Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============ 1. aktiven Mitgliedern 2. passiven Mitgliedern 3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme. 4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme. 1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet a) das Ansehen des Vereins zu wahren, b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen, c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen, d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten. 3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind. 1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden. 2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden. 3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart. 4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein. 5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen. 6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit. 7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei. 8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen. 1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben 2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. 3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels). 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt, b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten, c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. 5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: 3 Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen natürliche Personen und
b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des Vereins privaten und öffentlichen Rechts. Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht, noch nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu wahrenkennzeichnen. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen, vom Bewerber/ der Bewerberin zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muß. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. gestrichen Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlenÜbertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlenTod,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse Auflösung oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenErlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss.
3. Der Verein haftet nicht für die (1) Das Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sindder Genossenschaft erklären.
1(2) Die Kündigung muß sechs Monate vorher schriftlich erfolgen. Der jeweilige MitgliedsbeitragSie muß spätestens am letzten Tag des Halbjahres des laufenden Geschäftsjahres, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von in dem sie ausgesprochen wird, der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins Genossenschaft zugegangen sein.
5(3) Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG bleibt unberührt.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung vollständig oder teilweise auf einen anderen übertragen. Xxxxxxx über 18 JahreDie Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Bei einer Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens scheidet das Mitglied hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus.
(2) Ist der Erwerber/ die Erwerberin nicht Mitglied der Genossenschaft, Studentenso muß er/ sie die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber/ die Erwerberin bereits Mitglied, wehrpflichtige Angehörige so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem/ ihrem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber/ die Erwerberin entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestelltMitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter/ eine gemeinschaftliche Vertreterin ausüben. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, Gesamtrechtsnachfolger die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber bis zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)Geschäftsjahres fort.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss (1) Ein Mitglied kann zum Ende des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgenGeschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn ein Mitglied länger es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung oder den Gewerberaum) schuldhaft und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahltfür die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt,
b) bei schwerem Verstoß gegen wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die Vereinssatzung ihm nach Gesetz, Satzung oder gröblich vereinsschädigendem VerhaltenVertrag der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
c) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei unehrenhaftem, rassistischem verminderter Zurechnungsfähigkeit oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder strafbarem Verhalten innerhalb die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenenihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
d) wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
e) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluß ist dem/ der Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der/ die Ausgeschlossene nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der/ die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluß Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Betroffene Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluß sind von dem/ der Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Beschluß ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Abberufung (§ 33) beschlossen hat.
(7) Ein Mitglied des Vorstands kann ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die endgültige Abberufung beschlossen hat.
(1) Mit dem/ der Ausgeschiedenen hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörsich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, er die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
(2) Der/ die Ausgeschiedene kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung lediglich sein/ ihr Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung dem Geschäftsguthaben des Ehrenrates Mitgliedes.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist endgültig. Verstöße von Mitgliederndem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäßauszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz.
(4) Verlustvorträge sind bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens anteilig zu berücksichtigen.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 11 Mitglieder
(1) Mitglieder ============
1des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein … e. V. können natürliche Personen ab Vollendung des 6. aktiven Mitgliedern
2Lebensjahres sein. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag Aufgaben des Vorstands von Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein … e. V. können auch juristische Personen und nicht rechtfähige Personenvereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede des Standes, der Mitgliederversammlung ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Überzeugung, der sexuellen Orientierung oder der Nationalität werden, die gewillt sind ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen. Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.
(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzwdes Ortsvereins ernannt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und andere Leitungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. Ehrenvorsitzenden des Orts- vereins ernannt worden sindwerden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Sie haben Die Ernennung hierfür erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.
(4) Personen, die Rechte sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland- Pfalz“ vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.
(1) Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband und im Deutschen Roten Kreuz ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.
(3) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(4) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.
(1) Die Ämter im Deutschen Roten Kreuz stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Fördernde Xxxx- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen das 15. Lebensjahr vollendet haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vorstandmitglieder und alle Mitglieder, die ein bestimmtes Amt innehaben, müssen die für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen. Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in den Ordnungen geregelt.
(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder und Jungmitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(4) Natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19.
(5) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen den vom Landesverbandsausschuss festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann in begründeten Fällen von der Zahlung befreien. Dies gilt insbesondere für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften – unbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gemäß § 12 Abs. 3 der Landesverbandssatzung abzuführen. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(6) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(7) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen – in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative Mitglieder gemäß § 11 Ab. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. etwas anderes ergibt.
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung erlischt durch: - Kündigung der Satzungen und Ordnungen Mitgliedschaft, - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband, - Ausschluss, - Auflösung oder Aufhebung des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit korporativen Mitglieds, - Tod der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmenatürlichen Person.
1. (2) Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben können ihre Mitgliedschaft im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teilOrtsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, Diese Frist gilt nicht für die im Verein betrieben Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitglieder sind verpflichtetDies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu wahrenRoten Kreuzes schädigt,
b) bei ihrer Aufnahme eine von trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 30 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr Vorstand des Ortsvereins mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag begründen und evtlmit einer Rechtsmittelfrist zu versehen. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenDer Vorstand kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen.
3(4) Gegen den Ausschluss oder die einstweilige Regelung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Präsidium des übergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sindDanach ist Berufung an das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. ) Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehörenin zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, sind beitragsfreigelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 36) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung Mit dem Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, einer natürlichen Person erlischt auch die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegenZugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Mitgliedschaft. 6 5 Mitglieder
(1) Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
(2) Es wird außerdem zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mit- glieder sind Mitglieder ============nach § 5 Abs.1 a) bis c), die im Verein eine Sportart ausüben sowie haupt-oder ehrenamtliche Trainer und Betreuer. Passive Mitglieder üben im Verein keine Sportart aus. Juristische Personen und vergleichbare Organisationen sind immer passive Mitglieder.
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimmedas 18.Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und vergleichbare Organisationen.
4b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise ver - dient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. .
d) Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie EinzelpersonenMitglieder sind solche, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand oder mindestens nach der jeweilig gültigen Beitragsordnung zahlen und mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung nicht geltend machen können.
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher der unter § 5 genannten Mitgliedskatogerie der Be- werber angehören will. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflich- tet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen, bei Min- derjährigen bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Antragstellers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewer- ber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Be- gründung. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand dem Bewerber ausgehändigt wurde und die Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages erfolgt sind.
(2) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmenMitglieder bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelun- gen, dieser Satzung, den Vereins-und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Alle Mitglieder nehmen am Vereinsleben haben im Rahmen der Satzungdieser Regeln das Recht, der Ordnungen und der Organisationsregeln teilam Vereinsleben teilzunehmen. Die aktiven Aktive Mitglieder sollen Sportartenhaben das Recht, die zur Ausübung einer im Verein betrieben werdenangebotenen Sportart, in keinem anderen Verein ausübendie Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2. ) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) , den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu un- terstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr . Sie sind verpflichtet, die durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
c) den durch zahlen und die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag Anordnungen und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen Entschei- dungen der Vereinsorgane und der durch diese von deren eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- Beauftragten zu beachten und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenbefolgen.
(3. ) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen Sport-und Spielbe- trieb und bei Nutzung von Grundstücken Vereinseinrichtungen (Grundstücke/Gebäude) oder Gebäuden solche die ihm von Dritten zur Nutzung überlassen wurden, entstehenden Schäden oder Verluste, soweit es sei denn, diese Risiken nicht Schäden sind durch Versicherungsverträge abgedeckt sindeine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen
a) bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr.
b) monatliche Mitgliedsbeiträge
c) eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Besei- tigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden vom Vor- stand in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit einer Umlage gemäß c) wird von der Mitgliederversammlung fest- gesetzt. Darüber hinaus kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(2) Für juristische Personen und vergleichbaren Organisationen werden die Mitgliedsbei- träge gesondert vereinbart.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten aus dem Verein zum 30.06. des jeweiligen Jahres schriftlich erklärt werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend. Bei Min- derjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu un- terschreiben.
b) durch Ausschluss Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Beschluss des Vorstandes mit ein- facher Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wegen:
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitraggroben Verstößen gegen die Satzung, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten und/oder gegen die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe Interessen des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werdenVereins.
2. Ehrenmitgliedergroben unsportlichen und/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werdenoder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen gemäß § 7 nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,nachgekommen ist.
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenendurch Tod.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3 Besitz der Mitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft und von Holzbezugsrechten
1. aktiven Der Ausschuß hat die Mitgliedschaft zuzuerkennen: Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Unterschied des Geschlechts, die ihre direkte Abstammung (Sohn, Tochter) von einem Mitglied, das zum Stichtag 1.1.1982 oder später in der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft Nenzing oder der Agrargemeinschaft Beschling-Latz aufscheint, nachweisen oder selbst zum Stichtag 1.1.1982 oder später Mitglied der Agrargemeinschaft Nenzing bzw. Beschling-Latz waren und die Voraussetzungen zur Nutzungsteilnahme laut § 30 erfüllen. Die Bewerber müssen zumindest das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben. Nutzungsberechtigte nach § 4 Abs. 1 in einem gemeinsamen Haushalt können gemeinsam die Mitgliedschaft beantragen, wobei die Nutzung und Teilnahme an der Verwaltung nur von einer der Agrargemeinschaft einvernehmlich von den Betreffenden namhaft zu machenden bevollmächtigten Person ausgeübt werden kann. Sollte keine Einigung der Betreffenden über die Ausübung der Mitgliedschaft möglich sein, ist eine Ausübung der Mitgliedschaft nicht möglich. In der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft Nenzing wird nur das bevollmächtigte Mitglied geführt. Das Nutzungsrecht und die Mitgliedschaft der übrigen nutzungsberechtigten Mitbewohner ruht. Nutzungsberechtigte der Agrargemeinschaft Beschling-Latz können bei Übersiedlung nur dann Mitglied der Agrargemeinschaft Nenzing werden, wenn sie alle Anforderungen der Statuten der Agrargemeinschaft Nenzing erfüllen und die Statuten der Agrargemeinschaft Beschling eine gleichartige Möglichkeit vorsehen. Die Abstammung von einem Berechtigten laut Abs. 2 (Holznutzungsrecht durch Heirat, Witwe(r) nach einem Mitglied) erfüllt nicht die Voraussetzung zur Aufnahme in die Mitgliederliste. Die direkte Abstammung von Mitgliedern, die vor dem 1.1.82 aus der Mitgliederliste ausgeschieden sind, erfüllt die Voraussetzung zur Aufnahme in die Mitgliederliste, wenn die Mutter des Antragstellers als Witwe nach dem betreffenden Mitglied nach dem 1.1.82 in der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft als Mitglied geführt wurde.
2. passiven MitgliedernDer Ausschuß hat ein Holznutzungsrecht zuzuerkennen: Bewerber oder Bewerberinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die nicht unter Abs. 1 fallen, ab dem Zeitpunkt und auf die Dauer ihrer Witwer- oder Witwenschaft nach einem verstorbenen Mitglied der Agrargemeinschaft Nenzing oder der Agrargemeinschaft Beschling-Latz bis zu einer Wiederverheiratung. Das Nutzungsrecht nach Abs. 2 ist ein persönliches Recht ohne die Möglichkeit der Weitergabe irgendwelcher Rechte an Nachkommen und keine Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nenzing. Es ist nur eine Teilnahme an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, jedoch nicht Sitz und Stimme in der Vollversammlung, Ausschuß, Vorstand oder Aufsichtsrat und nicht die Teilnahme an der Sondernutzung (Bau oder Übernahme einer Hütte in Gamperdona) möglich.
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: MitgliederIn allen Fällen ist die Aufnahme oder Zuteilung einer Nutzung nach Abs. 2 unter der Bedingung möglich, daß die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben Bewerber und Bewerberinnen zugleich die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeVoraussetzungen für die Nutzungsteilnahme nach § 30 dieser Satzung erfüllen.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, Namensgebung ersetzt die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus direkte Abstammung nicht.
5. Der Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft nicht ist schriftlich zu stellen und ordnungsgemäß und schlüssig zu belegen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß seine Angaben auf dem Meldeamt der Gemeinde und wenn notwendig vor Ort überprüft werden. Der Beschluß gilt in Anspruch nehmenallen Fällen des Mitgliedschaftserwerbs nach Abs. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und 1 rückwirkend mit dem Tage des Einlangens des den Erfordernissen entsprechenden Antrages bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmestatutengemäß möglich ist.
1. Die Jedes Mitglied ist berechtigt, nach den jeweils geltenden Bestimmungen an den Nutzungen des Gemeinschaftsgutes teilzunehmen. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen können in der Satzung, Vollversammlung oder bei Wahlen nur ein Stimmrecht durch die bevollmächtigte Person entsprechend § 4 ausüben. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht in der Ordnungen und der Organisationsregeln teilVollversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Die aktiven zum Wahltermin eigenberechtigten Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2besitzen für alle Wahlvorgänge der Agrarge- meinschaft das aktive und passive Wahlrecht. Die Teilnahme an der Nutzung ist bei gemeinsamen Haushalt von Mitgliedern nur durch ein Mitglied möglich, das einvernehmlich von den betreffenden Mitgliedern namhaft zu machen ist. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen hinsichtlich der Möglichkeit der Weitergabe der Mitgliedschaft bzw. der Möglichkeit, nach Auflösung des Vereins gemeinsamen Haushaltes als einzelne Person die Mitgliedschaft ausüben zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine können, Einzelmitgliedern gleichgestellt. Die Ausübung der Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Haushalt muß von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben Betreffenden schriftlich beantragt werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzungen und Anordnungen der hiezu befugten Organe zu befolgen;
b) im Falle der Eigenberechtigung die auf das Mitglied fallende Xxxx für mindestens eine Funktionsperiode anzunehmen. Die Funktion eines Mitgliedes des Ausschusses, des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist ein Ehrenamt. Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Verdienstentgang und Auslagen können gewährt werden.
c) jede Änderung im Familienstand oder Wohnsitz, die eine Auswirkung auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt die Mitgliedschaft oder die Nutzungsteilnahme haben könnte, unverzüglich zu melden;
d) jährlich Arbeitsleistungen, die dem Umfang nach vom Ausschuß festgesetzt werden, zu erbringen;
e) die besonders in Notstandsfällen, z.B. bei Borkenkäfer- oder Windwurfkatastrophen für die Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Arbeiten und finanziellen Beiträge zu erbringen; solche Leistungen müssen für alle Mitglieder im Verhältnis ihres Nutzungsanteiles gleich bemessen sein.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, daß seine Voraussetzungen zur Nutzungsteilnahme und Mitgliedschaft auf dem Meldeamt der Aufnahmegebühren Gemeinde und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichenwenn notwendig vor Ort überprüft werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. ruht bei Mitgliedern, die ihren ständigen Hauptwohnsitz oder den eigenen Haushalt in dem im § 1030 be- schriebenen Parzellengebiet aufgegeben haben, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ablebenauf die Dauer des veränderten Hauptwohnsitzes. Das betreffende Mitglied wird dabei aus der laufenden Mitgliederliste gestrichen.
2. Bei Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ausgesetzt. Ersatzansprüche der Agrargemeinschaft an Mitglieder aus bezogenem Holznutzen entstehen mit Ausnahme bei Vorschußlosen und Bauholzlosen (§ 38) nicht.
3. Die Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle der Agrargemeinschaft nachzuweisen. Ab dem Verein zustehenden Gegenstände sofortTage des erbrachten Nachweises, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechtesofern die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 4 Abs. 1 gegeben sind, herauszugeben. Mitgliedertritt das Mitglied wieder voll in seine Rechte und Pflichten mit der Maßgabe ein, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in daß der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar Holznutzen vom nächsten Kalenderhalbjahr an zuzuteilen ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgenMitgliedschaft verlieren:
a) wenn ein Mitglied länger als Personen, deren Mitgliedschaft gemäß § 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahltAbs 1 - bereits vor dem 1.1.1982 geruht hat,
b) bei schwerem Verstoß gegen wer die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhaltenösterreichische Staatsbürgerschaft verliert,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von wer aus der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des BetroffenenAgrargemeinschaft ausgeschlossen wird (§ 73 lit d).
5d) Mitglieder, die auf die Mitgliedschaft schriftlich verzichten, wobei ein Verzicht unwiderruflich auf Lebenszeit gültig ist. Der Betroffene hat vor Durch den Verlust der Entscheidung Mitgliedschaft wird auch für die Nachkommen die Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörden Mitgliedschaftserwerb nach § 4 Abs 1 hinfällig, er wenn -der Verlust der Mitgliedschaft vor dem 1.1.1982 erfolgte. Eine nach § 4 Abs. 1 lit. b der Statuten von 1988 erworbene Mitgliedschaft (Mitgliedschaft durch Heirat) kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung nicht an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt die Nachkommen übertragen werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung Der Agrargemeinschaft
Mitgliedschaft. 6 8 Mitglieder
(1) Der Ortsverein ist Mitglied des DRK Kreisverbandes Bad Dürkheim.
(2) Mitglieder ============
1des Ortsvereins sind natürliche Personen ab Vollendung des 6. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Lebensjahres sowie Vereinigungen als korporative Mitglieder, die auf Vorschlag bereit sind, die Aufgaben des Vorstands von Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede des Standes der Mitgliederversammlung Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Überzeugung oder der Nationalität werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen.
(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern bzwdes Ortsvereins ernannt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt worden sindwerden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder zu Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Sie haben Die Ernennung hierfür erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss
(4) Personen, die Rechte sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland- Pfalz“ vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.
(1) Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband und Landesverband ein. Der Kreisverbandsauschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
(2) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Ortsvereinsvorstand aufgenommen. (3)Über den Aufnahmeantrag sowie das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 8 Abs. 2) entscheidet der Ortsvereinsvorstand.
(4) Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können durch Überweisung Mitglied des Vereins werden.
(5) Vereinigt sich ein Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins.
(1) Die Ämter im DRK stehen Männer und Frauen in gleicher Weise offen. Fördernde Xxxx- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen das 15. Lebensjahr vollendet haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vorstandsmitglieder und alle Mitglieder, die ein besonderes Amt innehaben, müssen die für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen. Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz- Gemeinschaft werden in deren Ordnung geregelt.
(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder, Jugendmitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 7 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe vom Landesverbandsausschuss festgesetzt wird. In begründeten Fällen kann der zuständige Vorstand von der Beitragspflicht befreien – dies gilt insbesondere für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften – unbeschadet der Verpflichtung, der Anteile gemäß § 13 Abs. 3 der Landesverbandssatzung abzuführen.
(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen – in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative Mitglieder gemäß § 6 Abs. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. etwas anderes ergibt.
