Mitteilungen und Erklärungen. 34.1 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherers, die sich aus diesem Vertrag ergeben, können an dem im Versicherungsschein genannten Vermittler gerichtet werden. Der Vermittler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer beziehungsweise an den Versicherungsneh- mer weiterzuleiten. 34.2 Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, können weitreichende Auswirkungen haben. Diese sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versi- cherungsvertrag vorgesehen ist. 34.3 Hat der Versicherungsnehmer die Änderung der Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift unter dem letzten dem Versicherer bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 34.4 Wenn der Versicherungsnehmer für die Versicherung die Anschrift seines Gewerbebetriebes angegeben hat, gilt Ziffer 34.3 bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Mitteilungen und Erklärungen. 34.1 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherers, die sich aus diesem Vertrag ergeben, können an dem im Versicherungsschein genannten Vermittler gerichtet werden. Der Vermittler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer beziehungsweise an den Versicherungsneh- mer weiterzuleiten.
34.2 9.1 Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis betreffen, können weitreichende Auswirkungen haben. Diese sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versi- cherungsvertrag Versiche- rungsvertrag vorgesehen ist.
34.3 9.2 Hat der Versicherungsnehmer die Änderung der Anschrift An- schrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ge- genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift unter dem letzten dem Versicherer bekannten be- kannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Ab- sendung des Briefes als zugegangen.
34.4 9.3 Wenn der Versicherungsnehmer für die Versicherung die Anschrift seines Gewerbebetriebes angegeben hat, gilt Ziffer 34.3 9.2 bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Nieder- lassung entsprechend.
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Mitteilungen und Erklärungen. 34.1 9.1 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherers, die sich aus diesem Vertrag ergeben, können an dem im Versicherungsschein genannten Vermittler gerichtet werden. Der Vermittler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer beziehungsweise an den Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer weiterzuleiten.
34.2 9.2 Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, können weitreichende Auswirkungen haben. Diese sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
34.3 9.3 Hat der Versicherungsnehmer die Änderung der Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift unter dem letzten dem Versicherer bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
34.4 9.4 Wenn der Versicherungsnehmer für die Versicherung die Anschrift seines Gewerbebetriebes angegeben hat, gilt Ziffer 34.3 9.3 bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Mitteilungen und Erklärungen. 34.1 9.1 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers bzw. VersicherersVersicherungsnehmers, die sich aus diesem Vertrag ergeben, können sind an dem im Versicherungsschein genannten Vermittler gerichtet werdenMakler zu richten. Der Vermittler Makler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer beziehungsweise an den Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer weiterzuleiten.
34.2 9.2 Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, können weitreichende Auswirkungen haben. Diese sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
34.3 9.3 Hat der Versicherungsnehmer die Änderung der Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift unter dem letzten dem Versicherer bekannten Namen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
34.4 9.4 Wenn der Versicherungsnehmer für die Versicherung die Anschrift seines Gewerbebetriebes angegeben hat, gilt Ziffer 34.3 9.3 bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Laufende Versicherung