Obliegenheiten im Schadenfall Musterklauseln

Obliegenheiten im Schadenfall. Zur Wahrung Ihres Ersatzanspruches, müssen Sie die nachfolgenden Pflichten einhalten: a. informieren Sie LAMIE direkt ohne unangemessene Verzögerung unter +00 (0) 000 0000 oder xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx. Wir werden Sie bei der Erstattung einer detaillierten Schadenmeldung bestmöglich unterstützen; diese Meldung richten Sie per E-Mail oder schriftlich an L’AMIE AG, Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxx; b. auf Nachfrage geben Sie bitte Ihre Polizzennummer bekannt oder stellen Sie uns eine Kopie Ihrer Polizze zur Verfügung; c. bitte kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach; x. Xxxxxxx durch strafbare Handlungen (etwa Einbruchdiebstahl, Vandalismus und dergleichen) müssen unverzüglich einer Polizeidienststelle angezeigt werden; diese Anzeige muss die wesentlichen Fakten und alle zerstörten/be- schädigten/gestohlenen Gegenstände beinhalten. Wenn Sie nicht alle betroffenen Gegenstände bezeichnen kön- nen, so müssen Sie die Gründe hierfür nennen und nachweisen; in diesem Fall kann uns und der Polizeidienststelle innerhalb von drei Tagen eine Inventarliste der betroffenen Gegenstände nachgereicht werden. Bitte befolgen Sie die Anweisungen der L’AMIE Mitarbeiter und lassen Sie uns unverzüglich Informationen und Ihre vollumfängliche Unterstützung zukommen; insbesondere können angefordert werden: Grundbuchsauszüge, Passkopien und Melde- bestätigungen; e. nehmen Sie keine Verhandlungen auf, bieten oder nehmen Sie keine Zahlungen oder Vergleiche an, oder erkennen Sie keine Forderung an ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung; x. Xxx haben den von uns bestellten Xxxxxx (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benö- tigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen diese Obliegenheiten führen zu unserer Leistungsfreiheit nach § 6 VersVG (vergleichen Sie Anhang A).
Obliegenheiten im Schadenfall. 9 .1 Anmeldung des Rechtsschutzfalles Die versicherte Person hat den Eintritt des Rechts- schutzfalles unverzüglich telefonisch unter der auf der Versichertenkarte aufgeführten Notrufnummer oder schriftlich mitzuteilen.
Obliegenheiten im Schadenfall. Auf die Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ziffern 24 - 26 AHB) wird hingewiesen.
Obliegenheiten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses: a) den Versicherer sofort zu benachrichtigen; b) bei Diebstahl, Beraubung oder Abhandenkommen die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu beantragen und ohne Zustimmung der Polizei die Tatspuren nicht zu entfernen oder zu verändern; c) nach bestem Wissen alle Massnahmen zur Minderung des Schadens und Wiedererlangung abhanden gekommener Objekte zu treffen und dabei die Anordnungen des Versicherers und der Polizei zu befolgen; d) Veränderungen an beschädigten Objekten, welche die Feststellung der Schadenursache und des Ausmasses des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen; e) dem Versicherer jede Auskunft über Ursache, Ausmass und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihm jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten; f) dem Versicherer die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Belege zu liefern bzw. Angaben zu machen. Bei Verletzung der Obliegenheiten kann die Entschädigung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis herabgesetzt werden.
Obliegenheiten im Schadenfall. In Ergänzung zu Pkt. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Originalrechnungen und -belege. - Buchungsunterlagen (zB Flug-/Fahrscheine im Original, Hotelreservierungen etc.). - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Ärztliche Befunde mit Diagnose. - Offizielle Atteste. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rah- mennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheiten im Schadenfall. 18 .1 Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was die Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat sie den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten. 18 .2 Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Rechnungen von Spitälern, Ärzten, medizinischem Personal usw. einzu­ reichen. Es werden nur Originalrechnungen anerkannt. Ausserdem kann der Versicherer ärztliche Zeugnisse, Berichte, Belege usw. von der versicherten Person einverlangen. 18 .3 Der Eintritt in ein Akutspital oder eine psychiatrische Klinik ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber nach 5 Tagen, zu melden. Wird eine Kostengut­ sprache verlangt, hat die Meldung vor dem Eintritt zu erfolgen. Zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Versicherungen.
Obliegenheiten im Schadenfall a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Versicherte muss die Organisation der Leistungen der Gesellschaft überlassen bzw. deren Zustimmung zu allfälligen Versicherungsleistungen und deren Kostenübernahme einholen. b) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft schriftlich nachgereicht werden (je nach versichertem Ereignis): − Schadenformular; − Unterlagen / Belege / Angaben zum versicherten Ereignis; − Strafanzeige bzw. eine Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Anzeige wegen des Schadens.
Obliegenheiten im Schadenfall. C7.1 Sofortige Meldepflicht 7.1.1 Der Versicherte ist verpflichtet, VZ das Schadenereignis sofort zu melden wenn: x. dessen Folgen voraussichtlich die Ver- sicherung betreffen könnten; b. im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis gegen ihn gerichtlich oder aussergerichtlich Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder eine Busse ausgesprochen wird. 7.1.2 Die Schadenmeldung kann schriftlich, mit dem Schadenanzeigeformular oder telefo- nisch erfolgen. VZ kann bei telefonisch gemeldeten Scha- denereignissen noch eine schriftliche Scha- denanzeige anfordern. 7.1.3 Von einem Todesfall ist VZ so zeitig zu benachrichtigen (wenn nötig telefonisch, per Mail oder per Fax), dass sie gegebenen- falls vor der Bestattung eine Sektion auf ihre Kosten veranlassen kann. 7.2.1 VZ kann die Schadenbesichtigung, Bearbei- tung und Erledigung an Dritte delegieren. 7.2.2 Der Versicherte ist verpflichtet, VZ bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstüt- zen und sich jeder selbständigen Stellung- nahme zu den Ansprüchen des Geschädig- ten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere darf er weder Haftpflicht- ansprüche anerkennen noch Zahlungen an den Geschädigten leisten; ferner hat er die Führung eines Zivilprozesses VZ zu über- lassen. 7.2.3 VZ führt nach ihrer Xxxx als Vertreterin des Versicherten oder im eigenen Namen Verhandlungen mit dem Geschädigten. VZ kann die Verhandlungen mit dem Geschä- digten und die Erledigung der Schadenersatz- ansprüche auch an Dritte delegieren. 7.2.4 Bei Unfällen im Ausland ist VZ ermächtigt, die aufgrund der «Grünen Karte» oder einer an deren Stelle tretenden internationalen Vereinbarung und ausländischer Pflicht- versicherungsgesetze zuständigen Instanzen mit der Behandlung der Ansprüche des Geschädigten zu beauftragen. Die Erledi- gung der Ansprüche des Geschädigten durch VZ ist für den Versicherten in allen Fällen verbindlich.
Obliegenheiten im Schadenfall. 7.5.1 Der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtig- te Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Zurich sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche Untersuchungen zu ges- tatten. 7.5.2 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder ver- traglichen Vorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Dieser Nach- teil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. 7.5.3 Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. 7.5.4 Zurich vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschä- digten; der Versicherte hat sie dabei bestmöglich zu un- terstützen. Die vergleichsweise Erledigung eines Scha- denfalles durch Zurich oder ein gegen den Versicherten ergangenes Gerichtsurteil ist für diesen verbindlich. Zu- rich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädig- ten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehal- tes auszurichten; der Versicherte hat in diesem Fall unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. 7.5.5 Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich ist der Versi- cherte nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche zu anerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzu- treten. 7.5.6 Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicher- ten hat dieser dem von Zurich bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht auszustellen. 7.5.7 Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugespro- chene Prozessentschädigung fällt bis zur Höhe ihrer Leistungen Zurich zu. Der Versicherte hat Zurich diesen Betrag abzutreten.