Mitgliedschaft. 1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kom- mission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden. 2) Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt: a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht; b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde; c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung gebracht. 3) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern: a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen; b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten weitere Auskünfte einzuholen; c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden. 4) Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 vorgeschlagen haben. 5) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 auf. 6) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben nach Massgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war. 7) Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmit- glieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Ein Gemeinsames Vergabeverfahren Zur Beschaffung Gemeinsamer Auktionsplattformen
Mitgliedschaft. 1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kom- mission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
b) liegen nach Bst. a a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren Aus- schreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde;
c) liegen nach Bst. b b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge Kan- didatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzord- nung gebracht.
3) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten weitere Auskünfte einzuholen;
c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss UnterabsAbs. 1 vorgeschlagen werden.
4) Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 vorgeschlagen haben.
5) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 auf.
6) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben nach Massgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmit- glieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Ein Gemeinsames Vergabeverfahren Zur Beschaffung Einer Auktionsaufsicht
Mitgliedschaft. 1) . Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen den Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenangenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag zwei Vorschläge von einem Mitgliedstaat Mitgliedstaaten an, der die ihr gemäss Art. gemäß Artikel 30 Abs. Absatz 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hathaben, dass er sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme Maßnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligtbeteiligen. Die Kommission akzeptiert dann danach die vier acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
(a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
(b) liegen nach Bst. a (a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das die vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren Amtszeit nicht in den Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde;
(c) liegen nach Bst. b (b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzordnung gebracht.
3) 2. Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. Artikel 52 der Haushaltsordnung befindet.
3. Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Maßgabe der Unterabsätze 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission Kommission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann ein jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
(a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
(b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen;
(c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. gemäß Unterabsatz 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. gemäß Absatz 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäß Artikel 13 Absatz 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 an die Mitgliedstaaten.
5) 4. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 aufstellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie etwaiger Berater.
6) 5. Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Ausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe verfolgen sie das kollektive Interesse der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) Bewertungsausschussmitglieder6. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben Haushaltsordnung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsausschusses, die sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 der Haushaltsordnung befinden, die gegen diese Vereinbarung verstoßen haben oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von , nachdem der Lenkungsausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 1 einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss entsprechenden Vorschlag der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zugestimmt hat. Bis zur Stel- lungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein Ernennung eines Nachfolgers im Amt für die restliche Mandatszeit wird ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied Mitglied durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, ersetzt. Der Nachfolger wird in Einklang mit Absatz 1 bestellt, wobei jedoch die Priorität für Kandidaten aus Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen, nur dann ersetztgilt, wenn das von seinem Amt enthobene oder zurückgetretene Mitglied von einem solchen Mitgliedstaat vorgeschlagen worden war.
7. Ein Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorgeschlagen oder unterstützt hat, der nicht vom Lenkungsausschuss bestellt wurde, hat das Recht, einen Beobachter zu ernennen, der nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Absatz 4 gilt auch für solche Beobachter. Kapitel III Bewertungsausschuss Artikel 10 Zusammensetzung
1. Unbeschadet Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsbestimmungen setzt die Zahl Kommission einen Bewertungsausschuss für die Bewertung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Sinne von Artikel 98 Absatz 4 der Ausschussmit- glieder auf weniger Haushaltsordnung ein. Die Kommission kann zwei gesonderte Bewertungsausschüsse einsetzen:
(a) einen Ausschuss für die Auswahl von Teilnahmeanträgen oder Angeboten anhand der Ausschluss- und der Auswahlkriterien und
(b) einen Ausschuss für die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien.
2. Jeder Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus
(a) höchstens fünf Personen, die die Kommission gemäß Artikel 146 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsbestimmunen ernennt,
(b) höchstens fünf Personen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorschlagen. Es handelt sich um andere als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete die von der Kommission ernannten Personen. Ein und dieselbe Person darf Mitglied in beiden in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschüssen sein.
3. Den Vorsitz im jeweiligen Bewertungsausschuss führt ein(e) Bedienstete(r) der Kommission, der/die Ausschussmitglied ist.
4. Die Vertragsparteien dürfen Sachverständige, die keine Bediensteten einer Vertragspartei sind; , als Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse vorschlagen.
5. Die Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse nehmen an den Arbeiten des Ausschusses erst teil, nachdem sie die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 28 Absatz 4 gegenüber der Vertragspartei, die sie vorgeschlagen oder ernannt hat, oder gegenüber ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben. Ist ein Mitglied eines Bewertungsausschusses kein Bediensteter einer Vertragspartei, so schließt die Vertragspartei unbeschadet Unterabsatz 3 mit dem Arbeitgeber des Mitglieds einen Vertrag, mit dem der Arbeitgeber gegenüber der Vertragspartei die volle Haftung für jeden Verstoß gegen die in diesem Fall bestellt Unterabsatz 1 genannte Erklärung übernimmt. Jede Vertragspartei ist gegenüber den übrigen Vertragsparteien verpflichtet, die Kommission unter ihren Bediensteten Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen und jeden Schaden zu ersetzen, der durch den Verstoß eines von der betreffenden Vertragspartei vorgeschlagenen oder ernannten Mitglieds eines Bewertungsausschusses gegen die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten in Unterabsatz 1 genannte Erklärung verursacht wird.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 1) . Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenangenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. gemäß Artikel 30 Abs. Absatz 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme Maßnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
(a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
(b) liegen nach Bst. a (a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde;
(c) liegen nach Bst. b (b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzordnung gebracht.
3) . Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. Artikel 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission Kommission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
(a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
(b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen;
(c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. gemäß Unterabsatz 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 einem ent- sprechenden entsprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. gemäß Absatz 1 vorgeschlagen haben.
5) . Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission Kommission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss außerdem ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. gemäß Artikel 32 Abs. Absatz 4 auf.
6) . Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bewertungsausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe Maßgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses Lenkungsausschusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. gemäß Artikel 18 Abs. Absatz 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) . Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. Artikel 32 Abs. Absatz 4 Unterabs. Unterabsatz 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmenwahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. Unterabsatz 1 genannte Erklärung verstossen verstoßen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme gemäss Art. Stellungnahme gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied Bewertungsausschussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmit- glieder Ausschussmitglieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. gemäß Artikel 146 Abs. Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen den Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung Berufserfah- rung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenKommis- sion angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten Kan- didaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag zwei Vorschläge von einem Mitgliedstaat Mitgliedstaaten an, der die ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hathaben, dass er sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen gemein- samen Auktionsplattform beteiligtbeteiligen. Die Kommission akzeptiert dann danach die vier acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vor- geschlagen wurden, dessen Kandidat für das die vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren Amtszeit nicht in den Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde;
c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung gebracht.
32) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet.
3) Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Massgabe der Unterabs. 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann ein jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:
a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten weitere Auskünfte einzuholen;
c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag entspre- chenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäss Art. 13 Abs. 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 an die Mitgliedstaaten.
54) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 aufstellvertretenden Mitglieder des Aus- schusses sowie etwaiger Berater.
65) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Aus- schussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe verfolgen sie das kollektive Interesse der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet ver- pflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder Aus- schussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt .
6) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungs- ausschusses, die sich in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 18 Abs52 der Haushaltsordnung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) BewertungsausschussmitgliederMitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsaus- schusses, die der sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über 52 der Haushaltsordnung befinden, die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können gegen diese Vereinbarung verstossen haben oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird nachdem der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme Lenkungs- ausschuss gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet1 einem entsprechenden Vorschlag der Kom- mission zugestimmt hat. Ein Bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt für die restliche Mandatszeit wird ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied Mitglied durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, ersetzt. Der Nachfolger wird nur dann ersetztin Einklang mit Abs. 1 bestellt, wenn wobei jedoch die Zahl der Ausschussmit- glieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete Prio- rität für Kandidaten aus Mitgliedstaaten, die der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 30 Abs. 2 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wirdVersteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auk- tionsplattform beteiligen, nur dann gilt, wenn das von seinem Amt entho- bene oder zurückgetretene Mitglied von einem solchen Mitgliedstaat vorge- schlagen worden war.
