Besondere Bestimmungen für Softwaremiete Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Softwaremiete. 3.1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand‌ 3.1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen zur Vermietung von Software („Softwaremietbedingun- gen“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der zeitlich begrenz- ten Überlassung der über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis vertriebenen Softwaretools, deren Hersteller GRAITEC ist („GRAITEC-Software“), und solcher, die durch einen Dritten herge- stellt und lediglich durch GRAITEC vertrieben wird („Drittsoftware“ / „Autodesk-Software“), An- wendung und gelten als Vertragsbestandteil des Softwaremietvertrags, soweit nicht in einer Indivi- dualvereinbarung zwischen GRAITEC und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3.1.2 Gegenstand des Softwaremietvertrags ist die zeitlich befristete Überlassung der Software im Ob- jektcode und der zugehörigen Benutzerdokumentation („Mietsoftware“) gemäß dem Software- mietvertrag und dieser Softwaremietbedingungen durch GRAITEC gegenüber dem Kunden (vgl. Ziffer 3.2) und die Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsoftware erforderlichen Nutzungsrechte (vgl. Ziffer 3.5 bzw. die produktspezifischen Lizenzbedingungen). Die Softwarein- stallation, jeglicher Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen (Customizing, Pa- rametrisierung, Konfiguration), Schulungen, Werkleistungen, Lieferung von Hardware und Zubehör und sonstige über die Überlassung, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsoftware hinaus- gehenden Dienst- bzw. Werkleistungen sind nicht Gegenstand des Softwaremietvertrags. Ohne gesonderten Beratungsvertrag schuldet GRAITEC keinerlei Beratung über die Kompatibilitäten von Mietsoftware-Produkten.‌ 3.1.3 Im Hinblick auf GRAITEC-Software ist dem Kunden bekannt, dass Mietsoftware, die laut Leistungs- oder Produktbeschreibung auf Autodesk-Software basiert oder daran anknüpft, nur in Kombination mit der für sie maßgeblichen Version der Autodesk-Software funktionsfähig ist. Der Kunde hat für den Lizenzerwerb, die Installation und Anbindung sowie die Schaffung der Systemvoraussetzun- gen und Einhaltung der Lizenzbedingungen der entsprechenden Autodesk-Software selbständig Sorge zu tragen und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. 3.1.4 Die geschuldete Beschaffenheit der Mietsoftware ergibt sich abschließend aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung und der Benutzerdokumentation, in denen im Einzelnen beschrieben ist, wel- che Funktionen und Leistungen durch die Mietsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt wer...
Besondere Bestimmungen für Softwaremiete 

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: