Common use of Mittellosigkeit Clause in Contracts

Mittellosigkeit. Mittellosigkeit wird vom Bundesamt stets angenommen bei Beziehenden von Arbeitslosen- geld-II, Sozialhilfe oder eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Personen, die Mittellosigkeit geltend machen und Nachweise darüber vorlegen, dass sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen die Mittellosigkeit nicht im Einzelnen nachweisen. Auch anderen Personen kann wegen Mittellosigkeit eine Gebührenbefreiung gewährt wer- den, wenn sie die Mittellosigkeit gegenüber der Meldebehörde nachweisen. Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden und Auszubildenden ist Mittellosigkeit nicht grund- sätzlich gegeben. Hier kommt es auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter an.

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