Pauschalen. Ist der Versorger nach dem Vertrag, den Ergänzenden Bedingungen, dem Preisblatt oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien berechtigt, dem Kunden anstatt von tatsächlich angefallen Kosten oder einem Schaden eine Pauschale zu berechnen, darf die Pauschale die in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden oder Kosten oder die gewöhnlich eingetretene Wertminderung nicht übersteigen und es ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Kosten nicht entstanden sind oder diese wesentlich niedriger sind als die Pauschale.
Pauschalen. Position Leistungsinhalt Praxisbezogene Vergütungsregeln Entgeltschlüssel Vergütung
Pauschalen. 1. Bariumhaltige Kontrastmittel für Röntgen und CT Untersuchungen Pseudoziffer Betrag [€] Pauschale B1 für 125ml Bariumsulfat 91300 1,93 € Pauschale B2 für 250ml Bariumsulfat oder für 150ml CT Suspension 91301 3,85 € Pauschale B3 für 500ml Bariumsulfat oder für 300ml CT Suspension 91302 7,70 € Pauschale B4 für 1000ml Bariumsulfat 91303 15,41 €
Pauschalen. P1 Kardiologische leitliniengerechte Versorgung ggf. inkl. notwendiger Diagnostik (z.B. EKG, Echo) laut Kardiologieleistungsbeschreibung gemäß Anhang 1 (gem. EBM- Ziffernkranz) Hausarztebene: • Begleitschreiben vom HAUSARZT Überweisungsformular (Anhang 2.2 zu Anlage 17 HzV Vertrag) • Überweisung zum FACHARZT gemäß definierten Schnittstellen (s. Anlage 17) Kardiologische Leistungen 1. Dokumentation • Korrekte endstellige ICD-Kodierung und Komorbiditäten 2. Anamnese, ggf. klinische Untersuchung 3. ggf. apparative Diagnostik gemäß definierten Qualitätsanforderungen (Anlage 2) z.B. • Echokardiographie • EKG, Langzeit-EKG, Ergometrie, LZ-RR • Stress-Echokardiographie • Transösophageale Echokardiographie (im Folgenden: TEE) • Invasive Diagnostik 1 x pro Abrechnungsquartal, sofern • eine Überweisung vom HAUSARZT vorliegt und sich diese Überweisung nicht nur auf eine Auftragsleistung gemäß dieser Anlage erstreckt und • mindestens ein persönlicher oder telemedizinischer Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Diese Leistung ist vom FACHARZT zu erbringen und ist nicht delegierbar (Abschnitt III. Ziffer II. Abs. 10 lit. e)) Ausnahme: Bei Notfällen und bei unaufschiebbaren Auftragsleistungen anderer FACHÄRZTE ist die Abrechnung von P1 auch ohne Überweisung möglich. Ist nicht neben A0 und V1 im selben Quartal abrechenbar. P1 ist vom FACHARZT oder einem anderen FACHARZT derselben BAG parallel zu P1 aus einem anderen §73c-/§140a- Vertrag nicht am selben Tag, aber im selben Quartal abrechenbar, wenn jeweils eine eigene Überweisung des HAUSARZTES/ FACHARZTES vorliegt. Als Einzelleistung oder Qualitätszuschlag in dieser Anlage aufgeführte Verfahren werden gesondert vergütet. 32 € incl. Labor (max. 54 € mit Zuschlägen: Q1 = 4 €, Q2b = 3 €, Q4 = 5 €, Q5 = 10 €)
Pauschalen. Seminarpauschalen sind erst ab einer Personenzahl von 10 gültig. Bei weniger Personen verrechnen wir die Einzel- leistungen.
Pauschalen. 3.1 Für die nachstehenden Leistungen der REWAG werden dem Kunden die nachfolgend aufgeführten Pauschalen in Rechnung gestellt.
Pauschalen. Ist die EV Greiz nach dem Vertrag, den Ergänzenden Bedingungen, dem Preisblatt oder sons- tigen Vereinbarungen zwischen den Parteien berechtigt, dem Kunden anstatt von tatsächlich angefallenen Kosten oder einem Schaden eine Pauschale zu berechnen, darf die Pauschale die in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden oder Kosten oder die gewöhnlich eingetretene Wertminderung nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der EV Greiz ein Schaden oder Kosten nicht entstanden sind oder diese wesentlich niedriger sind als die Pauschale.
Pauschalen. 3.1 Für die nachstehenden Leistungen des Stadtwerks werden dem Kunden die nachfol- gend aufgeführten Pauschalen in Rechnung gestellt.
Pauschalen. Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, welche im Jahresvertrag zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen festgehalten sind.
Pauschalen. Für die nachstehenden Leistungen der GWO werden dem Anschlussnehmer bzw. dem Kunden die nachfolgend aufgeführten Pauschalen in Rechnung gestellt: netto brutto Mahnkosten nach Aufwand Zwischenabrechnung 29,41 € 35,00 € Vom Kunden verursachte Fehleinsätze innerhalb der Geschäftszeiten 67,23 € 80,00 € Vom Kunden verursachte Fehleinsätze außerhalb der Geschäftszeiten 126,05 € 150,00 € Die Geschäftszeiten des technischen Dienstes sind Montag bis Xxxxxxx von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr und Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Zusätzlich zu den Pauschalpreisen werden Bankrücklaufkosten, Sperrkosten bei Unterbrechung der Versorgung, sowie Kosten bei Wiederaufnahme der Versorgung nach Aufwand erhoben Fehleinsätze liegen vor, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter der GWO auf Verlangen des Kunden/Anschlussnehmers das Grundstück bzw. die Räume des Kunden/Anschlussnehmers aufsucht und festgestellt wird, dass die Ursache für den Einsatz nicht im Verantwortungsbereich der GWO liegt oder/und nicht von der GWO beseitigt werden muss. Des Weiteren liegt ein Fehleinsatz vor, wenn aus Gründen, die der Kunde/Anschlussnehmer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben, die Inbetriebsetzung und/oder Anlagenüberprüfung durch die GWO zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich ist und eine erneute Anfahrt notwendig ist. Die GWO ist berechtigt, die Pauschalbeträge nach billigem Ermessen an die Kostenentwicklung anzupassen. Die Änderung der Pauschalbeträge wird erst nach öffentlicher Bekanntmachung des Preisblattes wirksam. Die zu zahlenden Pauschalpreise enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Mit dem 01.10.2020 werden ältere Preisblätter ungültig. "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 25.7.2013 I 2722 (+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV; Maßgaben teilweise nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. pp aaa, bbb u. ccc G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++) Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: