Mitgliedschaft im Bundeskader Musterklauseln

Mitgliedschaft im Bundeskader. 3.1.1 Die Aufnahme und der Verbleib im Bundeskader der Deutschen Taekwondo Union wird durch „8.2 Ordnung für den Leistungsausschuss und den Zweikampfkader der DTU“ geregelt, durch den Leistungsausschuss (LA) festgelegt und dem/der Athlet/-in zur Kenntnis gegeben. Die Kaderliste wird zweimal jährlich festgelegt. Diese Festlegung erfolgt immer zu Beginn des Jahres und zum 1. Juli. In Ausnahmefällen kann auch innerhalb des Halbjahres eine Aktualisierung erfolgen. Eine Übersicht ist auf der Homepage des Verbandes einzusehen. 3.1.2 Darüber hinaus müssen für die Aufnahme und Verbleib im Kader folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: a) Teilnahme an allen Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen der DTU - Jahresplanung, zu der eine Einladung/ Nominierung erfolgt. b) Ständige Teilnahme am Bundesstützpunkttraining im jeweiligen Bundesstützpunkt. Die Zuweisung der/die Athlet/-in zu den Bundesstützpunkten erfolgt in Absprache mit den Spartenbundestrainern. c) Teilnahme an allen leistungsdiagnostischen Maßnahmen der Deutschen Taekwondo Union, zu der eine Einladung erfolgt. d) Durchgängige, schriftliche Trainingsdatenprotokollierung entsprechend den Vorgaben der Spartenbundestrainer, durch die Führung eines Trainingstagebuches. e) Regelmäßige Inanspruchnahme einer medizinischen und physiotherapeutischen Betreuung; der Sportler hat dieses schriftlich zu protokollieren und auf Verlangen dem zuständigen Bundestrainer und dem Sportdirektor vorzulegen. f) Für Neueinsteiger in den Förderkreis der Deutschen Sporthilfe (DSH) ist ein Erstgespräch mit dem Laufbahnberater am zuständigen Olympiastützpunkt verpflichtend. Dieses muss nach der Aufnahme innerhalb der ersten 3 Monate geführt werden. g) Einhaltung der anerkannten Grundsätze des sportlichen Verhaltens. Der Athlet, die Athletin hat sich nach den Vorgaben und Anweisungen der Mannschaftsleitung, Bundestrainer und dem medizinischen Personal zu richten. h) Der Kaderathlet, die Kaderathletin hat sich an Xxxxxxx und Fristen zu halten. Vorgaben der Trainer und des Leistungssportpersonals sind einzuhalten.
Mitgliedschaft im Bundeskader. Die Grundvoraussetzung zur Mitgliedschaft in einem Bundeskader im DTB ist, dass der/die Athlet*in in einer Gesamtbetrachtung eine leistungssport-orientierte Lebensweise verfolgt. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich, die Werte und Zielvorstellungen des DTB (Paragraph 1 in der Satzung des DTB hier einzusehen) mitzutragen und durch Auftreten, Erscheinung und Verhalten Repräsentant*in des DTB und der Bundesrepublik Deutschland zu sein. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich, eine Vorbildfunktion einzunehmen und ethische Grundsätze einzuhalten (siehe Präambel). − Der/die Athlet*in bemüht sich bei auftretenden Problemen, diese zunächst mit den direkt Betroffenen und/oder den im DTB Verantwortlichen zu lösen. Die DTB- Ombudsperson (hier zu finden) steht darüber hinaus als Ansprechpartner*in zur Verfügung. − Sofern öffentliche Kritik geäußert wird, wird diese von allen Beteiligten stets sachlich und fair vorgetragen. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich im Rahmen ihres/seines öffentlichen Social Media Accounts ihrer/seiner Vorbildrolle als Leistungssportler*in zu berücksichtigen und nichts zu posten, was im Gegensatz zu einer leistungssportlichen Lebensweise und den vereinbarten Grundwerten steht oder dem Ansehen des DTB schadet. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen des DTB, sowie bei Einsätzen mit der Nationalmannschaft / dem Turn-Team Deutschland. − Der/die Athlet*in erkennt an, dass aus der Verbandsperspektive des DTB ein Interesse an den vorstehenden Regelungen besteht. Der DTB erkennt an, dass die Einhaltung der vorstehenden Regelungen für die Athlet*innen aufgrund der Unbestimmtheit und Abstraktheit der Begriffe und Formulierungen mit erheblichen Unsicherheiten belastet und ein Verstoß nicht immer als solcher erkennbar oder vorhersehbar sein kann.
Mitgliedschaft im Bundeskader. 4.1.1 Die Aufnahme und der Verbleib im Bundeskader des DGSV werden durch die Kaderkriterien des DGSV geregelt. Diese werden vom Leistungssportausschuss verabschiedet. 4.1.2 Darüber hinaus müssen für die Aufnahme und Verbleib im Kader folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: • Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften und offiziellen Qualifikationswettkämpfen des DGSV, soweit zwingende private (bspw. Todesfall in der Familie), berufliche, schulische, gesundheitliche Gründe dem nicht entgegenstehen; • Teilnahme an Einsätzen im Rahmen der Nationalmannschaft, soweit zwingende private, berufliche, schulische und gesundheitliche Gründe dem nicht entgegenstehen: Die Nichtteilnahme muss von dem/der zuständigen Bundestrainer/in befürwortet werden, wenn einer der im vorigen Satz zwingenden Gründe vorliegt; • Einhaltung der anerkannten Grundsätze des sportlichen Verhaltens (bspw. Fairness; Respekt gegenüber dem sportlichen Gegner und im Umgang miteinander) und Bestätigung der in der Anlage befindlichen Anti-Doping- Anerkennung (Ausübung des Sports frei von Doping und Manipulation).
Mitgliedschaft im Bundeskader. 3.1.1 Die Aufnahme und der Verbleib im Bundeskader der DTU wird durch die OST geregelt. Die Athleten werden durch die Bundestrainer Technik vorgeschlagen und vom Vizepräsidenten Leistungssport Technik berufen. Die Berufung erfolgt in Schriftform. Sie ist für ein Wettkampfjahr gültig und erfolgt zu Beginn des Kalenderjahres. Die Veröffentlichung in den Medien erfolgt durch den Sportdirektor. 3.1.2 Darüber hinaus müssen für die Aufnahme und den Verbleib im Bundeskader regelmäßig folgende Voraussetzungen erfüllt werden: (a) Unterzeichnung der Athletenvereinbarung (b) Teilnahme an allen Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen laut DTU-Jahres- planung, zu denen eine Einladung / Nominierung erfolgt; (c) schriftliche Trainingsdatenprotokollierung in Form eines zu führenden Trainingstagebuchs entsprechend der Aufforderung, Anweisung und Vorgabe der Bundestrainer; (d) Einhaltung der anerkannten Grundsätze des sportlichen Verhaltens; dazu gehören insbesondere die Erfüllung der Vorbildfunktion, ein sportlich-faires Verhalten (vergleiche dazu 2.2.4.1) und Teamfähigkeit. Der Bundeskadersportler hat im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Bundeskaders den Vorgaben und Anweisungen des Vizepräsidenten Technik, der Bundestrainer, des Sportdirektors und des medizinischen Personals zu folgen; (e) Einhaltung der vom Leistungssportteam Technik vorgegebenen Termine und Fristen.

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  • Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.