Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5 Abs. 1), b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1), c) Tod eines Mitglieds (§ 7), d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8), e) Ausschluss (§ 9).
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Samples: Genossenschaftsvertrag, Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des BeitrittsBeitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss muss, und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. eBuchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 15),;
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (( § 6 Abs. 1),;
c) Tod eines Mitglieds (§ 7),;
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),;
e) Ausschluss (§ 9).. § 5
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Samples: Satzung Und Wahlordnung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
1. die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz, ihren Sitz, ihre Niederlassung oder Geschäfts- stelle im Westerwald oder den angrenzenden Kreisen haben.
(2) Aufnahmefähig ist auch, dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des BeitrittsBei- tritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss,
b) Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 15 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) Tod eines Mitglieds Mitgliedes (§ 7),
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Ausschluss (§ 8),
e) Ausschluss (§ 9).
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Organisation ist, die von den großen Strom – und Energieproduzenten abhängig ist oder wer deren geschäftliche Interessen fördert oder fördern lässt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unter- zeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) die Zulassung durch die Genossenschaftden Vorstand.
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. eBuchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch – Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) , – Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) , – Tod eines Mitglieds (§ 7),
d) , – Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e) , – Ausschluss (§ 9).
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Samples: Darlehensvertrag
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. * Beschlossen von der Gründungsversammlung am 17. September 2022. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) Tod eines Mitglieds (§ 7),
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e) Ausschluss (§ 9).
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer ein Ladengeschäft betreibt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss Beitritts und
b) die Zulassung durch die Genossenschaft.den Vorstand
(34) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchst. eBuchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch - Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b5) - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c6) - Tod eines Mitglieds (§ 7),
d) - Insolvenz eines Mitglieds (§7a) - Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e) 8) - Ausschluss (§ 9).
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) a. natürliche Personen,;
b) b. Personengesellschaften,;
c) c. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des BeitrittsBeitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) b. Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. ef) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) a. Kündigung (§ 5 Abs. 15),;
b) b. Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),;
c) Tod eines Mitglieds x. Xxx (§ 7),;
d) d. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),;
e) e. Ausschluss (§ 9).
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,;
b) Personengesellschaften,;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des BeitrittsBeitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss undmuss;
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3c) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. eBuchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 15),;
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),;
c) Tod eines Mitglieds (§ 7),;
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),;
e) Ausschluss (§ 9).
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Samples: Satzung