7) Ein Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorgeschlagen oder unter- stützt hat, der nicht vom Lenkungsausschuss bestellt wurde, hat das Recht, einen Beobachter zu ernennen, der nach Massgabe der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Abs. 4 gilt auch für solche Beobachter.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Ein Gemeinsames Vergabeverfahren Zur Beschaffung Gemeinsamer Auktionsplattformen
Mitgliedschaft. 1) . Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen den Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenangenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag zwei Vorschläge von einem Mitgliedstaat Mitgliedstaaten an, der die ihr gemäss Art. gemäß Artikel 30 Abs. Absatz 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hathaben, dass er sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme Maßnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligtbeteiligen. Die Kommission akzeptiert dann danach die vier acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
(a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
(b) liegen nach Bst. a (a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das die vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren Amtszeit nicht in den Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde;
(c) liegen nach Bst. b (b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzordnung gebracht.
3) 2. Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. Artikel 52 der Haushaltsordnung befindet.
3. Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Maßgabe der Unterabsätze 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission Kommission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann ein jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
(a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
(b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen;
(c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. gemäß Absatz 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag entsprechenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. gemäß Absatz 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäß Artikel 13 Absatz 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 an die Mitgliedstaaten.
5) 4. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 aufstellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie etwaiger Berater.
6) 5. Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Ausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe verfolgen sie das kollektive Interesse der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. 18 Abs. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmit- glieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird.
Appears in 1 contract
Mitgliedschaft. 1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen den Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung Berufserfah- rung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenKommis- sion angenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars der Bewerbung bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten Kan- didaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf zehn Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag zwei Vorschläge von einem Mitgliedstaat Mitgliedstaaten an, der die ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hathaben, dass er sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen gemein- samen Auktionsplattform beteiligtbeteiligen. Die Kommission akzeptiert dann danach die vier acht am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
b) liegen nach Bst. a a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das die vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren Amtszeit nicht in den Bewertungsausschuss Vertragsverwaltungsausschuss gewählt wurde;
c) liegen nach Bst. b b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge Kan- didatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzord- nung gebracht.
32) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet.
3) Auf Vorschlag der Kommission bewertet der Lenkungsausschuss die Eignung der vorgeschlagenen und akzeptierten Kandidaten nach Massgabe der Unterabs. 3 und 4. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission an die Mitgliedstaaten und vor der Genehmigung dieses Vorschlags kann ein jedes Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten weitere Auskünfte einzuholen;
c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss UnterabsAbs. 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 einem ent- sprechenden Kommissionsvorschlag entspre- chenden Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder Ausschussmitglieder und fünf Stellvertreter aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 1 als ihre Kandidaten für den Vertragsverwaltungsausschuss vorgeschlagen haben. Das Mandat hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Jahren, es sei denn, es wird nach Zustimmung des Lenkungsausschusses zu einem entsprechenden Kommissionsvorschlag gemäss Art. 13 Abs. 1 erneuert. Drei Monate vor dem Mandatsende richtet die Kommission eine Anfrage gemäss Abs. 1 Unterabs. 1 an die Mitgliedstaaten.
54) Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder und der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 aufstellvertretenden Mitglieder des Aus- schusses sowie etwaiger Berater.
65) Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Aus- schussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe verfolgen sie das kollektive Interesse der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen Vertragsparteien. Die Mitglieder dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet ver- pflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder Aus- schussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt .
6) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungs- ausschusses, die sich in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 18 Abs52 der Haushaltsordnung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) BewertungsausschussmitgliederMitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vertragsverwaltungsaus- schusses, die der sich in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über 52 der Haushaltsordnung befinden, die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können gegen diese Vereinbarung verstossen haben oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verstossen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat vorgeschlagen, so wird nachdem der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme Lenkungs- ausschuss gemäss Art. 13 Abs. 2 unterbreitet1 einem entsprechenden Vorschlag der Kom- mission zugestimmt hat. Ein Bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt für die restliche Mandatszeit wird ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied Mitglied durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, ersetzt. Der Nachfolger wird nur dann ersetztin Einklang mit Abs. 1 bestellt, wenn wobei jedoch die Zahl der Ausschussmit- glieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete Prio- rität für Kandidaten aus Mitgliedstaaten, die der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. 146 30 Abs. 2 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wirdVersteigerungsverordnung mitgeteilt haben, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auk- tionsplattform beteiligen, nur dann gilt, wenn das von seinem Amt entho- bene oder zurückgetretene Mitglied von einem solchen Mitgliedstaat vorge- schlagen worden war.