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben erlischt durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch Tod der natürlichen Person, Auflösung des korporativen Mitglieds, Austrittserklärung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschuss. (2)Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den VorstandSchluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit dem Aufnahmeantrag Dies ist eine Anerkennung insbesondere der Satzungen und Ordnungen Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins verbundenRoten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Mitgliedschaft beginnt Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der schriftlichen Mitteilung Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Vorstand des Übergeordneten DRK- Verbandes Einspruch erhoben werden kann. Danach ist Berufung an das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
(5) Ein Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es trotz wiederholter Mahnungen den fälligen Mitgliedsbeitrag für drei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet. Das bisherige Mitglied ist über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegenzu unterrichten.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in (6) Mit dem Ende der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
(Datum 7) Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Poststempels)Roten Kreuzes zu führen, bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre.
(8) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, frühestens aber zum Ende verliert das Recht, Namen und Zeichen des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)Roten Kreuzes zu führen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. Art. 6 Mitglieder ============Anschlussberechtigte Arbeitgeber [1]
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, Der Kasse können sich Architektur- und Inge- nieurbüros sowie andere technische Betriebe und die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübenStifterverbände für ihr Personal an- schliessen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse Inhaber/innen oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenLeiter/innen dieser Büros müssen Mitglied eines Stifterverbandes oder eines anderen branchen- oder zweckverwand- ten Verbandes sein.
3. Der Verein haftet nicht für Die angeschlossenen Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, alle ihre Arbeitnehmer/innen, wel- che die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder VerlusteBedingungen dieses Reglements erfül- len, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1als Versicherte anzumelden; vorbehalten bleibt Art. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss Austritt von angeschlossenen Arbeit- gebern/innen und einzelversicherten Perso- nen kann unter Beachtung einer sechsmona- tigen Kündigungsfrist nur auf das Ende eines Mitgliedes erfolgt Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist der Geschäftsstelle durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffeneneingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Der Betroffene Austritt des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin oder der einzelversicherten Person bzw. deren Ausschluss beendet den Versicherungsschutz. Sämtliche aktiven Versicherten inklusive der externen Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlus- ses werden an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Ansprüche der Austretenden sind in Art. 36–39 geregelt. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolgt auf der Basis der technischen Grundlagen der PTV. Die Kündigung durch den angeschlossenen Arbeitgeber ist nur gültig, soweit die neue Vorsorgeeinrichtung die Übernahme der Rentenverpflichtungen zu den gleichen Bedingungen schriftlich bestätigt. [2]
6. Sind bei Austritt infolge Kündigung durch die Arbeitgeber/in oder einzelversicherte Person die BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG nicht gedeckt, dann hat vor die Kündigung nur Gültigkeit, soweit die Finanzierung der Entscheidung Anspruch nicht gedeckten BVG-Altersguthaben durch den Ar- beitgeber, im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörgleichwertige Weise geregelt ist.
7. Der Ausschluss eines Arbeitgebers, er einer Ar- beitgeberin oder einer versicherten Person kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung durch die Geschäftsstelle bei Nichter- füllung der reglementarischen Verpflichtungen nach fruchtloser Mahnung (Ar. 17 Abs. 6) ver- fügt werden.
8. Dem/der Ausgeschlossenen steht binnen 30 Tagen das Recht der Beschwerde an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Stif- tungsrat gemäss Art. 47 dieses Reglements zu. Bei Abweisung der Mitteilung über Beschwerde wird der Aus- schluss auf den Ausschluss einlegenZeitpunkt des Erlasses durch die Geschäftsstelle wirksam. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig[1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 8. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, Dezember 2016 [2] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden5. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.November 2020
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Samples: Versicherungsreglement
Mitgliedschaft. 6 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und korporativen Mitgliedern so- wie Ehrenmitgliedern. Darüber hinaus hat der Verein Kurzzeitmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder ============
1sind natürliche Personen, die in den Abteilungen des Vereins Sport treiben und in sonstiger Weise ihren Freizeitinteressen nachgehen. Passive Mitglieder sind dagegen natürliche Personen, die nicht (mehr) am sportlichen Vereinsangebot teilhaben. Bei aktiven Mitgliedern
2Mitgliedern ist weiter zwischen ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern zu unterscheiden. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinszwecke fördern oder eine Abteilung des Vereins unterstützen, jedoch nicht am Vereinsangebot teilhaben.
(4) Korporative Mitglieder sind gemeinnützige eingetragene Sportvereine oder gemein- nützige Bildungseinrichtungen, die ihre sportlichen Aufgaben innerhalb des Vereins verwirklichen und ihren Mitgliedern die Teilnahme an sportlichen Angeboten, Kursen, Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins ermöglichen wollen.
(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die
(a) sich um den Verein besonders verdient gemacht haben;
(b) den Zweck des Vereins in besonderer Weise gefördert haben; oder
(c) dem Verein 60 Jahre lang ununterbrochen angehören. Ehrenmitglieder zu (a) und (b) werden durch den erweiterten Vorstand ernannt. Ehren- mitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch nicht zur Zah- lung von Beiträgen und/oder Umlagen verpflichtet.
(6) Kurzzeitmitglieder sind aktive Mitglieder, deren Mitgliedschaft nur für einen erklärten Zeitraum begründet wird.
(1) Die Mitgliedschaft aktiver und passiver Mitglieder entsteht durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden; Aufnahmean- träge noch Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Im Aufnahmeantrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Vereinssatzung als ver- bindlich anerkennt. Der Eintritt wird wirksam mit Eingang der Anmeldung in der Ge- schäftsstelle, wenn nicht der geschäftsführende Vorstand – ggf. auf Vorschlag Empfehlung oder nach Rücksprache mit der betroffenen Abteilung – innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufnahme durch Beschluss widerspricht.
(2) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Be- gründung. Gegen einen ablehnenden Beschluss gibt es keine vereinsinternen Rechts- mittel. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(3) Die Aufnahme korporativer Mitglieder erfolgt durch Abschluss einer Mitgliedschafts- vereinbarung, in der die Rechte und Pflichten des Vorstands korporativen Mitglieds und des Ver- eins im Einzelnen niedergelegt sind. Gleiches gilt für die Aufnahme von fördernden Mitgliedern, soweit für diese im Einzelfall die Aufnahme gemäß dem Verfahren nach § 6 (1) nicht ausreicht; eine Entscheidung darüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, der hier im freien Ermessen tätig werden kann. Ein Anspruch auf Abschluss einer Mitgliedschaftsvereinbarung begründet diese Regelung allerdings nicht.
(4) Kurzzeitmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch die Buchung bestimmter, zeit- lich begrenzter Kurse oder Hallenzeiten, allerdings jeweils nur für die Dauer der von ihnen gebuchten Kurse oder Hallenzeiten. Beim unmittelbaren Übergang zu einer akti- ven oder passiven Mitgliedschaft wird die Kurzzeit angerechnet.
(1) Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen. Aufnahmegebühren sind einmalige Zahlungen, die beim Eintritt in den Verein fällig sind. Beiträge sind Zahlungen, die regelmäßig für jedes Mitglied fällig sind. Die Höhe der Aufnahmege- bühren und Beiträge ist in einer Beitragsordnung geregelt. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Aufnahmegebühren, Beiträge oder Umlagen im Bankeinzugsverfahren zu Ehrenmitgliedern bzwentrichten. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sindÜber Ausnahmen entscheidet auf Antrag der geschäftsführende Vorstand. Die Monats- beiträge sind quartalsweise im Voraus zu zahlen.
(3) Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträ- gen nicht erfüllt werden kann, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Sie haben dürfen höchstens einmal jährlich und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden. Die Umlage ist unter Angabe eines bestimmten Verwendungszweckes zu erheben. Wird der Verwendungszweck erfüllt, ohne dass die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeUmlage verbraucht ist, ist über die Verwendung des überschießenden Betrages erneut durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften) Sonderaufnahmegebühren, Vereine, juristischen Personen sowie EinzelpersonenZusatzbeiträge (insbesondere Spartenbeiträge) und Son- derumlagen einzelner Abteilungen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen nur den jeweiligen Mitgliedern solcher Abtei- lungen in Rechnung gestellt werden sollen, müssen zunächst von den jeweiligen Ab- teilungsversammlungen beschlossen und Rechte danach von dem geschäftsführenden Vor- stand bestätigt werden. Sofern eine Abteilung nur über eine vom erweiterten Vorstand bestimmte (statt von einer Abteilungsversammlung gewählte) Abteilungsleitung ver- fügt (siehe § 19 (1)), sind Sonderaufnahmegebühren, Zusatzbeiträge (insbesondere Spartenbeiträge) und Pflichten aus Sonderumlagen einzelner Abteilungen vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter zu beschließen und danach von der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmenMitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung Höhe der Bei- träge und Aufnahme ihre Fälligkeit für Kurzzeitmitglieder werden durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmebetroffenen Abteilung bestimmt.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben (5) Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, bis zur Entrichtung des Beitrages im Rahmen Einvernehmen mit der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübenAbteilung vom Sportbetrieb ausschließen.
2. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) , die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnte.
