Mittagspause Musterklauseln

Mittagspause. Die Mittagspause kann unter Berücksichtigung von dienstlichen Erfordernissen (wie z. B. Öffnungszeiten, Sprechzeiten) in die Zeit zwischen 11:30 und 13:30 Uhr gelegt werden. Sie beträgt mindestens 30 Minuten, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag 6 Stunden übersteigt und mindestens 45 Minuten, wenn die Arbeitszeit 9 Stunden übersteigt. Die Mittagspause ist mit dem Zeiterfassungsgerät nachzuweisen. Die Mittagspause kann entfallen, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag höchstens 6 Stunden beträgt.
Mittagspause. Die Mittagspause beträgt 30 Minuten und ist im Regelfall in der Zeit von […] Uhr bis […] Uhr zu nehmen. Auch wenn tatsächlich kürzere Pausen genommen werden, wird eine Dauer von 30 Minuten zugrunde gelegt.
Mittagspause. Die Xxxxxxx dürfen das Schulgelände verlassen. • Es besteht keine Aufsichtspflicht und Unfallhaftung seitens der Schule. • Der Aufenthalt in den Klassenzimmern, Treppenhäusern und Gängen ist untersagt.
Mittagspause. Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten und kann in der Zeit von 12.00 Uhr – 13.00 Uhr genommen werden. Die Erreichbarkeit in der Poststelle während der Pause muss sichergestellt werden. Wöchentliche Regelarbeitszeit (bei 41 Stunden) Rahmenarbeitszeit Montag – Xxxxxxx: 6.45 Uhr – 15.30 Uhr Funktionszeit Montag – Xxxxxxx: 7.00 Uhr – 14.30 Uhr Gleitzeitmöglichkeit Montag – Xxxxxxx: 6.45 Uhr – 7.00 Uhr Montag - Donnerstag 14:30 Uhr – 15:30 Uhr
Mittagspause. Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Pause zu unterbrechen. Sie beträgt bei einer Tagesarbeitszeit von 6-9 Stunden mindestens 30 Minuten (§ 4 Arbeitszeitgesetz). Auf die Mittagspause kann nur verzichtet werden, wenn die Tagesarbeitszeit weniger als 6 Stunden beträgt.
Mittagspause. Die Beschäftigten sind verpflichtet, eigenverantwortlich die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Diese betragen derzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden mindes- tens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Für jugendliche Auszubildende gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Danach betragen die vorgeschriebenen Ruhepausen derzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindes- tens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Mittagspause kann nach freier Xxxx genommen werden: a) für vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen: montags bis donnerstags: 12.00 Uhr - 14.00 Uhr freitags: ab 12.00 Uhr b) für Mitarbeiter/innen mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: montags bis donnerstags: ab 12.30 Uhr freitags ab 12.00 Uhr

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).