Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
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Samples: www.ris.bka.gv.at, investmentpolicy.unctad.org
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt werdenbeigelegt, kann sie der Investor wahlweisewahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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Samples: www.parlament.gv.at, 360.lexisnexis.at
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen. (1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweisewahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
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Samples: www.parlament.gv.at