Obliegenheiten im Schadenfall Musterklauseln

Obliegenheiten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses:
Obliegenheiten im Schadenfall. 8 .1 Anmeldung des Rechtsschutzfalles Die versicherte Person hat den Eintritt des Rechts- schutzfalles unverzüglich telefonisch unter der auf der Versichertenkarte aufgeführten Notrufnummer oder schriftlich mitzuteilen.
Obliegenheiten im Schadenfall. 18 .1 Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was die Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat sie den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten.
Obliegenheiten im Schadenfall. Zur Wahrung Ihres Ersatzanspruches, müssen Sie die nachfolgenden Pflich en einhalten:
Obliegenheiten im Schadenfall. Zur Wahrung Ihres Ersatzanspruches, müssen Sie die nachfolgenden Pflichten einhalten:
Obliegenheiten im Schadenfall. Auf die Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ziffern 24 - 26 AHB) wird hingewiesen.
Obliegenheiten im Schadenfall. Im Schadenfall hat der Anspruchsberechtigte
Obliegenheiten im Schadenfall. In Ergänzung zu Pkt. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Originalrechnungen und -belege. - Buchungsbestätigungen. - Flug-/Fahrscheine im Original. - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Offizielle Atteste. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rah- mennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Maßnahmen, die Sie bezüglich der vom Schadenfall betroffenen Frucht- arten und Feldstücke zu treffen haben · Obliegenheiten bei und nach Eintritt eines Schadenfalles · Frist zur Anzeige