Common use of Mitwirkung der versicherten Person Clause in Contracts

Mitwirkung der versicherten Person. Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat die Ermächtigung zu erteilen, in alle fallbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und Vergütungen entgegenzunehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verlet- zung können die Leistungen verweigert werden.

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Samples: versicherungs-broker.ch, www.kkstoffel.ch

Mitwirkung der versicherten Person. Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte Aus- künfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Rechtsschutzfall sofort zu meldenmel- den. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat der Helsana Rechtsschutz AG die Ermächtigung zu erteilen, in alle sämtliche fallbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und Vergütungen Ver- gütungen entgegenzunehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können kön- nen die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verlet- zung Verletzung können die Leistungen verweigert verwei- gert werden.

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Samples: www.helsana.ch, www.klug.ch

Mitwirkung der versicherten Person. Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte Aus- künfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Rechtsschutzfall sofort zu meldenmel- den. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat die Ermächtigung zu erteilen, in alle fallbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen einzu- gehen und Vergütungen entgegenzunehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können kön- nen die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verlet- zung Verletzung können die Leistungen verweigert verwei- gert werden.

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Mitwirkung der versicherten Person. Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat der Helsana Rechtsschutz AG die Ermächtigung zu erteilen, in alle sämtliche fallbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und Vergütungen entgegenzunehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verlet- zung Verletzung können die Leistungen verweigert werden.

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Mitwirkung der versicherten Person. Die versicherte Person hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und jedes Ereignis im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzfall sofort zu melden. Ihr zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, sind ohne Verzug weiterzuleiten. Sämtliche Beweismittel sind auf Ersuchen hin auszuhändigen. Die versicherte Person hat der Helsana Rechtsschutz AG die Ermächtigung zu erteilen, in alle sämtliche fallbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, Abmachungen einzugehen und Vergütungen Vergü- tungen entgegenzunehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch zusätzliche zusätz- liche Kosten entstanden sind. Bei grober Verlet- zung Verletzung können die Leistungen verweigert werden.

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