Common use of Mitteilung von wesentlichen Änderungen Clause in Contracts

Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Ver- tragsabwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß 1.2.1 sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insol- venzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostende- ckenden Vermögens sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind dem AG Ver- änderungen der Befugnis mitzuteilen, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen (Bezug zum Leistungsgegenstand). Diese vorgenannten Mitteilungspflichten sind auch bei wesentlichen Veränderungen, die bei Subunternehmern eintreten, einzuhalten. Eine solche Mitteilung gilt nicht als Nennung von Subunternehmern.

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Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Ver- tragsabwicklung Vertrags- abwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß 1.2.1 sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens Reorganisati- onsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insol- venzverfahrens Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostende- ckenden kostendeckenden Vermögens sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind dem AG Ver- änderungen Veränderungen der Befugnis mitzuteilenmitzu- teilen, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen (Bezug zum LeistungsgegenstandLeistungsgegen- stand). Diese vorgenannten Mitteilungspflichten sind auch bei wesentlichen Veränderungen, die bei Subunternehmern eintreten, einzuhalten. Eine solche Mitteilung gilt nicht als Nennung von Subunternehmern.

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Mitteilung von wesentlichen Änderungen. Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Ver- tragsabwicklung Vertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter gemäß 1.2.1 5.2.1 sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insol- venzverfahrens Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostende- ckenden kostendeckenden Vermögens sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind dem AG Ver- änderungen Veränderungen der Befugnis mitzuteilen, sofern sie die konkrete Leistungserbringung betreffen (Bezug zum Leistungsgegenstand). Diese vorgenannten Mitteilungspflichten sind auch bei wesentlichen Veränderungen, die bei Subunternehmern eintreten, einzuhalten. Eine solche Mitteilung gilt nicht als Nennung von Subunternehmern.

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