7) Ein Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorgeschlagen oder unter- stützt hat, der nicht vom Lenkungsausschuss bestellt wurde, hat das Recht, einen Beobachter zu ernennen, der nach Massgabe der Geschäftsordnung des Vertragsverwaltungsausschusses an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Abs. 4 gilt auch für solche Beobachter.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Ein Gemeinsames Vergabeverfahren Zur Beschaffung Einer Auktionsaufsicht
Mitgliedschaft. 1) . Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kom- mission Kommission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommenangenommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) . Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. gemäß Artikel 30 Abs. Absatz 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme Maßnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staatenMitgliedstaaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
(a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
(b) liegen nach Bst. a (a) mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls gegebenenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen vorgeschlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde;
(c) liegen nach Bst. b (b) noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung Präferenzordnung gebracht.
3) . Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. Artikel 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission Kommission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Ausschuss auffordern:,
(a) Bewerbungsgespräche mit einzelnen oder allen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zu führen;
(b) von den vorgeschlagenen Kandidaten oder den vorschlagenden Mitglied- staaten Mitgliedstaaten weitere Auskünfte einzuholen;
(c) Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung für weitere Kandidaten anzufordern, die gemäss Unterabs. gemäß Absatz 1 vorgeschlagen werden.
4) . Nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 1 einem ent- sprechenden entsprechenden Kommissionsvorschlag zugestimmt hat, bestellt die Kommis- sion Kommission höchstens fünf Bewertungsausschussmitglieder aus den Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Abs. gemäß Absatz 1 vorgeschlagen haben.
5) . Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse. Die Kom- mission Kommission bewahrt ausserdem ordnungsgemäss außerdem ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der von diesen Personen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. gemäß Artikel 32 Abs. Absatz 4 auf.
6) . Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen oder ernannten Xxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bewertungsausschussmitglieder werden persönlich bestellt. Bei der Wahrneh- mung Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Massgabe Maßgabe der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen dürfen sie keine Weisungen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Bewertungsausschussmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Ein Bewertungsausschussmitglied nimmt in Sitzungen des Lenkungsaus- schusses Lenkungsausschusses an keiner Erörterung, Konsensbildung oder Abstimmung teil, der schriftliche Aufzeichnungen gemäss Art. gemäß Artikel 18 Abs. Absatz 3 zugrunde liegen, an deren Abfassung das Mitglied beteiligt war.
7) . Bewertungsausschussmitglieder, die der in Art. Artikel 32 Abs. Absatz 4 Unterabs. Unterabsatz 1 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht mehr entsprechen können oder die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahr- zunehmenwahrzunehmen, treten von ihrem Amt zurück und teilen dies dem Ausschuss- vorsitz Ausschussvorsitz unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen mit. Bewertungsausschussmitglieder, die gegen die in Unterabs. Unterabsatz 1 genannte Erklärung verstossen verstoßen haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, können von der Kommission ihres Amtes enthoben werden. Wurde das betreffende Mitglied von einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat vorgeschlagen, so wird der betreffende Amtsenthebungsbeschluss der Kommission dem Lenkungsausschuss bei erster Gelegenheit zur Stel- lungnahme gemäss Art. Stellungnahme gemäß Artikel 13 Abs. Absatz 2 unterbreitet. Ein von seinem Amt zurückgetretenes oder enthobenes Bewertungsaus- schussmitglied Bewertungsausschussmitglied wird nur dann ersetzt, wenn die Zahl der Ausschussmit- glieder Ausschussmitglieder auf weniger als drei sinkt und davon mindestens zwei Bedienstete der Kommission sind; in diesem Fall bestellt die Kommission unter ihren Bediensteten die notwendige Zahl Mitglieder, um dafür zu sorgen, dass die Mindestmitgliederzahl des Bewertungsausschusses gemäss Art. gemäß Artikel 146 Abs. Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wird.
Appears in 1 contract