Obliegenheiten im Schadenfall Musterklauseln

Obliegenheiten im Schadenfall. Zur Wahrung Ihres Ersatzanspruches, müssen Sie die nachfolgenden Pflichten einhalten: a. informieren Sie LAMIE direkt ohne unangemessene Verzögerung unter +00 (0) 000 0000 oder xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx. Wir werden Sie bei der Erstattung einer detaillierten Schadenmeldung bestmöglich unterstützen; diese Meldung richten Sie per E-Mail oder schriftlich an L’AMIE AG, Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxx; b. auf Nachfrage geben Sie bitte Ihre Polizzennummer bekannt oder stellen Sie uns eine Kopie Ihrer Polizze zur Verfügung; c. bitte kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach; x. Xxxxxxx durch strafbare Handlungen (etwa Einbruchdiebstahl, Vandalismus und dergleichen) müssen unverzüglich einer Polizeidienststelle angezeigt werden; diese Anzeige muss die wesentlichen Fakten und alle zerstörten/be- schädigten/gestohlenen Gegenstände beinhalten. Wenn Sie nicht alle betroffenen Gegenstände bezeichnen kön- nen, so müssen Sie die Gründe hierfür nennen und nachweisen; in diesem Fall kann uns und der Polizeidienststelle innerhalb von drei Tagen eine Inventarliste der betroffenen Gegenstände nachgereicht werden. Bitte befolgen Sie die Anweisungen der L’AMIE Mitarbeiter und lassen Sie uns unverzüglich Informationen und Ihre vollumfängliche Unterstützung zukommen; insbesondere können angefordert werden: Grundbuchsauszüge, Passkopien und Melde- bestätigungen; e. nehmen Sie keine Verhandlungen auf, bieten oder nehmen Sie keine Zahlungen oder Vergleiche an, oder erkennen Sie keine Forderung an ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung; x. Xxx haben den von uns bestellten Xxxxxx (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benö- tigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen diese Obliegenheiten führen zu unserer Leistungsfreiheit nach § 6 VersVG (vergleichen Sie Anhang A).
Obliegenheiten im Schadenfall. 8 .1 Anmeldung des Rechtsschutzfalles Die versicherte Person hat den Eintritt des Rechts- schutzfalles unverzüglich telefonisch unter der auf der Versichertenkarte aufgeführten Notrufnummer oder schriftlich mitzuteilen.
Obliegenheiten im Schadenfall. Auf die Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ziffern 24 - 26 AHB) wird hingewiesen.
Obliegenheiten im Schadenfall. In Ergänzung zu Pkt. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Originalrechnungen und -belege. - Buchungsunterlagen (zB Flug-/Fahrscheine im Original, Hotelreservierungen etc.). - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Ärztliche Befunde mit Diagnose. - Offizielle Atteste. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Obliegenheiten im Schadenfall. 7.5.1 Der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtig- te Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Zurich sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche Untersuchungen zu ges- tatten. 7.5.2 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder ver- traglichen Vorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Dieser Nach- teil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. 7.5.3 Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. 7.5.4 Zurich vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschä- digten; der Versicherte hat sie dabei bestmöglich zu un- terstützen. Die vergleichsweise Erledigung eines Scha- denfalles durch Zurich oder ein gegen den Versicherten ergangenes Gerichtsurteil ist für diesen verbindlich. Zu- rich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädig- ten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehal- tes auszurichten; der Versicherte hat in diesem Fall unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. 7.5.5 Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich ist der Versi- cherte nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche zu anerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzu- treten. 7.5.6 Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicher- ten hat dieser dem von Zurich bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht auszustellen. 7.5.7 Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugespro- chene Prozessentschädigung fällt bis zur Höhe ihrer Leistungen Zurich zu. Der Versicherte hat Zurich diesen Betrag abzutreten.
Obliegenheiten im Schadenfall. 18 .1 Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was die Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat sie den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten. 18 .2 Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Rechnungen von Spitälern, Ärzten, medizinischem Personal usw. einzu­ reichen. Es werden nur Originalrechnungen anerkannt. Ausserdem kann der Versicherer ärztliche Zeugnisse, Berichte, Belege usw. von der versicherten Person einverlangen. 18 .3 Der Eintritt in ein Akutspital oder eine psychiatrische Klinik ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber nach 5 Tagen, zu melden. Wird eine Kostengut­ sprache verlangt, hat die Meldung vor dem Eintritt zu erfolgen. Zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Versicherungen.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rah- mennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheiten im Schadenfall. 1.10.1. Die versicherte Person hat jeden Schaden in Schriftform der Fuhrparkhelden GmbH anzuzei- gen. Der Anspruch muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Vorfall gemeldet werden. 1.10.2. Dem Versicherer und der Fuhrparkhelden GmbH muss die Mietvertragsnummer der versicher- ten Person mitgeteilt werden sowie wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist. 1.10.3. Die versicherte Person muss Xxxxxxx in den Bereichen Kaution/Selbstbehalt und persönli- cher Besitz der Polizei melden. 1.10.4. Die versicherte Person hat dem Versicherer und der Fuhrparkhelden GmbH zu gestatten, eine beschädigte Sache vor ihrer Reparatur oder Veräußerung zu begutachten und zu schätzen. 1.10.5. Die versicherte Person hat auf Kosten des Versicherers alles zu tun, was in angemessener Weise nach einem Schadenseintritt notwendig ist, um den Schaden möglichst gering zu halten. 1.10.6. Die versicherte Person hat einen Schadensnachweis mit der Vorlage der nachfolgenden Do- kumente zu erbringen: a) Ihren unterzeichneten Mietvertrag, eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Mietabschlusses sowie eine Bestätigung der Mietwagenfirma, dass Sie für den von Ihnen gemeldeten Schaden haftbar gemacht werden. b) Jeweils im Original Zahlungsbelege und Rechnungen, die Sie zu begleichen haben. c) Angaben zu anderen Versicherungen, die Sie ggf. abgeschlossen haben und die ggf. gleiche Schäden abdecken. d) Sämtliche vorhandenen Belege zur Unterstützung Ihrer Schadensmeldung. e) Eine Kopie des Führerscheins der Person, die den Mietwagen zum Zeitpunkt des Ver- sicherungsfalls gefahren hat. f) Eine detaillierte Schilderung der Begleitumstände zu dem Ereignis, einschließlich Foto- und Videobeweise (falls vorhanden). g) Eine detaillierte Schilderung der Umstände, die zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt haben, einschließlich eines ggf. vorhandenen schriftlichen Polizeiberichts. h) Zusätzliche Dokumentationen bei Schadensmeldungen im Zusammenhang mit persön- lichem Besitz (siehe Punkte 1.5.3) 1.10.7. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich ver- letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewiesen werden, dass die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auc...
Obliegenheiten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses: a) den Versicherer sofort zu benachrichtigen; b) wenn es sich um Diebstahl, Beraubung oder Abhanden- kommen handelt, die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu bean- tragen und ohne Zustimmung der Polizei die Tatspuren nicht zu entfernen oder zu verändern; c) nach bestem Wissen alle Massnahmen zur Minderung des Schadens und zur Wiedererlangung abhanden gekommener Objekte zu treffen und dabei die Anord- nungen des Versicherers und der Polizei zu befolgen; d) Veränderungen an beschädigten Objekten, die die Feststellung der Schadenursache und des Ausmasses des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen; e) dem Versicherer jede Auskunft über Ursache, Ausmass und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihm jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten; f) dem Versicherer die für die Begründung des Entschädi- gungsanspruchs nötigen Belege zu liefern bzw. Angaben zu machen Bei Verletzung der Obliegenheiten kann die Entschädigung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis herabgesetzt werden.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Versicherte muss die Organisation der Leistungen der Gesellschaft überlassen bzw. deren Zustimmung zu allfälligen Versicherungsleistungen und deren Kostenübernahme einholen. b) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft schriftlich nachgereicht werden (je nach versichertem Ereignis): − Schadenformular; − Unterlagen / Belege / Angaben zum versicherten Ereignis.