Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
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Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt werdenbeigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
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Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie eine solche Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor die Streitigkeit wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise Xxxxx beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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