Common use of Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr Clause in Contracts

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- bar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.iitr.de, www.bvvgf.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 6.2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere insbe- sondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schadenfalls dient.

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Samples: sdv-online.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 a) Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Ver- sicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.afb24.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadenfalles Schadensfalls dient.

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Samples: deutsches-ehrenamt.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung Beach- tung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.philologenverband.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung Beach- tung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schaden- falles dient.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.drb.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtetverpflich- tet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.pro-advokat.com

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schadenfalls dient.

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Samples: stbv-bremen.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 5.3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter un- ter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich hin- sichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit Prozess- bevollmächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient. Dazu gehört auch die zeitnahe Unterrichtung über die weitere Entwicklung des Sachstandes.

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Samples: v-s-w.de