Tod,
D) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
E) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft Kündigung muss spätestens am 15.12. des Geschäftsjahres der Genossenschaft schriftlich zugehen und wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen erst zum Schluss des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftdarauf folgenden Geschäftsjahres wirksam (31.12.).
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat nach Kenntnisnahme vom Beschluss befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die Mitgliederliste Vertreterversammlung:
A) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
B) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
C) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
D) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
E) die Verlängerung der Kündigungsfrist über ein Jahr hinaus,
F) die Erweiterung der Verpflichtung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
(§ 16 4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung gemäß Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenwirksam wird.
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Ist der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und Erwerber nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Die Genossenschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnenGeschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Wird durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenübernehmen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Bei- trittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vor- stand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein Bewerber kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG zugelassen werden. Die Anzahl der investierenden Mitglieder wird auf ma- ximal 100 begrenzt. Die Begrenzung der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann (§ 17 Abs. 4), gilt auch für investierende Mitglieder. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen. Ein investierendes Mitglied kommt für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchst- betrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung ge- mäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitglieds sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:Vertreterversammlung
a) Kündigung (§ 5);eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Übertragung eine Erhöhung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Geschäftsanteils,
c) Tod (§ 7);die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) Auflösung einer juristischen Person die Einführung oder Personengesellschaft (§ 8);Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) Ausschluss (§ 9)eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leis- tungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit scheidet aus der Genossenschaft verpflichtet zu seindem Jahresschluss aus, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die zu dem die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfrist- gerecht erfolgt ist.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schrift- liche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung Ausei- nandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber Bewerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung Die Übertra- gung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung bedarf der Zustimmung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigtVorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Die Mindestanzahl von zehn Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 darf jedoch nicht unterschritten werden. Für die Übertragung gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied aus; seine Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können das Wahlrecht zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
b) wenn es unrichtige Jahresabschlüsse durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder Vermögensübersichten einreicht unzumutbar das Ansehen oder sonst unrichtige die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen ihrer Mitglieder schädigt oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;zu schä- digen versucht,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als zwei Jahre unbekannt ist,
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht vor- handen waren oder nicht mehr genutzt wirdvorhanden sind.
(2) Für den Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(43) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen eingeschrie- benen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied Vertreterversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstands oder Aufsichtsrats seinAusschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Aus- schluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhal- ten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Der Ausgeschlossene kannEin Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn nicht die Generalversammlung Ver- treterversammlung den Ausschluss Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Buchst. g) beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied und der Genossenschaft ausgeschieden ist, festgestellt worden ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt35 Abs. 2 Buchst. a).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das dem sonstigen Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungs- guthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 5). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen zustehende fällige Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren Insolvenz- verfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe Abtretung und Verpfändung des Genossenschaftsgesetzes Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Satzung die Leistungen Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft in Anspruch ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu nehmen und an dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Gestaltung Bilanz (Abs. 1) nach näherer Bestimmung der Genossenschaft mitzuwirkener- folgen. Es Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
(5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsgut- haben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat insbesondere das Recht:
ader Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§19) an beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für wird zwei Wochen nach der Vertreterversammlung, die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des JahresabschlussesBilanz festgestellt hat, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilenfällig.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:MITGLIEDER
a) natürliche Personen;,
b) Personengesellschaften;Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.
(2) Die . Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied . Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist unverzüglich vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Mitgliederliste (§ 16 AbsSatzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenEine Voll- macht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Tod,
c) Tod (§ 7);Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes . Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
2. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung statt. Sie muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres vorher schriftlich zugehen.
(3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maß- gabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
1) . Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) . Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gilt gelten entsprechend.
3. Mit dem Tode scheidet Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens betei- ligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 16 Abs. 7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied aus; seine beteiligen kann) ist zu beachten. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft geht bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf den die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absist. 1 des Genossenschaftsgesetzes)Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaft- lichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen Erlö- schen wirksam geworden ist. Im Falle Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolge wird Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetztfort.
(1) . Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn,
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (ins- besondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossen- schaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, – wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, – wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Ein- zahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;,
ec) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein dauernder Aufenthaltsort Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist;.
f) sich sein Verhalten mit 2. In den Belangen Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wirdAbs. 4 bis 6 keine Anwendung.
(2) Für den 3. Der Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur erfolgt durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist dem Auszuschließenden Gelegenheit vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an Absen- dung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats seinMitgliederversammlung teilnehmen.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, 5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats seit der Absendung nach Zugang des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
Ausschließungs- beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (7z. B. Einwurf- einschreiben) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreitenBerufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
6. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der ordentliche Rechtsweg Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist jedoch ausgeschlossenden Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
7. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied von die Mitgliederversammlung den Widerruf der Beschwerdemöglichkeit gemäß Bestellung oder die Abberufung (§ 34 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht 1 Buchst. h) beschlossen hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine Eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen einen geschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von vom Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Genossenschaft einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teiles davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren gestellt worden ist;
e) sein dauernder dauerhafter Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands Vorstandes oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten beabsichtigtem Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter oder Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands Vorstandes oder Aufsichtsrats Aufsichtsrates sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Briefs Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; Auseinandersetzungsguthabens, für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) über einen Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen, hierzu bedarf es der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmenUnterschrift von 150 Mitgliedern;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen bzw. und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen.
j) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.;
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:Mitglieder
a) natürliche Personen;, vornehmlich im aktiven Dienst stehende und im Ruhestand befindliche Angehörige der Deutschen Bahn und Angehörige des öffentlichen Dienstes,
b) Personengesellschaften;
c) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts.. § 4
(2) Die 1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
(2. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
3) Das Mitglied . Dem Bewerber ist unverzüglich vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Mitgliederliste (Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen28 h der Satzung. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);Tod,
c) Tod (§ 7);Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss (§ 9)Ausschluss.
(1) Jedes . Das Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
2. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenstatt. Sie muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen.
(23. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) Soweit ein Mitglied eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Geschäftsanteilen,
d) die Satzung Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine Vereinbarung mit längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenzur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein 4. Das Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch scheidet aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenzu dem Jahresschluss aus, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in zu dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Mitglieder können erwerben:werden
a) natürliche Personen;, die in der Genossenschaft wohnen wollen oder deren Einrichtungen nutzen wollen und
b) Personengesellschaften;
c) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder und öffentlichen Rechts, die die Einrichtungen der Genossenschaft nutzen wollen und
c) andere Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
(2) Wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, kann investierendes Mitglied werden; siehe dazu § 4 Abs. 3.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber/ von der Bewerberin zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung und nach Stellungnahme des Belegungsausschusses (§ 35 der Satzung). Folgt der Vorstand dem Votum der Generalversammlung oder der Stellungnahme des Belegungsausschusses nicht, so begründet er seine Ablehnung.
(2) Zum Erwerb der investierenden Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber/ von der Bewerberin zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung, in der ausdrücklich der Beitritt als investierendes Mitglied zu erklären ist. Über die Zulassung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Folgt der Vorstand einem Votum des Aufsichtsrates nicht, so begründet er seine Ablehnung.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Durch Beschluss der Generalversammlung wird die Höhe festgelegt, dabei ist eine Differenzierung des Eintrittsgeldes nach ordentlichen Mitgliedern und investierenden Mitgliedern zulässig. Das Eintrittsgeld wird den Rücklagen zugeführt.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung eine Beitragsordnung für Leistungen, die die Genossenschaft im Zusammenhang der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 dieser Satzung den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, beschließen. Dazu zählen insbesondere Leistungen für die Vorbereitung und Planung von Wohnbauvorhaben. Der Beitrag darf eine Höhe von 360 € im Jahr nicht überschreiten. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Beitrag entfallen. Der Beitrag kann auch zeitlich befristet festgelegt werden. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung der Mitgliedschaft,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod des Mitgliedes,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss eines Mitgliedes aus der Genossenschaft,
f) Auflösung der Genossenschaft.
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaftmindestens 36 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Mitgliederliste (Generalversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf mehr als drei Jahre,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft,
e) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen gegenüber der Genossenschaft,
f) die Erhöhung des Geschäftsanteils,
g) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
h) die Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
i) die Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 16 73 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen Satz 2 und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9)4 Genossenschaftsgesetz auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens beschließt.
(14) Jedes Das Mitglied hat muss in diesen Fällen auf der Generalversammlung seinen Widerspruch erklären und innerhalb eines Monats das Recht, seine Mitgliedschaft außerordentliche Kündigungsrecht wahrnehmen. Das Mitglied scheidet in diesen Fällen aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigenJahresende aus.
(25) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt istZu einer Änderung der Satzung, ohne hierzu durch die Satzung eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder eine Vereinbarung mit anderen Leistungen der Genossenschaft verpflichtet zu seinoder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, kann bedarf es seine Beteiligung mit einem einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigenzur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(36) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehenfreiwillig übernommener Geschäftsanteile ist in § 18 dieser Satzung geregelt.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, jederzeit sein Geschäftsguthaben gesamtes oder einen Teil seines Geschäftsguthabens durch schriftlichen Vertrag einem anderen schriftliche Vereinbarung auf ein anderes Mitglied übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheidenausscheiden oder seinen Anteil verringern, sofern der Erwerber Erwerber/ die Erwerberin bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung bedarf der Zustimmung des Geschäftsguthabens des Veräußerers Vorstandes.
(2) Das zu übertragende Geschäftsguthaben darf zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligtzulässig beteiligt (§ 17 Abs. 5), nicht übersteigtüberschreiten.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers Veräußereres den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabensAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) an der Generalversammlung Xxxx zur Vertreterversammlung teilzunehmen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmensich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
b) als Vertreter in der Generalversammlung Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemVertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es des in Textform formulierten Verlangens unter Anführung des Zwecks und der Gründe mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. § 28 Abs. 4 einzureichender Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern;
d) Anträge bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemaußerordentlicher Vertreterversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es des in Textform formulierten Verlangens unter Anführung des Zwecks der Gründe mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. § 28 Abs. 2 der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern.
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;
ef) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
fg) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
gh) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
hi) die Mitgliederliste einzusehen;
j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung Vertreterversammlung nachzukommen;
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) . Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(3) 2. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f14 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigenunterrichten. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) oder Tod (§ 7);
d6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8);
e7) oder Ausschluss (§ 98) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
(1) . Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) . Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) . Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 24 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes)ist. Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahresGeschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) . Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, werden wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder , insbesondere wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;,
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;
eb) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;,
fc) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt,
d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.
(2) . Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) . Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) . Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) . Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) 5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) . Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) . Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene 6. Dem ausgeschiedenen Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlichdas Auseinandersetzungsguthaben - vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der GenossenschaftGenossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
7. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner GeschäftsanteileVerhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. Jedes Mitglied hat das Recht, Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) in der Generalversammlung teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);verlangen,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 22 Abs. 2 einzureichen;und Abs. 4),
ed) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;,
fe) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;,
gf) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;
h) Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlungen Einzahlung auf den Geschäftsanteil oder und auf weitere Geschäfts- anteile gemäß Geschäftsanteile gem. § 37 28 zu leisten;,
c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- Inhaber und Beteiligungs- verhältnisse Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung