Mittelverwendung. 1 Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich für Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsberechtigten Infrastruktur nach Artikel 5 Absatz 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so entscheidet das BAV. 2 Bewilligt das BAV dem Unternehmen den Einsatz von Investitionsmitteln für Anlagen, die gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, so sind diese Mittel gemäss Artikel 15 Absatz 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 EBG ist im WDI mit dem jeweiligen Jahresbericht vorzulegen. Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr, zu verbuchen.
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Mittelverwendung. 1 Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich aus- schliesslich für Kosten und Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsberechtigten Infrastruktur nach Artikel 5 Absatz 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die AbgrenzungAb- grenzung, so entscheidet das BAV.
2 Bewilligt Wenn das BAV dem Unternehmen den Einsatz von Investitionsmitteln bewilligt, Investitionsmittel für Anlagen, die Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG nicht Gegenstand des Netzzugangs sindeinzusetzen, so sind diese Mittel gemäss Artikel Arti- kel 15 Absatz 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 EBG ist im WDI mit dem jeweiligen Jahresbericht vorzulegen. jährlich vorzulegen und allfällige Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr, zu verbuchen.
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