Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen Be- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vor- sorgeversicherung (Ziffer Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten Mitversicherten entsteht.
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