Mittelauszahlung Musterklauseln

Mittelauszahlung. Die Festsetzung der Stipendienhöhe erfolgt bei Abruf. Für den Abruf ist der Fragebogen zum Stipendienabruf zu verwenden (DFG-Vordruck 14.32). xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00 Über den Zahlungsbeginn mit der aktuellen Zusammensetzung der monatlichen Stipen- dienbeträge ergeht eine schriftliche Mitteilung. Das Stipendium wird monatlich jeweils zum 15. des Monats angewiesen. Die Zahlung kann nur auf ein inländisches Konto (Giro-/Gehaltskonto) erfolgen. Überweisungen auf Universitätskonten im In- oder Ausland sind nicht möglich. Gegen einen Anspruch der DFG auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge kann nicht der Einwand des Wegfalls der Bereicherung geltend gemacht werden. Bei verspäteter Zahlung eines Stipendienbetrages zahlt die DFG keine Verzugszinsen.
Mittelauszahlung. 20.1 Die im Förderungsbescheid genannten Beträge werden auf Antrag der Gemeinde ausge- zahlt. 20.2 Die Städtebauförderungsmittel des Landes dürfen nur insoweit und nicht eher angefor- dert werden, als dies erforderlich ist. Der Mittelabruf darf sich daher nur auf Ausgaben erstrecken, die nicht aus kassenmäßig verfügbaren Mitteln der Gesamtmaßnahme (z. B. Privatisierungserlösen) gedeckt werden können. 20.3 Der Mittelabruf darf sich nur auf den Betrag erstrecken, der anteilig zu den zurechenba- ren Komplementärmitteln der Gemeinde für die in dem auf die Anforderung folgenden übernächsten Monat zu leistenden Ausgaben benötigt wird. Die Städtebauförderungs- mittel des Landes dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Städtebauförderungsmitteln der Gemeinde eingesetzt werden. 20.4 Städtebauförderungsmittel können nach Maßgabe der Landesverwaltungsverfahrensge- setze zurückgezogen werden, wenn sie nicht entsprechend diesen Förderungsrichtlinien verwendet worden sind oder für die weitere Deckung der Ausgaben der Gesamtmaß- nahme nicht mehr benötigt werden.
Mittelauszahlung. Vorhabenbezogene Ausgaben sind nur auszugleichen, wenn sie innerhalb der Vertrags- dauer anfallen. Die vertraglichen Entgelte werden frühestens mit Vertragsabschluss und Abruf ausgezahlt. Auszahlungen an den Vertragspartner erfolgen auf der Grundlage der im Rahmen des Vertrages tatsächlich entstandenen Ausgaben, welche durch quittierte Rechnungen bzw. gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind. Das Projekt ist innerhalb des Projektzeitraumes durchzuführen. Für Maßnahmen, die da- nach durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf die vertragliche Vergütung.