(2) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich gemäß der Anti-Doping-Richtlinien der Dachverbände einer angeordneten Doping-Kontrolle zu wahren,unterziehen. Bei schuldhaften Verstößen eines Mitgliedes gegen die Anti-Doping-Richtlinien ist das Mitglied gegen- über dem Verein schadenersatzpflichtig.
b(3) Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins sowie die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen und Beschlüsse als verbindlich an. Gleiches gilt für die Satzungen und Ordnungen der Verbände und Organisationen, bei ihrer Aufnahme eine von denen der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,Verein Mitglied ist.
c(4) den Jedes aktive und passive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzuhaben. Stimmbe- rechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die fördernden und korporativen Mitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus der entsprechenden Mitglied- schaftsvereinbarung. Kurzzeitmitgliedern steht ebenfalls kein Stimmrecht zu.
(1) Geehrt werden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtlErnennung zum Ehrenmitglied (siehe § 5 (5)).
(2) Ein ehemaliger 1. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Xxxxx- vorsitzender kann jeweils nur ein Mitglied sein. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend teilzunehmen.
d(3) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und SportangelegenheitenMitgliedern, auf die sich durch außergewöhnliche Leistungen ausgezeichnet haben oder die Zuständigkeit dem Verein mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehören und mindestens 10 Jahre ein Ehrenamt im Verein besonders verdienstvoll ausgeübt haben oder ausü- ben, kann die Goldene Verdienstnadel verliehen werden. Die Zahl der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3Xxxxxx der Gol- denen Verdienstnadel wird auf 20 beschränkt. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige MitgliedsbeitragMitgliedern, die Aufnahmegebühr und sich besonders ausge- zeichnet oder die Sonderumlagen werden durch mindestens fünf Jahre ein Ehrenamt im Verein besonders verdienst- voll ausgeübt haben oder ausüben, kann die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben Silberne Verdienstnadel verliehen werden.
2(4) Mitgliedern, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, wird die Goldene Ehrennadel verliehen. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werdenMitgliedern, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehö- ren, wird die Silberne Ehrennadel verliehen.
3(5) Ehrungen sind grundsätzlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzu- geben. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus Alle Ehrungen sind zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässigprotokollieren. Die Höhe Ehrungen können während einer ge- sonderten Veranstaltung (Blau Gelbes Forum) vorgenommen werden. Über jede Eh- rung wird eine Urkunde ausgestellt und dem Geehrten zusammen mit der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbartentsprechen- den Nadel ausgehändigt.
4(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Für Kurzzeitmitglie- der endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des gebuchten Kurses oder Projektes bzw. der gebuchten Hallenzeiten. Für korporative Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch eine Kündigung, Aufhebung oder sonstige Beendigung der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins seinMitgliedschaftsvereinba- rung.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 32) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle muss schriftlich erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels)wird wirksam zum Schluss eines Ka- lenderhalbjahres, bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die sofern die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)von sechs Wochen eingehalten wird.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss (3) Ein Mitglied kann erfolgenausgeschlossen werden
(a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung Satzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem Ordnungen sowie bei grob unsportlichem Verhalten;
(b) bei vereinsschädigendem oder strafbarem Verhalten innerhalb unehrenhaftem Verhalten;
(c) bei Verstößen gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes;
(d) bei Nichtzahlung trotz (zweifacher) Mahnung von mindestens drei Monatsbei- trägen; das Mitglied bleibt ungeachtet seines Ausschlusses verpflichtet, bis da- hin fällig gewordene Beiträge zu zahlen; oder
(e) bei Ausübung der Rechte gemäß Artikel 17 (Recht auf Löschung), Artikel 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und/oder außerhalb des Vereins. Von Artikel 21 (Wider- spruchsrecht) der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des BetroffenenDSGVO.
(4) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mit- glied um ein Organ des Vereins bzw. ein Mitglied davon entscheidet über einen Aus- schluss der erweiterte Vorstand. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vor- stand entscheiden jeweils durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
(5) Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde einge- legt werden. Über die Beschwerde entscheidet nach Anhörung des Betroffenen in den Fällen von § 10 (3) (a) und (b) der Ehrenrat und im Falle von § 10 (3) (c) bis (e) der geschäftsführende Vorstand jeweils mit einfacher Mehrheit. Ein weiteres vereinsinter- nes Rechtsmittel gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nicht zu. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen Weg zu den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäßordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 3 - Mitglieder
(1) Mitglieder ============können werden:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitgliedera) natürliche Personen, die auf Vorschlag bei der Deutschen Bahn AG, dem Bundeseisenbahnvermögen, dem Eisenbahn-Bundesamt, ihren Beteiligungsgesellschaften, den anerkannten Sozialeinrichtungen und der Genossenschaft beschäftigt sind oder hiervon Ruhegehalt oder Rente beziehen, sowie deren Ehepartner.
b) andere natürliche Personen, nach Maßgabe des Vorstands § 4 der Satzung der Eisenbahner-Bauverein eG.
c) Xxxxxx xxx Xxxxxxx.
(2) Natürliche Personen, an die Erbbaurechte vergeben werden, müssen Mitglied der Genossenschaft werden. § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Satzung wird zu diesem Zweck im Internet, unter dem Namen der Genossenschaft, bereitgestellt.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, eine Zulassung zum Beitritt zur Genossenschaft, ohne Angaben von Gründen, abzulehnen. § 5 - Eintrittsgeld
(1) Bei der Mitgliederversammlung Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu Ehrenmitgliedern zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. f.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sinddem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Ausschluss. § 7 - Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie haben die Rechte muss der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeGenossenschaft mindestens zwölf Monate vorher schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften§ 8 - Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, Vereineauch im Laufe des Geschäftsjahres, juristischen Personen sowie Einzelpersonensein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten. § 9 - Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. § 10 – entfällt § 11 - Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in Anspruch nehmendiesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlung auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als zwölf Monate unbekannt ist,
d) wenn das Mitglied rechtskräftig zur Räumung der ihm überlassenen Wohnung verurteilt worden ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Mitgliedschaft wird erworben Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den VorstandVorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h) beschlossen hat. § 12 – Auseinandersetzung
(1) Mit dem Aufnahmeantrag Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist eine Anerkennung die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Satzungen und Ordnungen Genossenschaft, verlangen. Das Auseinan- dersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Vereins verbundenMitgliedes (§ 17 Abs. 8). Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben Genossenschaft ist im Rahmen der Satzunggesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Ordnungen Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Organisationsregeln teilGenossenschaft gegenüber unwirksam. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübenEine Aufrechnung des Auseinandersetzungs- guthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3Bilanz. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften Auszahlung verjährt in § 10 gelten sinngemäßdrei Jahren.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Mitgliedschaft. Art. 6 Mitglieder ============Anschlussberechtigte Arbeitgeber [1]
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, Der Kasse können sich Architektur- und Inge- nieurbüros sowie andere technische Betriebe und die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübenStifterverbände für ihr Personal an- schliessen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse Inhaber/innen oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenLeiter/innen dieser Büros müssen Mitglied eines Stifterverbandes oder eines anderen branchen- oder zweckverwand- ten Verbandes sein.
3. Der Verein haftet nicht für Die angeschlossenen Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, alle ihre Arbeitnehmer/innen, wel- che die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder VerlusteBedingungen dieses Reglements erfül- len, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1als Versicherte anzumelden; vorbehalten bleibt Art. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss Austritt von angeschlossenen Arbeit- gebern/innen und einzelversicherten Perso- nen kann unter Beachtung einer sechsmona- tigen Kündigungsfrist nur auf das Ende eines Mitgliedes erfolgt Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist der Geschäftsstelle durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffeneneingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Der Betroffene Austritt des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin oder der einzelversicherten Person bzw. deren Ausschluss beendet den Versicherungsschutz. Sämtliche aktiven Versicherten inklusive der externen Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses werden an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Ansprüche der Austretenden sind in Art. 36–39 geregelt. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolgt auf der Basis der technischen Grundlagen der PTV. Die Kündigung durch den angeschlossenen Arbeitgeber ist nur gültig, soweit die neue Vorsorgeeinrichtung die Übernahme der Rentenverpflichtungen zu den gleichen Bedingungen schriftlich bestätigt. [2]
6. Sind bei Austritt infolge Kündigung durch die Arbeitgeber/in oder einzelversicherte Person die BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG nicht gedeckt, dann hat vor die Kündigung nur Gültigkeit, soweit die Finanzierung der Entscheidung Anspruch nicht gedeckten BVG-Altersguthaben durch den Ar- beitgeber, im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörgleichwertige Weise geregelt ist.
7. Der Ausschluss eines Arbeitgebers, er einer Ar- beitgeberin oder einer versicherten Person kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung durch die Geschäftsstelle bei Nichter- füllung der reglementarischen Verpflichtungen nach fruchtloser Mahnung (Ar. 17 Abs. 6) ver- fügt werden.
8. Dem/der Ausgeschlossenen steht binnen 30 Tagen das Recht der Beschwerde an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Stif- tungsrat gemäss Art. 47 dieses Reglements zu. Bei Abweisung der Mitteilung über Beschwerde wird der Aus- schluss auf den Ausschluss einlegenZeitpunkt des Erlasses durch die Geschäftsstelle wirksam. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig[1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 8. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, Dezember 2016 [2] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden5. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.November 2020
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Samples: Versicherungsreglement
Mitgliedschaft. 6 5 Mitglieder
(1) Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
(2) Es wird außerdem zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder ============sind Mitglieder nach § 5 Abs. 1 a) bis c), die im Verein eine Sportart ausüben, sowie haupt- oder ehrenamtliche Trainer und Betreuer. Passive Mitglieder üben im Verein keine Sportart aus. Juristische Personen und vergleichbare Organisationen sind immer passive Mitglieder.
