Common use of Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr Clause in Contracts

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter Beach- tung der Weisungen des Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. 2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schaden- ermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Ver- sicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich. Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Insurance Agreement

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter Beach- tung Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. 2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schaden- ermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht An- sicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender anfal- lender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich. Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 2.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtetverpflich- tet, unter Beach- tung Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. 2.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schaden- ermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht An- sicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 2.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender anfal- lender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 2.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich. Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr. 2.1 a) Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter Beach- tung Beachtung der Weisungen des VersicherersVer- sicherers, insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. 2.2 b) Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schaden- ermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 2.3 c) Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 2.4 d) Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich. Die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung