Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten Musterklauseln

Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eines Xxxxxx Xxxxxxxx- Stipendiums sowie die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist verpflichtet, ihre bzw. seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Während der Laufzeit des Stipendiums darf die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger von der gastgebenden Institution nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem oben genannten Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Förderungszweck nicht beeinträchtigen (Ziff. 23.4.2.8) In der DFG-finanzierten Arbeitszeit der Stelle bzw. des Stipendiums können grundsätz- lich keine wissenschaftsfremden Dienstleistungen erbracht werden. Wohl aber ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in dieser Zeit möglich. Lehraufgaben können auf freiwilliger Basis in dem Umfang übernommen werden, in dem sie für die weitere wissenschaftliche Karriere dienlich sind. Dies sind in dieser Karrierephase maximal zwei Semesterwochenstunden. Auf die Regelung der Ziff. 7.3.2 wird ausdrücklich hingewie- sen. Während der Inanspruchnahme der Förderung dürfen zeitgleich keine weiteren Mittel zu inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthemen in Anspruch genommen werden, ausgenommen sind durch die DFG zugelassene Unterstützungsleistungen. Wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Erhalt der Bewil- ligung bereits durch eine andere Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder ver- wandten Forschungsthema gefördert, ist die Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx- Förderung nicht mehr möglich. Sollte die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger vor oder während der Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx-Förderung eine Beteiligung einer anderen Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthema erhal- ten, muss sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger für einen Mittelgeber entscheiden. Sie bzw. er muss sich in diesen Fällen umgehend mit der DFG-Geschäftsstelle in Ver- bindung setzen. Zuzahlungen Dritter zur Finanzierung der Person des Bewilligungsemp- fängers bzw. der Bewilligungsempfängerin sind anzuzeigen. Eine Doppelförderung zum gleichen Vorhaben ist nicht zulässig. Sonstige Förderungen zu inhaltsgleichen oder themenverwandten Forschungsvorhaben sowie jede sonstige Fremdfinanzierung und jede für die Höhe der Förderung relevante Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verh...

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