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzwdas 18. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeLebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und vergleichbare Organisationen.
4b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
d) Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie EinzelpersonenMitglieder sind solche, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand, oder mindestens nach der jeweilig gültigen Beitragsordnung zahlen und mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung nicht geltend machen können.
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher der unter § 5 genannten Mitgliedskategorie der Bewerber angehören will. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen, bei Minderjährigen bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Antragstellers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand dem Bewerber ausgehändigt wurde und die Zahlung der Aufnahmegebühr, sowie des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages erfolgt sind.
(2) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
(1) Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmenMitglieder bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen, sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Alle Mitglieder nehmen am Vereinsleben haben im Rahmen der Satzungdieser Regeln das Recht, der Ordnungen und der Organisationsregeln teilam Vereinsleben teilzunehmen. Die aktiven Aktive Mitglieder sollen Sportartenhaben das Recht, die zur Ausübung einer im Verein betrieben werdenangebotenen Sportart, in keinem anderen Verein ausübendie Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2. ) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) , den Verein bei der Verfolgung des Vereinszweck zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr . Sie sind verpflichtet, die durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
c) den durch zahlen und die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag Anordnungen und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen Entscheidungen der Vereinsorgane und der durch diese von deren eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- Beauftragten zu beachten und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenbefolgen.
(3. ) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen Sport- und Spielbetrieb und bei Nutzung von Grundstücken Vereinseinrichtungen (Grundstück/Gebäude), oder Gebäuden solche die ihm von Dritten zur Nutzung überlassen wurden, entstehenden Schäden Schäden, oder Verluste, soweit es sei denn, diese Risiken nicht Schäden sind durch Versicherungsverträge abgedeckt sindeine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen
a) bei Aufnahme in der Verein eine Aufnahmegebühr,
b) monatliche Mitgliedsbeiträge,
c) eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit einer Umlage gemäß c) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen, Mitgliedsbeiträge ganz, oder teilweise erlassen oder stunden.
(2) Für juristische Personen und vergleichbaren Organisationen werden die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten aus dem Verein zum 30.06. des jeweiligen Jahres schriftlich erklärt werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
b) durch Ausschluss Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wegen:
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitraggroben Verstößen gegen die Satzung, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, oder seiner Beauftragten und/oder gegen die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe Interessen des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werdenVereins.
2. Ehrenmitgliedergroben unsportlichen und/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werdenoder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen gemäß §7 nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,nachgekommen ist.
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenendurch Tod.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============4 Mitglieder
(1. aktiven Mitgliedern) Der Verein hat
2. passiven Mitgliederna) ordentliche Mitglieder,
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: b) außerordentliche Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme,
c) Ehrenmitglieder.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.(2) Außerordentliche Mitglieder sind:
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportartena) Jugendmitglieder (das sind solche, die im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10.
(4) Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein betrieben ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitglieder- versammlung eingelegt werden, in keinem anderen Verein ausübendie dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung beginnt die Mitgliedschaft.
(1) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
(2. ) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und verfügen über gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Außerordentliche Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet.
(3) Das Vereinseigentum ist von allen Mitgliedern schonend und sorgsam zu behandeln.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Dem Kassierer soll eine Bank- Einzugsermächtigung zum Erheben der Beiträge erstellt werden.
(2) Der Einzug des Beitrages erfolgt zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) das Ansehen des Vereins zu wahrendurch Tod,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlendurch Austritt,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenAusschluss.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
(2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund dem Verein ausgeschlossen werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgenWichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist grobe Verstöße gegen Satzung und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahltInteressen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung schwere Sachbeschädigungen innerhalb oder gröblich vereinsschädigendem Verhaltenaußerhalb des Vereinslebens,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb Nichtzahlung des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des BetroffenenBeitrages nach zweimaliger Mahnung.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einlegen, die dann endgültig mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen entscheidet. Der Betroffene hat vor Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mit Beendigung der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Ehrenrat innerhalb Verein. Unbeschadet davon bleibt der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von 2 Wochen nach Zugang Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Für besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Amateurfotografie oder für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
(2) Die Entscheidung Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich Vorstandes und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.wird von
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Samples: Satzung Des Vereins
Mitgliedschaft. 6 3 Mitglieder
a) natürliche Personen und
b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht, noch nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder ============
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von bedarf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme Zulassung durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung Investierende Mitglieder sind in der Satzungen und Ordnungen Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen, vom Bewerber/ der Bewerberin zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Vereins verbundenGenossenschaftsgesetzes entsprechen muß. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. gestrichen Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtetendet durch
a) das Ansehen des Vereins zu wahrenKündigung,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlenÜbertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlenTod,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse Auflösung oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenErlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
e) Ausschluss.
3. Der Verein haftet nicht für die (1) Das Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sindder Genossenschaft erklären.
1(2) Die Kündigung muß sechs Monate vorher schriftlich erfolgen. Der jeweilige MitgliedsbeitragSie muß spätestens am letzten Tag des Halbjahres des laufenden Geschäftsjahres, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von in dem sie ausgesprochen wird, der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins Genossenschaft zugegangen sein.
5(3) Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 67a GenG bleibt unberührt.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung vollständig oder teilweise auf einen anderen übertragen. Xxxxxxx über 18 JahreDie Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Bei einer Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens scheidet das Mitglied hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus.
(2) Ist der Erwerber/ die Erwerberin nicht Mitglied der Genossenschaft, Studentenso muß er/ sie die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber/ die Erwerberin bereits Mitglied, wehrpflichtige Angehörige so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem/ ihrem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber/ die Erwerberin entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestelltMitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter/ eine gemeinschaftliche Vertreterin ausüben. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, Gesamtrechtsnachfolger die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber bis zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)Geschäftsjahres fort.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss (1) Ein Mitglied kann zum Ende des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgenGeschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) bei Kündigung des Nutzungsvertrages aus wichtigem Grund, wenn ein Mitglied länger es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung oder den Gewerberaum) schuldhaft und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahltfür die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt,
b) bei schwerem Verstoß gegen wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die Vereinssatzung ihm nach Gesetz, Satzung oder gröblich vereinsschädigendem VerhaltenVertrag der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
c) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei unehrenhaftem, rassistischem verminderter Zurechnungsfähigkeit oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder strafbarem Verhalten innerhalb die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenenihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
d) wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
e) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluß ist dem/ der Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der/ die Ausgeschlossene nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der/ die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluß Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Betroffene Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluß sind von dem/ der Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Beschluß ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Abberufung (§ 33) beschlossen hat.
(7) Ein Mitglied des Vorstands kann ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die endgültige Abberufung beschlossen hat.
(1) Mit dem/ der Ausgeschiedenen hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörsich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, er die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
(2) Der/ die Ausgeschiedene kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung lediglich sein/ ihr Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung dem Geschäftsguthaben des Ehrenrates Mitgliedes.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist endgültig. Verstöße von Mitgliederndem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäßauszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz.
(4) Verlustvorträge sind bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens anteilig zu berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3 Mitglieder
1. aktiven Mitgliederna) natürliche Personen
2. passiven Mitgliedernb) Personenhandelsgesellschaften sowie
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag c) juristische Personen des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen privaten und Rechte und Pflichten aus öffentlichen Rechts Zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmenbedarf es einer vom Bewerber zu unter- zeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag Dem Bewerber ist eine Anerkennung vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmejeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen Bei der SatzungAufnahme ist ein angemessenes Eintrittsgeld zu zahlen, des- sen Höhe in gemeinsamer Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gesetzt bzw. geändert wird.
2. Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten und den minderjähri- gen Kindern eines Mitgliedes.
3. Einem Beitretenden, der Ordnungen und der Organisationsregeln teilbereits Mitglied einer anderen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die aktiven Mitglieder sollen SportartenMitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
e) Ausschluss.
1. Das Mitglied hat das Recht, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübendurch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
2. Die Mitglieder sind verpflichtetKündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.
3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG.
1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Ge- schäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen über- tragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Über- tragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen- schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Vorausset- zungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
3. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen oder Übertragenden seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetre- ten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft aufge- löst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamt- rechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossen- schaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seinen Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemei- nen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung bzw. die Gewerbefläche) schuld- haft in für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbare Weise verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzu- mutbar das Ansehen des Vereins oder die wirtschaftlichen Belange der Genossen- schaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu wahrenschädigen versucht,
b) bei ihrer Aufnahme eine von wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Aus- schlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlenGenossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchti- gung der Genossenschaft besteht,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlenwenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ge- stellt ist,
d) den Anordnungen wenn sein andauernder Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist und es insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt,
e) wenn das Mitglied rechtskräftig zur Räumung der Vereinsorgane und der ihm überlassenen Wohnung verurteilt worden ist.
2. Der Ausschluss erfolgt durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und SportangelegenheitenBeschluss des Vorstandes. Dem auszu- schließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistendem Ausschluss zu äußern.
3. Der Verein haftet nicht für die aus Ausschließungsbeschluss ist dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in mitzuteilen. Von dem Zeit- punkt der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)Vertreterversammlung teilnehmen.
4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Berufungsentscheidung des VorstandsAufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordent- lichen Rechtsweg zu bestreiten. Der Ausschluss kann erfolgen
a) ordentliche Rechtsweg ist ausge- schlossen, wenn ein das Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinsvon der Beschwerdemöglichkeit gem. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen§ 4 keinen Gebrauch gemacht hat.
5. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gele- genheit zur Stellungnahme erhalten. Der Betroffene Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Niederschrift und der Beschluss sind vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
6. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausge- schlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34 Abs. 2 Buchstabe g) beschlossen hat.
1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander- zusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 34 Abs. 2 Buchst.a+K298).
2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsgut- haben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungs- guthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinander- setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglie- des für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
3. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsgut- habens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Ver- bindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszah- lung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Entscheidung Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften Auszahlung verjährt in § 10 gelten sinngemäßdrei Jahren.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. aktiven MitgliedernDer Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages nach Maßgabe der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen und endet, soweit nicht die Mitgliedschaft in den Fällen des § 7 Nr. 4 und 5 und bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen bleibt, mit der Auflösung des Vertrages.
2. passiven MitgliedernDer Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Haftung des Ver- eins beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines, der dem Mitglied zugleich mit der Satzung und den Ver- sicherungsbedingungen auszuhändigen ist.
1. Mitglied des Vereins kann jeder Schiffseigner, Pächter o. ä. werden.
2. Sind mehrere juristische oder natürliche Personen gemeinsam Eigentümer, Pächter o.ä. eines oder mehrerer Schiffe, so sind sie in ihrer Gesamtheit als ein Mitglied zu betrachten. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
2. durch Kündigung seitens des Vereins
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag mit dem Tode des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern Mitgliedes bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte Auflösung der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.juristischen Person
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen bei Wegfall des Interesses
5. bei Vollschäden (Totalschaden)
6. durch Ausschließung Zu 1. und 2. Der freiwillige Austritt sowie Einzelpersonendie Kündigung seitens des Vereins sind nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonati- ger Kündigungsfrist zulässig. Sie müssen durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Einer Angabe der Gründe bedarf es nicht. Zu 3. Im Falle des Todes eines Mitgliedes gehen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten auf seine Erben über. Die Erben sind berechtigt, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Mitgliedschaft innerhalb einer vom Todestag beginnenden Frist von 2 Monaten zu kündigen. Dies gilt im Falle der Auflösung einer juristischen Person auch für deren Rechtsnachfolger. Das gleiche Recht steht dem Verein zu. Mehrere Erben haben zur Ausübung ihrer Rechte und zur verbindlichen Entgegennahme von Mitteilungen des Vereins einen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte zu bestellen. Zu 4. Xxxxxxx ein Mitglied kein beim Verein versichertes Fahrzeug mehr, scheidet es zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in welchem das Fahrzeug nicht mehr beim Verein versichert ist. Zu 5. Hat das Fahrzeug eines Mitgliedes einen Totalverlust erlitten, so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjah- res, sofern das Mitglied nicht noch andere Schiffe beim Verein versichert hat. Zu 6.
a) Die Ausschließung aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied, 🞄 die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, 🞄 durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird, 🞄 mit Beiträgen länger als 30 Tage nach dem Fälligkeitstermin (§ 24), 8 Wochen nach der Ausschreibung (§ 25) im Rückstand bleibt, 🞄 in Bezug auf seine Versicherungsverhältnisse wahrheitswidrige, auf Täuschung und Benachteiligung des Ver- eins berechnete Angaben gemacht hat, 🞄 sich einer gröblichen Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung schuldig gemacht hat, 🞄 vorsätzlich oder wiederholt in fahrlässiger Weise durch Zuwiderhandeln gegen wasserpolizeiliche oder behördliche Vorschriften oder anerkannte Regeln der Schifffahrt Schaden verursacht, oder wenn es sonst durch eine schwere Missachtung seiner satzungsmäßigen Pflichten aus den Vereinszweck gefährdet, 🞄 vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder böswillige Verbreitung falscher Angaben das Interesse des Vereins gefährdet, 🞄 böswillig gegen die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Vereins verstößt.
b) Über die Ausschließung entscheidet der Mitgliedschaft nicht Vorstand. Der Aufsichtsrat ist vom Ausschluss eines Mitgliedes in Anspruch nehmender je- weils auf die Erklärung der Ausschließung folgenden gemeinsamen Sitzung zu unterrichten. Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Empfang des Bescheides berechtigt ist, die Entscheidung des zuständigen ordentlichen Gerichtes anzurufen.
c) Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Bescheides in Kraft. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch gilt als nicht unterbrochen, wenn das Gericht den VorstandAusschluss für ungerechtfertigt erklärt.
d) Das Recht zur Ausschließung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Verein von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erhalten hat. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber zur Zah- lung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über Nachschüsse verpflichtet, die Aufnahmeim Jahr ihres Ausscheidens gerechtfertigt waren.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen Satzung und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen SportartenVersicherungsbedingungen sowie den Be- schlüssen der Mitgliederversammlung, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübendes Aufsichtsrates und des Vorstandes nachzukommen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtetFerner haben sie,
a) das Ansehen des Vereins die versicherten Fahrzeuge nebst Zubehör in gutem Zustand zu wahrenerhalten,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr jedem in Gefahren befindlichen, beim Verein versicherten Fahrzeug nach besten Kräften Hilfe zu zahlenleisten,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtlFührung des Fahrzeuges nur hierfür geeigneten Personen zu übertragen. beschlossene Sonderumlagen Ein Verschulden des Schiffsführers hat das Mitglied in demselben Umfange zu zahlenvertreten, wie sein eigenes Verschulden,
d) den Anordnungen alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen, durch welche dem Verein in Folge von Fahrlässigkeit oder Böswil- ligkeit eines Mitgliedes oder dritter Personen Kosten oder andere Nachteile erwachsen oder erwachsen können, unverzüglich dem Vereinsvorstand mitzuteilen,
e) dem Verein ihre ständige Briefanschrift anzugeben und jede Veränderung mitzuteilen. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift gerichtet wurden,
f) dem Verein von jeder baulichen Veränderung, Änderung der Vereinsorgane Tragfähigkeit und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge Klassifikation des Fahrzeuges sofort Kenntnis zu leistengeben.
3. Der Alle für den Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende bestimmte Schreiben sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder an den Sitz des Vereins seinzu richten.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============7 Mitglieder
1. aktiven MitgliedernDer Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. passiven MitgliedernPassive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die ohne fördernde Mitglieder zu sein, im Verein nicht aktiv Sport treiben.
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: MitgliederAls fördernde Mitglieder können natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimmejuristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit dem Verein beitreten.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie EinzelpersonenPersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen und Rechte haben dort Stimmrecht.
5. Im Verein können Abteilungen gebildet werden. Innerhalb der Abteilungen gibt es folgende Formen der Mitgliedschaft: Erwachsene, Kinder (bis vollendeten 18. Lebensjahr), Übungsleiter, Betreuer und Pflichten aus Schiedsrichter. Für die verschiedenen Mitglieder können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.
2. Über die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand bzw. bei Minderjährigen die Jugendabteilung. Die Aufnahme ist unter Hinweis auf die Vereinssatzung zu bestätigen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist diese nicht in Anspruch nehmenzu begründen. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung Berufung an den Ehrenrat einlegen.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung ist nicht übertragbar und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbundennicht vererblich. Die Mitgliedschaft beginnt mit Ausübung der schriftlichen Mitteilung über die AufnahmeMitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahrenwahren und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
b) bei ihrer Aufnahme eine den von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr festgesetzten Mitgliedsbeitrag und eventuell beschlossene Umlagen sowie die Aufnahme- und Austrittsgebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein haftet nicht für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
4. Jedes Mitglied darf diejenige Sportart die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verlustees im Verein betreibt, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sindin keinem anderen Verein wettkampfmäßig ausüben. Mitglieder die im Verein eine Funktion ausüben, können in einem anderen Sportverein eine solche Funktion nur mit Zustimmung des Vorstandes ausüben.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen zu zahlen. Bei Austritt aus dem Verein ist eine Austrittsgebühr zu zahlen. Außerdem werden durch die Mitgliederversammlung festgesetztMitgliedsbeiträge erhoben. Sonderumlagen Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Diese dürfen 100,00 EUR je Jahr/Mitglied nicht übersteigen.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen werden von der Beitragszahlung befreitMitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werdenÜber die Höhe der Aufnahme- und Austrittsgebühr entscheidet der Vorstand. Alles Weitere ist in der Beitragsordnung bestimmt. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim (oder Rundschreiben etc.) bekanntgegeben.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für Für fördernde Mitglieder, juristische Personen wird vom und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden die Mitgliedsbeiträge mit dem Vorstand festgesetzt oder gesondert vereinbart. Diese Mitgliedsbeiträge dürfen nicht die Höhe derjenigen Mitgliedsbeiträge unterschreiten, welche die Mitgliederversammlung für natürliche Personen beschlossen hat.
4. Mitglieder Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins seinBeitragszahlung fällen.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge und Zivildienstleistende Umlagen sowie Arbeitslose Aufnahme- und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisenAustrittsgebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
7. MitgliederDie festgesetzten Beiträge werden jeweils bis zum 01.01., die 50 Jahre dem Verein angehören01.04., sind beitragsfrei.
801.07. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichenund 01.10. fällig und vorrangig per Lastschrift eingezogen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10Tod, 3) - Austritt, Ausschluss (s. § 10oder Streichung. Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, 4a) - c) - Ablebendie trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres (Datum des Posteingangs in der Geschäftsstelle) erklärt werden. Die Beitragspflicht – gegebenenfalls auch die Pflicht zur Zahlung von Abteilungsbeiträgen - endet zum Ende des Kalenderhalbjahres, zu dem der Austritt erklärt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, minderjährigen Vereinsmitgliedern ist die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegenAustrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Der Austritt Ausschluss aus dem Verein kann jederzeit erfolgen:
a) bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung;
b) bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere durch eingeschriebenen Brief Kundgabe rassistischer oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt ausländerfeindlicher Gesinnung;
c) bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels)Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten, wenn das Vereinsmitglied schriftlich gemahnt worden ist;
d) bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)grob unsportlichem Verhalten.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt Über den Antrag auf Ausschluss, der vom Vorstand oder jedem ordentlichen Mitglied schriftlich unter Xxxxxx von Gründen gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand durch Beschluss des VorstandsBeschluss. Dieser ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Entscheidung über den Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein das betroffene Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Ehrenrat erhoben werde. Die Entscheidung des Ehrenrates ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenenendgültig.
5. Der Betroffene hat vor der Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches GehörAnteile aus dem Vermögen des Vereins. Sie haben alle sich in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, er die Eigentum des Vereins sind, zurückzugeben.
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder einen von ihm eingesetzten Disziplinarausschuss, dem drei Mitglieder des Vereins angehören müssen, bei vereinsschädigendem Verhalten minderschwerer Art gemaßregelt werden. Dabei können folgende Maßregeln getroffen werden:
a) Verwarnung;
b) schriftlicher Verweis;
c) Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitgliedes bis zu einem Jahr unter Fortbestand der Beitragspflicht.
2. Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 die Maßregel binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Zustellung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3.1 Der VBCAG setzt sich zusammen aus: - Aktivmitgliedern mit und ohne Lizenz - Freimitgliedern - Jugendmitgliedern - Ehrenmitgliedern - Gönnermitgliedern
13.2 Aktivmitglied kann jede Person werden, die am 31. aktiven MitgliedernDezember des Vorjah- res das 16. Lebensjahr erfüllt hat. Die Eintrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
23.3 Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglie- der. passiven MitgliedernSie bezahlen jedoch keinen Jahresbeitrag. Über die Ernennung zum Freimitglied entscheidet die Vereinsleitung.
33.4 Der Eintritt der Jugendmitglieder erfolgt grundsätzlich mit dem 10. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Altersjahr. Mit vollendetem 16. Altersjahr, gemäss Art. 3.2, erfolgt der Übertritt zum Aktivmitglied.
3.5 Als Gönnermitglied kann jedermann dem VBCAG beitreten, der einen finanziellen Beitrag leistet. Gönnermitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. Der Gönnerbeitrag wird von der Vereinsleitung bestimmt.
3.6 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den VBCAG in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
3.7 Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss der Vereinsleitung schriftlich mitgeteilt werden.
3.8 Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands gegen die Statuten und allfällige Reglemente verstossen oder dem VBCAG schaden, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird Vereinsleitung vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt VBCAG ausgeschlossen werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels)Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das zu Handen der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt dem Ausschuss folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)HV Rekurs zu erheben.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Statuten
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. aktiven MitgliedernAls ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften aufgenommen werden, die im Arbeitsgebiet des Verbandes gewerbliche Kinos betreiben.
2. passiven MitgliedernAndere natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, soweit dies im Interesse des Verbandes liegt. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Hauptausschuss. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. EhrenmitgliedernWer die Mitgliedschaft besitzt oder erwerben will verpflichtet sich, sämtliche Kinos (= Leinwände/Ehrenvorsitzenden: MitgliederLW), die auf Vorschlag im Arbeitsbereich des Vorstands Verbandes von ihm betrieben werden, oder an denen er eine Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzwGeschäftsanteile hält oder kontrolliert, als Mitglied/er anzumelden. Ehrenvorsitzenden ernannt worden Auf Antrag des Anmeldenden kann der Hauptausschuss im Einzelfall für solche Leinwände Ausnahmen zulassen, die ihren Programm-Schwerpunkt dauerhaft im Bereich der Filmkunst haben und im Bundesgebiet in einem Filmkunsttheater- Verband organisiert sind.
a) Juristische Personen oder Personen- gesellschaften, an denen unterschiedliche Gesellschafter beteiligt sind, können jeweils selbst als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden und die von ihnen betriebenen Leinwände anmelden.
b) Jede Leinwand darf nur einem ordentlichen Mitglied zugeordnet werden. Sie haben Werden Leinwände mehrfach angemeldet, so fordert der Vorstand die Rechte Anmelder auf, innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam schriftlich klarzustellen, wem die Leinwand zugeordnet werden soll. Geht eine solche Erklärung nicht fristgerecht ein, nimmt der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeVorstand die Zuordnung vor.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, Werden Kinos von juristischen Personen sowie Einzelpersonenoder Personengesellschaften betrieben, so wird die Mitgliedschaft von deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern (Vorstands- mitgliedern, eingetragenen Geschäftsführern usw.) angemeldet und die Mitgliedsrechte von diesen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten ausgeübt.
5. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind unter Nachweis aller notwendigen Voraussetzungen schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmenzu nehmen und Anträge an die Organe des Verbandes zu richten.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte, Ziffer 3. bleibt unberührt.
3. Nach Aufnahme durch den VorstandVorstand hat jedes ordentliche Mitglied so viele Stimmrechte, wie es im Arbeitsbereich des Verbandes Kinos (= Leinwände/LW) betreibt und zur Mitgliedschaft angemeldet hat. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung Mitglieder, die mit der Satzungen Zahlung ihrer Beiträge länger als sechs Monate in Verzug sind, verlieren - nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Ordnungen Fristsetzung durch den Vorstand - für die Dauer des Vereins verbundenZahlungsverzuges ihre Stimmrechte in den Organen und allen sonstigen Beschlussgremien des Verbandes.
4. Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemein- verbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes zu richten und kann jederzeit widerrufen werden. Der Ausschluss der Verbands-Tarifbindung wirkt sofort, wenn er von einem bis dahin nicht an den Tarif des Verbandes gebundenen Unternehmen mit Eintritt in den Verband erklärt wird. Wird er erst während der Mitgliedschaft beginnt mit erklärt, wirkt er zum Ablauf der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmejeweils geltenden Tarifverträge.
5. Nicht tarifgebundene Mitglieder haben in allen tarifpolitischen Belangen des Verbandes weder Antrags- noch Stimmrecht. Sie können nicht Mitglied der Tarifkommission oder entsprechender beratender Ausschüsse werden.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzungsind verpflichtet, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübendiese Satzung einzuhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen sollen die Bestrebungen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenVerbandes zur Erreichung seiner Ziele unterstützen.
3. Der Verein haftet nicht Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Sonderumlagen für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
sämtliche nach § 3 Ziffer 3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässigder Satzung angemeldeten Kinos (= Leinwände/LW) verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. regelmäßig zu zahlenden Beiträge aller Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind werden in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweicheneiner Beitragsordnung festgesetzt.
1. Die Mitgliedschaft endet bei Wegfall ihrer Voraussetzungen sowie
a) durch - Austritt (s. § 10, 3Austritt
b) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ablebendurch Ausschluss.
2. Bei Beendigung Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugebenVorstand diese Kündigungsfrist reduzieren. Mitglieder, Während des Laufes der Kündigungsfrist ist die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegenRücknahme der Austrittserklärung zulässig.
3. Der Austritt Ausschluss kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief wegen grober Verletzung der Satzung oder wegen Zuwiderhandlung gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)die Verbands- interessen erfolgen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss Dem ausscheidenden Mitglied stehen keine Ansprüche am Vermögen des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des BetroffenenVerbandes zu.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
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Samples: Satzung
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3 Mitglieder
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: MitgliederMitglieder können natürliche Personen, die auf Vorschlag Personengesellschaften sowie juristische Personen des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen privaten und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahmeöffentlichen Rechts werden.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen Zum Erwerb der SatzungMitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber nach Übergabe der Satzung zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung, der Ordnungen die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss, und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) Zulassung durch den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sindVorstand.
1. Der jeweilige MitgliedsbeitragIm Zuge des Beitritts zur Genossenschaft ist für den ersten Zeichnungsvertrag eines jeden Genossen ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,- € zu zahlen, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung das den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichenRücklagen zugeführt wird.
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Kündigung,
b. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
x. Xxx, lt. § 77/1GenG
d. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenvereinigung,
e. Ausschluss.
1. Das Mitglied hat das Recht, durch - schriftliche Kündigung seinen Austritt (s. § 10aus der Genossenschaft zu erklären. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, 3) - Ausschluss (s. § 10ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, 4a) - c) - Ablebenkann es seine Beteiligung einer oder mehrerer seiner weiteren Geschäftsanteile kündigen.
2. Bei Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 24 Monate vorher erfolgen. Frühester Stichtag für die Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugebenist zum Ende des 5. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegenGeschäftsjahres nach Gründung der Genossenschaft.
3. Der Austritt Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Generalversammlung eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft oder Satzungsänderungen beschließt, die Gegenstände gemäß § 67a (1) GenG betreffen.
1. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch eingeschriebenen Brief schriftliche Vereinbarung ganz oder gegen schriftliche Bestätigung teilweise auf einen anderen übertragen und hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft ausscheiden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder wird und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben, mit dem der Erwerber beteiligt ist, der zulässige Gesamtbetrag der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.
2. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
1. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über.
2. In dieser Zeit können mehrere Erben das Stimmrecht in der Geschäftsstelle erklärt Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Ist ein gemeinschaftlicher Vertreter durch die Erben an die Genossenschaft nicht mitgeteilt worden, genügt die Mitteilung an die Erbengemeinschaft an die Adresse des verstorbenen Mitglieds.
1. Wird eine juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Personenvereinigung aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder die Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a. wenn es schuldhaft oder unzumutbar die Genossenschaft schädigt,
b. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3 Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt,
c. wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird,
d. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist,
e. Wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt oder er den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt.
2. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum Ein Ausschluss nach 1. a, b und e soll erst erfolgen, nachdem das Mitglied unter Androhung des Poststempels)Ausschlusses eine Abmahnung erhalten hat. Die Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder eine endgültige Verweigerung des Mitgliedes vorliegt.
3. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig, bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat. Dezember -, für das Mitglieder des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)Generalversammlung ausgeschlossen werden.
4. Der Dem auszuschließenden Mitglied muss vorher die Möglichkeit gegeben werden, sich gegenüber dem Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Aufsichtsrat, zu dem Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenenzu äußern.
5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen.
6. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Dem Mitglied ist vor dem Aufsichtsrat die Gelegenheit zu bieten, seine Position darzustellen.
7. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschlussbeschlusses an ruhen die Rechte des Mitglieds.
1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen, d.h. es sind die gegenseitigen Ansprüche festzustellen, zu verrechnen und auszuzahlen. Maßgebend für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
2. Das Ausscheidungsguthaben ist auf die Höhe des eingezahlten Genossenschaftsanteils gedeckelt. Der Betroffene Ausgeschiedene hat vor der Entscheidung lediglich Anspruch auf Rechtfertigung Auszahlung der eingezahlten Genossenschaftsanteile. Darüber hinaus hat er keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds haftet der Genossenschaft für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds.
3. Die Abtretung und rechtliches Gehördie Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat vorbehaltlich § 19 (Mindestkapital) der Satzung, innerhalb von 2 Wochen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, zu überweisen bzw. auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Antrag auf Barauszahlung muss schriftlich erfolgen, der Anspruch verjährt innerhalb von zwei Jahren nach Zugang Fälligkeit des Anspruches.
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden in der Mitteilung Bilanz ausgewiesen Verlustvorträge anteilig verrechnet.
1. Einfache und nutzende Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
2. Jedes Mitglieder ist aufgrund seiner Mitgliedschaft insbesondere berechtigt,
a. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen,
b. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen,
c. in einer von 10% der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern,
d. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer von 10% der Mitglieder unterschriebenen Eingabe vor Gericht zu beantragen,
e. Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu erlangen,
f. am Bilanzgewinn teilzunehmen,
g. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen,
x. freiwillig übernommene Geschäftsanteile zu kündigen,
i. den Ausschluss einlegenAustritt aus der Genossenschaft zu erklären,
j. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu fordern,
k. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und der Anmerkung des Aufsichtsrates zu fordern,
l. Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.
1. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültigAlle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. Verstöße von MitgliedernSie sind verpflichtet, vor allem die Interessen der Genossenschaft zu fördern und im sportlichen Bereich Rahmen der von der Generalversammlung beschlossenen Grundsätze genossenschaftliche Selbsthilfe zu leisten.
2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
a. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des §§15,16 (Geschäftsanteil | Geschäftsguthaben) und gegen Vereinsinteressen könnendie fristgemäße Zahlung hierauf
b. Teilnahme am Verlust nach Maßgabe lt. §§ 38,19 (Verlustdeckung)
c. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Generalversammlung lt. § 87a (1,3,4) GenG
d. Zahlung eines Eintrittsgeldes lt. § 5
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäßAnschriftenänderungen mitzuteilen.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============3 Mitglieder
b. Personenhandelsgesellschaften sowie,
c. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen, es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. aktiven MitgliedernÜber die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag ei- nes Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28.
2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. passiven Mitgliederndem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: MitgliederDie Mitgliedschaft endet durch
a. Kündigung,
b. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
x. Xxx,
d. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e. Ausschluss.
1) Das Mitglied hat das Recht, die auf Vorschlag des Vorstands von durch Kündigung seinen Austritt aus der Mitgliederversammlung Genossenschaft zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sinderklären.
2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie haben muss der Genossenschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich zugehen.
3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Rechte Mitgliederversammlung
a. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende StimmeGenossenschaft,
b. eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c. die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e. eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesam- tes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mit- glied wird.
2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genom- mene Leistung der Genossenschaft ist. Fördernde Mitglieder: PersonengesellschaftenDie Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, Vereineso muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Ge- schäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, juristischen Personen sowie Einzelpersonenso ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Ge- schäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteili- gen kann) ist zu beachten. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder er- lischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamt- rechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a. wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht Satzung, aus dem sonstigen Genos- senschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglie- der unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in Anspruch nehmendiesem Sinne gilt insbesondere, • wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, • wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Ein- zahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unter- lässt,
b. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
c. wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.
2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a. bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlus- ses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Mitgliedschaft wird erworben Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.
3) Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Mög- lichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch einge- schriebenen Brief (z. B. Einwurf-Einschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den VorstandVorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf-Einschreiben) gegen den Aus- schluss Berufung einlegen. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung Über die Berufung entscheidet der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbundenAufsichtsrat. Die Mitgliedschaft beginnt Entscheidung des Aufsichts- rates ist genossenschaftsintern abschließend.
6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der schriftlichen Mitteilung über Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf- Einschreiben) mitzuteilen.
7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die AufnahmeMitglieder- versammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.
1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rück- lagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8). Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben Genossenschaft ist im Rahmen der Satzunggesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Ordnungen und der Organisationsregeln teilAuseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) Der Genossen- schaft haftet das Ansehen Auseinandersetzungsguthaben des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leistenMitglieds für einen etwaigen Ausfall.
3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbartkann Ausnahmen zulassen.
4. Mitglieder ) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Ge- schäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestelltBilanz. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort (Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels).
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften Auszahlung verjährt in § 10 gelten sinngemäßdrei Jahren.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Mitgliedschaft. 6 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder ============können Einzelpersonen, juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts werden.
1. aktiven Mitgliedern(2) Mitglied wird, wer
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitgliedera) eine unbedingte Beitrittserklärung unterschreibt, die auf Vorschlag den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes (§15a GenG) entspricht und
b) durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.als Mitglied zugelassen ist
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Mitteilung über die AufnahmeZulassung lt. Abs. 2.
(1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen ) Bei der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausübenAufnahme ist ein Eintrittsgeld von 25,56 € zu zahlen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a(1) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt oder vereinbart.
4. Mitglieder der Abteilungen und deren ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
5. Xxxxxxx über 18 Jahre, Studenten, wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind in der Beitragszahlung den Jugendlichen unter 18 Jahren gleichgestellt. Der Ermäßigungsanspruch ist ohne vorherige Aufforderung jährlich nachzuweisen.
6. Jugendliche und aktive am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder der Fußballabteilung sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
7. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.
8. In Härtefällen kann der Vorstand auf begründeten Xxxxxx von den vorstehenden Beiträgen abweichen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt (s. § 10, 3) - — Kündigung — Übertragung des Geschäftsguthabens — Ausschluss (s. § 10, 4a) - c) - Ableben
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen— Tod — Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts.
3(1) Ein Genosse kann zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich seinen Austritt erklären. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in frühestens zum Schluss des 5. Geschäftsjahres nach Gründung der Geschäftsstelle erklärt werden. Er wirkt bei aktiven Mitgliedern sofort Genossenschaft erfolgen.
(Datum des Poststempels), bei passiven Mitgliedern zum Ende eines Kalenderjahres - 31. Dezember -, für das der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist, frühestens aber zum Ende des zweiten auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. 2) Die Kündigungsfrist für passive Mitglieder beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels)ein Jahr.
4(3) Der Genosse hat ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 67a GenG
(1) Ein Genosse kann sein Geschäftsguthaben schriftlich auf einen anderen übertragen und dadurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, wenn Vorstand und Aufsichtsrat zustimmen.
(2) Der Erwerber der Geschäftsguthaben muss Genosse sein bzw. Der werden.
(3) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Zulassung durch die Genossenschaft laut Abs. 1 dieses Paragraphen. § 8 Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss Genossen
(4) Ein Genosse kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Vorstands. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied Ausschlusses nicht die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt oder er unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
b) bei schwerem Verstoß gegen unbekannt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Vereinssatzung Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei unehrenhaftem, rassistischem oder sonst diskriminierendem sowie bei grob unsportlichem oder strafbarem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des BetroffenenBelange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird.
(5) Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. § 9 Tod eines Genossen
(1) Mit dem Tod des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(1) Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts aufgelöst, oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. § 11 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung ist die genehmigte Jahresbilanz maßgebend.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied wird das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt, jedoch nicht mehr als die eingezahlten Geschäftsanteile. Darüber hinaus hat das Mitglied keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Betroffene Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(3) Weist die der Auseinandersetzung zugrundeliegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat vor der Entscheidung Anspruch Ausgeschiedene den auf Rechtfertigung und rechtliches Gehörihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur
(4) Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 16) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, er kann gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid Berufung an den Ehrenrat innerhalb von 2 Wochen wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird.
(5) Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung Mitgliederversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig; spätestens jedoch nach 6 Monaten seit Ausscheiden des Ehrenrates ist endgültig. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäßMitglieds.
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