Common use of Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr Clause in Contracts

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- bar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadenfalles dient. 3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens sowie bei der Schadenermittlung und -regu- lierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit , für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schadenfalls dient. 3.2 2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regu- lierung -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle TatumständeTatumstän- de, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles Schadenfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich unent- geltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Bevollmächtigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die . Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 6.2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere insbe- sondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schadenfalls dient. 3.2 6.2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regu- lierung -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 6.2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles Schadenfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Be- vollmächtigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 6.2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Kundeninformationen Zum SDV Vermittlerschutz

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 5.3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter un- ter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich hin- sichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient. 3.2 5.3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung Scha- denermittlung und -regu- lierung –regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht An- sicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 5.3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer außergerichtlich Versicherungsnehmer außer- gerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Bevollmächtigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 5.3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer Versi- cherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer Versi- cherer nicht ersetzt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung des Schadenfalles Schadensfalls dient. 3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung Scha- denermittlung und -regu- lierung -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche die auf den Schadenfall Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles Schadensfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand Auf- wand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer außergerichtlich Versicherungsnehmer außerge- richtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Bevollmächtigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer Versi- cherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit Prozess- bevollmächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles dient. Dazu gehört auch die zeitnahe Unterrichtung über die weitere Entwicklung des Sachstandes. 3.2 2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regu- lierung -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte wahrheitsgemäße Schadenbe- richte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen mit- zuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich Versiche- rungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Bevollmächtig- ten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart.erstattet.‌‌‌‌‌‌‌‌ 3.4 2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die . Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumut- barzumutbar, verpflichtet, unter Beachtung Beach- tung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- stellung Klarstellung des Schadenfalles Schaden- falles dient. 3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Scha- dens Schadens sowie bei der Schadenermittlung Schadenermitt- lung und -regu- lierung -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahr- heitsgemäße wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug Be- zug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheb- lichen Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer un- entgeltlich Versi- cherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmäch- tigten Bevollmächtigten werden nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart. 3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden