Monatspauschale Musterklauseln

Monatspauschale. Im aktuellen Preisberechnungssystem werden die zum Zeitpunkt des Rückkaufs gültigen Preise verrechnet. In diesem System gibt es nur noch Richtpreise für die Pauschalvariante. Das Berechnungsmodell stützt sich auf die Faktoren Milchpreis, Fleischpreise RV T3 und die Nutzviehpreise. Damit soll erreicht werden, dass die Richtpreise möglichst genau die aktuelle Marktsituation widerspiegeln. Die verbindlichen Preise für Verträge ab dem 15. August 2021 werden im August 2022 bekannt gegeben, da die definitive Abrechnung erst beim Rückkauf der Tiere erfolgt. Die unten aufgeführten Richtpreise gelten als Orientie- rung für Verträge, die ab dem 15. August 2021 abgeschlossen werden. Monatspauschale bei jeweiligem Erstkalbealter (EKA)1) Monate  24 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34  34 CHF 130.– 130.– 125.– 120.– 114.– 109.– 106.– 102.– 99.– 96.– 92.– 89.– 89.– 1) Datum der erfolgreichen Belegung + 9 Monate Die Vertragspartner haben sich über die effektive Entschädigung pro Monat am Ende der Vertragsaufzucht zu einigen. Mit Vorteil werden auf dem Formular bei Vertragsabschluss die aktuellen Kälberpreise eingetragen (Anhaltspunkt für Entschädigungen bei allfälligen Zwischenfällen/Todesfall). • Kälberpreise: Es gelten die Kälberpreise (siehe unter Punkt 1). • Milchfütterung: Für nicht abgetränkte Kälber wird empfohlen ein entsprechender Zuschlag pro Monat Milchfütte- rung zu berechnen. Die Höhe des Zuschlages sowie die Dauer der Milchfütterung sollen die Vertragspartner unter- einander besprechen und bei Vertragsabschluss in das Formular eintragen. • Gewichtskorrektur: Die berechnete Monatspauschale gilt für Rinder ab 550 kg LG. Für leichtere Tiere ist eine ent- sprechende Reduktion der Monatspauschale angemessen. Die Kommission hat folgende Reduktionen festgelegt: Kilo LG 550 540 530 520 510 500 490 480 CHF 0 1.80 3.60 5.50 7.30 9.10 11.– 13.80 ☞
Monatspauschale. Die Monatspauschale für die Leistungen gemäß §3 Vertragsgegenstand beträgt € «MONATSGEBÜHR» (inkl. 10 % USt.) davon entfallen: • auf die Verpflegung: € 371,60 • auf Pflege € 0,00 • auf die Unterkunft: € der Rest Kurzfristige Störungen oder geringfügige Minderleistungen sowie höhere Gewalt berechtigen nicht zur Verminderung der Monatspauschale oder zu sonstigem Entschädigungsanspruch.
Monatspauschale. 3.1. 700 € für den Vorsitzenden 3.2. 500 € für die übrigen Fachbeiratsmitglieder
Monatspauschale. Die Monatspauschale richtet sich nach den im Subventionsvertrag mit dem Kanton Basel-Stadt festgelegten Bedingungen und ist in der TARIFORDNUNG ersichtlich. Änderungen und Xxxxx- xxxxxx der Preise bleiben vorbehalten. Tarifanpassungen werden im Voraus bekannt gegeben. Im Preis eingeschlossen sind nebst dem eigenen Zimmer alle Räumlichkeiten, Lebensmittel, Betreuung und sonstigen Betriebskosten. Vergütungen bei vereinbarter Abwesenheit (Ferien, Wochenendurlaub, Klinikaufenthalte) sind in der TARIFORDNUNG ersichtlich.
Monatspauschale. Für vereinbarte Leistungen, die mit einer Monatspauschale abgegolten werden, ist der Zeitraum vom Eintritt eines Kindes oder eines Jugendlichen bis zum Austritt massgebend. Die Monatspauschalen finden für ganze Monate Anwendung. Für angebrochene Monate wird die Monatspauschale durch die effektiven Kalendertage geteilt und danach mit den effektiv genutzten Kalendertagen multipliziert. Eine Ausnahme bilden Aus- und Eintritte von Kindern und Jugendlichen in Tagessonderschulen, Be- rufs- oder Schulheimen und stationären Wohnangeboten auf Schuljahres- beziehungsweise Leh- rende sowie auf Schuljahres- beziehungsweise Lehrbeginn. Sofern der Austritt im Monat Juli bezie- hungsweise der Eintritt im Monat August erfolgt, kann für den betreffenden Monat die ganze Monatspauschale in Rechnung gestellt werden. Ein Platz ist pro Monat und Klient / Xxxxxxxx jedoch nur einmal abrechenbar. Die Pauschalen für die Monate Juli und August können auch tageweise auf- geteilt werden, wenn ein Wechsel der Einrichtung während des Monats erfolgt.
Monatspauschale. Für vereinbarte Leistungen, die mit einer Monatspauschale abgegolten werden, ist der Zeitraum vom Eintritt einer betreuten Person bis zum Austritt massgebend. Die Monatspauschalen finden für ganze Monate Anwendung. Für angebrochene Monate ist bei der Leistung Wohnen die Monatspauschale durch die effektiven Kalendertage des entsprechenden Monats zu teilen und mit den effektiv genutzten Kalendertagen zu multiplizieren. Ferien können gegenüber der Abteilung SHW bis maximal sechs Wochen pro Jahr ab- gerechnet werden. Für Geschützte Arbeitsplätze wird für jede betreute Person die Monatspauschale gemäss dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitspensum abgegolten. Für angebrochene Monate ist bei der Leis- tung Geschützte Arbeit die festgelegte Pauschale pro effektiven Arbeitstag abzurechnen, welche 1

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  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).