Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumi 9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oder, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die An- zeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten ergeben. 9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt. 9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt der Leistung zutref- fend sind.
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Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumi
9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben (1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungs- macht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Ge- schäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank, und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oderzwar möglichst der konto- führenden Stelle, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung einer gegenüber der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- Bank erteil- ten Vertretungsmacht (insbesondere einer Unterschriftsberechtigung oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura)Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilt. Die An- zeigepflicht Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen Vertretungsmacht in öffentli- chen Registern ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetra- gen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen und veröffentlicht werdenwird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
9.2 Unverzügliche Reklamation: (2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei er- kennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Lesbarkeit sei- ner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3 sowie der Währung, zu achten. Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überwei- sungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auf- trags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies durch einen augenfälligen Hinweis auf dem Formular erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüssebei Mittei- lungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, RechnungenWertpapier- abrechnungen, Umsatzmitteilungen Depot- und Erträgnisaufstellun- gen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Infor- mationen über erwartete Zahlungen und Sen- dungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Voll- ständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erhe- ben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen und Kontrolle von Bestäti- gungen der Bank Falls Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen oder sonstige Mit- teilungen Mitteilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehenBank, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten erwartet oder mit deren Eingang er rechnen muss, ausbleiben, hat dieser die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benach- richtigen. Soweit Bestätigungen der Bank von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.
9.3 Information (6) Zahlungsverkehrsvordrucke für den beleg- haften Zahlungsverkehr und Kommunikations- medien für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung im beleglosen Zahlungsver- kehr Für bestimmte Geschäfte, insbesondere für den Scheck- und Überweisungsverkehr, für Einzah- lungen und Bargeldauszahlungen werden von der Bank Zahlungsverkehrsvordrucke bereitge- stellt. Die Hinweise der Bank hierzu sind zu beachten. Der Kunde hat beim Empfang von Zahlungs- verkehrsvordrucken, mit denen über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangensein Konto verfügt werden kann, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt.
9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er diese auf Vollständigkeit zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, ob Zahlungsverkehrs- vordrucke, mit denen über sein Konto verfügt werden kann, mit besonderer Sorgfalt aufzu- bewahren. Bei Abhandenkommen oder Miss- brauch ist die Angaben Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu verständi- gen. Unbrauchbar gewordene und bei Beendi- gung der Geschäftsbeziehung noch vorhandene Zahlungsverkehrsvordrucke zur Verfügung über erworbene das Konto sind unverzüglich zu vernichten oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Artauf Anforderung der Bank entwertet zurück- zusenden. Die Zahlungsverkehrsvordrucke sollen mit urkun- denechten Schreibstoffen ausgefüllt werden. Die Bank ist nicht verpflichtet, Mengebeleghaft erteilte Aufträge und Schecks, Preis die nicht mit urkunden- echten Schreibstoffen ausgefüllt und Zeitpunkt unterzeich- net sind, auszuführen. Die Verwendung von Kommunikationsmedien für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung im beleglosen Zahlungsverkehr bedarf der Leistung zutref- fend sindVereinbarung mit der Bank. Einzel- heiten enthalten besondere Bedingungen.
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Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumi
9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben (1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer ge- genüber der Bank erteilten Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank, und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oderzwar möglichst der kontoführenden Stelle, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung einer gegenüber der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Unterschriftsberechtigung oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura)Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilt. Die An- zeigepflicht Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen Vertretungsmacht in öffentli- chen Registern ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und veröffentlicht werdenihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus hi- naus können sich weitergehende weiter gehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten Mitteilungs- pflichten insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse(2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werdendie zu Verzögerungen führen können. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang Vor allem hat der Kunde erwarten bei Aufträgen auf die Richtigkeit, Vollständig- keit und Lesbarkeit seiner Angaben insbesondere der Konto- nummer und Bankleitzahl oder mit deren Eingang er rechnen mussIBAN2 und BIC3 sowie der Währung, zu achten. Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen müssen als solche gekenn- zeichnet sein.
9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Aus- führung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt.
9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt dies der Leistung zutref- fend sindBank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies durch einen au- genfälligen Hinweis auf dem Formular erfolgen.
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Samples: Girokonto Übertragungsantrag
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumi
9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben (1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank, und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oderzwar möglichst der kontoführenden Stelle, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung einer gegenüber der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Unterschriftsberechtigung oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura)Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilt. Die An- zeigepflicht Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen Vertre- tungsmacht in öffentli- chen Registern ein öffentliches Register (z. B. in das Handels- register) eingetragen ist und veröffentlicht werdenihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten Mitteilungspflichten, insbeson- dere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse(2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werdendie zu Verzögerungen führen können. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang Vor allem hat der Kunde erwarten bei Aufträgen auf die Richtigkeit, Vollständig- keit und Lesbarkeit seiner Angaben, insbesondere der Konto- nummer und Bankleitzahl oder mit deren Eingang er rechnen mussIBAN2 und BIC3 sowie der Währung, zu achten. Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen müssen als solche gekenn- zeichnet sein.
9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt.
9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt dies der Leistung zutref- fend sindBank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies durch einen augenfälligen Hinweis auf dem Formular erfolgen.
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Samples: Privat Girokonto
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumiDužnost kupca na suradnju i dubinsku analizu
9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oder, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die An- zeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten ergeben.
9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.
9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt.
9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt der Leistung zutref- fend sind.
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