Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind. 8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. 8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). 8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. 8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. 8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. 8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich (oder im Fall eines Streckengeschäfts, unser Abnehmer) unverzüglich, nach Entdeckung gerügt. Insoweit Zur Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB sind wir nur insoweit verpflichtet, als Mängel offenkundig sind. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant bei verdeckten Mängeln auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahrennach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 zwei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 zehn Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 8.4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 8.8 und 8.9 frühestens 2 zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in an dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 8.1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Die Untersuchung und eventuelle Rüge der gelieferten Erzeugnisse muss wegen teilweise erforderlicher Testverfahren nicht unverzüglich, sondern lediglich in angemessener Frist erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 8.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht8.3. Fehlerhafte Erzeugnisse, die Art den Anforderungen der Nacherfüllung RAWE ELECTRONIC GmbH oder den vereinbarten Spezifikationen nicht entsprechen, können durch die RAWE ELECTRONIC GmbH an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt werden und sind von diesem ohne zusätzliche Kosten für die RAWE ELECTRONIC GmbH unverzüglich durch einwandfreie Erzeugnisse zu wählen, steht grundsätzlich uns zuersetzen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Rücklieferungen werden zurückbelastet; die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB Neuanlieferung ist neu zu verweigernberechnen.
8.4 8.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns beginnen oder eine Aufforderung nebst Fristsetzung in dringenden Fällen, insbesondere Fällen zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer SchädenSchäden nicht möglich oder zumutbar sein, so steht uns das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche Schadenersatzansprüche der RAWE ELECTRONIC GmbH, die durch mangelhafte Lieferung oder Leistung entstehen, bleiben hiervon unberührt. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 2 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 8.5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 8.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte neu gelieferte, instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung oder Nachbesserung vollständig erfüllt hat, soweit nicht von einer bloßen Hemmung gem. § 203 BGB auszugehen ist.
8.7 8.7. Der Lieferant ist auch verpflichtet, sämtliche Schäden zu tragen, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können. (Mängelfolgeschäden)
8.8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 8.9. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte Gewährleistungsrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 8.10. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil wenn dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hathatte.
8.10 8.11.1. Ungeachtet der Bestimmung Bestimmungen in Ziffer 8.5 8.4. und 8.5. tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff8.7., 8.9. 8 und 8.10. frühestens 2 3 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang ordnungsgemässem Geschäftsstand tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes anders geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art Recht der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur der Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer grösserer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (GefahrübergangGefahrenübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese die Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der dem Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte Mängelrüge einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir wie im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 8.4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 Ziffer 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten gerichtete Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, der Lieferung; soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels der Mängel beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nachweislich nicht zu vertreten.
8.6 Für innerhalb Sofern mit dem Lieferanten nichts anderes vereinbart ist, gewährt er uns durch Akzeptanz dieser Einkaufsbedingungen eine 3 jährige Garantie auf die gemäß diesen Einkaufsbedingungen gelieferten Ware. Der Lieferant garantiert mit der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile Qualitätsgarantie, dass die Ware während der oben angeführten Zeit für den von uns bestellten Nutzungszweck geeignet sein wird, während der gesamten Garantiezeit die von uns gewünschten bzw. für diese Art der Lieferung gewöhnlichen Eigenschaften aufweisen sowie auch die mit den technischen Normen und Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen wird. Die Garantiezeit beginnt mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes (Übergang der Schadensgefahr).
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Garantiezeit neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende überschreitende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die 7.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; : entdeckte Mängel werden von uns dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns dem Auftraggeber zu. Dem Lieferanten Auftragnehmer steht das Recht zu, die von uns vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 7.3 Sollte der Lieferant Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung durch den Auftraggeber zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns der Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. .
7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. § 479 BGB bleibt unberührt.
8.5 7.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesen gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde. Darüber hinaus stehen diese Ansprüche dem Auftraggeber auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist.
7.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Ansprüche Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer der Mängelansprüche instand gesetzte des Auftraggebers instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche auf Nacherfüllung des Auftraggebers vollständig erfüllt hat.
8.7 7.8 Entstehen uns dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-Wege, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir 7.9 Nimmt der Auftraggeber von uns hergestellte sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere Mängelrechte die Mangelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind 7.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir der Auftraggeber im Verhältnis zu unserem seinen Kunden zu tragen hattenhatte, weil dieser gegen uns den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatMaterial kosten hatte.
8.10 7.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 7.6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 7.9 und 7.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir der Auftraggeber die von unserem vom Kunden des Auftaggebers gegen uns den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt habenhat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den LieferantenAuftragnehmer.
8.11 7.12 Zeigt sich innerhalb von 6 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7.13 Für garantierte Beschaffenheiten der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479.
7.14 Alle, die mit der Herstellung und dem Verkauf des Produkts anwendbaren, geltenden gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
7.15 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die 9.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und TauglichkeitTaug- lichkeit. Wir sind Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchenun- tersuchen; entdeckte Mängel werden von uns dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant Auftragnehmer auf den Einwand Ein- wand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 9.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns dem Auftraggeber zu. Dem Lieferanten Auftragnehmer steht das Recht zu, die von uns vom Auftrag- geber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 9.3 Sollte der Lieferant Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung innerhalb einer den Umständen des Mangels beginnenEin- zelfalls angemessenen Frist die vorhandenen Mängel beseitigen, so steht uns dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. .
9.4 Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden wor- den und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstan- des (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. §79 BGB bleibt unberührt.
8.5 9.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde.
9.6 Bei durch den Auftragnehmer verschuldeten Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen An- sprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu 9.7 Entstehen dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant Auf- tragnehmer diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir 9.8 Nimmt der Auftraggeber von uns hergestellte sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse Er- zeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes Ver- tragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber dem Auftraggeber gegen- über der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind 9.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen Aufwen- dungen zu verlangen, die wir der Auftraggeber im Verhältnis zu unserem seinen Kunden zu tragen hattenhatte, weil dieser gegen uns den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hathatte.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 9.10 Die Verjährung tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 7.8 und 7.9 frühestens 2 Monate Mo- nate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir der Auftraggeber die von unserem vom Kunden des Auftraggebers gegen uns den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenhat.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass 9.11 Für garantierte Beschaffenheiten der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit Lieferungen haftet der Art der Sache oder Auftrag- nehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Ver- jährungsfrist des Mangels unvereinbar§ 479.
9.12 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelun- gen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit8.1. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns EBRO unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet ver- zichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 8.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden AnwendungAn- wendung, soweit nicht nachfolgend oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 8.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns EBRO zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte EBRO ge- wählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 8.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit unverzüglich
8.5. Bei Rechtsmängeln stellt der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr Lieferant EBRO von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahreneventuell bestehenden An- sprüchen Dritter frei, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6. Die Verjährung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtMängelansprüche beträgt drei (3) Jahre, außer das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung Ab- lieferung des Vertragsgegenstands (GefahrübergangGe- fahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7. Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfül- lungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Ver- jährungsfrist neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hathat sich bei der Nacherfül- lung schriftlich und zutreffend vorbehal- ten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lie- ferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8. Ist der Lieferant bei Lieferung nicht ver- tragsgemäßer Ware zu einer Nacherfül- lung in angemessener Frist nicht in der Lage, kann EBRO ohne weitere Frist- setzung vom Vertrag zurücktreten und die mangelhafte Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. EBRO kann – wenn erforderlich – De- ckungskäufe vornehmen; hieraus ggf. entstehende Mehrkosten trägt der Liefe- rant. Weitere Rechte aus Vertrag oder diesen Bedingungen bleiben unberührt.
8.9. Entstehen uns EBRO infolge der mangelhaften mangelhaf- ten Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-Prüfungs-, Trans- port-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/8.10. Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Lieferant notfalls im Mehr- schichtbetrieb oder verkaufte Erzeugnisse infolge im Überstunden- o- der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommenFeiertagsstundeneinsatz vorzuneh- men, behalten wir uns falls dies aus bei EBRO vorliegen- den Rückgriff gegenüber dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarfzumut- bar ist.
8.9 Wir sind 8.11. Treten gleichartige Mängel bei mehr als 2,5 % der gelieferten Teile auf (Serien- fehler), ist EBRO berechtigt, vom die gesam- te vorhandene Liefermenge als mangel- haft zurückzuweisen sowie die gesetzli- chen und vertraglich vereinbarten Män- gelansprüche für diese geltend zu ma- chen.
8.12. Unbeschadet aller sonstigen Rechte von EBRO aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen ist EBRO berechtigt, eine eventuell von EBRO infolge einer durch den Lieferanten zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem vertretenden mangelhaften Lieferung an den Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatzahlende Pönale an den Lieferanten weiter zu belasten.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigtFür die kaufmännischen Untersu- chungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, den Vertragsgegenstand381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, soweit die bei un- serer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und sobald dies Minderlieferung). Sobald eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig er- hoben, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe der Lieferung an dem von uns unverzüglich vorgeschriebenen Bestimmungsort oder bei verborgenen Mängeln innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügtdes Mangels an den Lieferanten abgesandt wird. Insoweit verzichtet Hat der Lieferant die Mängel der Ware arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrügeeine feh- lende Mängelrüge berufen.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere insbeson- dere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen vorneh- men zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen übli- chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen deswe- gen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 Ziffer 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung Ver- mutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche .
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in 2 Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7 Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatzgelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen 9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Mangelhaftigkeit Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommenverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, behalten wir uns wenn den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, ein Verschulden trifft. Sofern die wir Schadensursache im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hattenVerantwortungsbereich des Lieferanten liegt, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungenmuss er nachweisen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung dass ihn kein Verschulden trifft. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein9.1 alle Kosten und Aufwendungen, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanteneinschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 8.8 und frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt 1. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Vorbehalt Berücksichtigung der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; . Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
5. Sachmängelansprüche Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
6. Mängelansprüche verjähren - außer in 2 Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Dann beträgt die Verjährungsfrist 6 Jahre. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 7. Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt Abweichend zu Ziffer 10.1.1 der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Besteller bei mangelhaften Lieferungen vor Beginn der Ferti- gung auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, Schadensersatz oder den VertragsgegenstandErsatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern. Abweichend zu Ziffer 10.1.2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann der Besteller auch Schadensersatz für nachweisliche Mehrauf- wendungen und mangelbedingte Maschinen-/Werkzeugschäden, z. B. bei bearbeiteten Teilen verlangen, wobei Ziffer 15.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in gebührendem Maße bei der Bemessung des Mehraufwandes zu berücksichtigen ist. Nimmt der Besteller von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deshalb dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Auftraggeber in sonsti- ger Weise deshalb in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren – abweichend zu Ziffer 10.3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nach 36 Monaten ohne Kilometerbegrenzung seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas nichts anderes geregelt vereinbart ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Verjäh- rungsfrist der Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte des Bestellers nachgebesserte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche auf Nacherfüllung des Bestellers vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung . Rückgriffsansprüche des Vertragsgegenstandes KostenBestellers gem. §§ 478, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Lieferanten vorinsbesondere dann zu, wobei es wenn sich der Besteller solchen Forderungen von dritter Seite ausgesetzt sieht. Dies gilt auch für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter die Ware bzw. den Liefergegenstand verbaut oder weiterverarbeitet hat. Darüber hinaus stehen diese Ansprüche dem Besteller auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigtEndverbraucher, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sondern Unternehmer ist und die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der ZiffWaren bzw. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Liefergegenstände für seinen geschäftlichen Betrieb nutzt. Zeigt sich innerhalb von 6 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Art der Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarnicht vereinbar. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei jedoch zu Gunsten des Lieferanten die in Ziffer 15.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung entspre- chend anzuwenden sind.
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Samples: Zusatzvereinbarung
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 6.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Leistung sach- und rechtsmängelfrei und insbesondere unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem neuesten Stande der Technik entsprechen.
6.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 6.3 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.8 Nehmen wir 6.4 Mängel der gelieferten Ware einschließlich der Dokumentation werden
6.5 Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer von uns hergestellte gesetzten, angemessenen Frist durch, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, den Preis zu mindern und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge Schadenersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt,
6.6 Unsere Ansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten ab vollständiger Anlieferung der Mangelhaftigkeit Ware.
6.7 Während eines Nachbesserungsversuches des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt nicht bei Kulanzhandlungen des Lieferanten oder wurde deswegen gänzlich unerheblichen Mängeln. Bei Nachlieferung beginnt die Verjährung ab Ablieferung der neuen Ware erneut zu laufen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.8 Der Lieferant stellt uns gegenüber im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer gewerblicher Schutzrechte Dritter durch Lieferungen hiermit frei, sofern er den Rechtsmangel zu vertreten hat. In diesem Falle hat er uns den Schaden, einschließlich etwaiger Regressansprüche der Kaufpreis gemindert Abnehmer, zu ersetzen.
6.9 Im Falle einer drohenden oder wurden eingetretenen Insolvenz beim Lieferanten sind wir in sonstiger Weise deswegen berechtigt, einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Mängelbeseitigungszeiträume vorzunehmen.
6.10 Werden wir im Zusammenhang mit den Lieferungen oder aufgrund von Produkthaftungsrecht in Anspruch genommen, behalten wir stellt uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vorder Lieferant hiermit insoweit frei, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarfals er unmittelbar haften würde.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz 6.11 Der Lieferant trägt alle mit einer von ihm zu verantwortenden Rückrufaktion verbundenen Kosten (insb. Selektionskosten). Er hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken aus der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos wird der Lieferant sich in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen wird der Lieferant einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatentsprechenden Versicherungsnachweis führen.
8.10 Ungeachtet 6.12 Das Personal des Lieferanten untersteht während der Bestimmung Tätigkeit in Ziffer 8.5 tritt unseren Betrieben der bei uns gültigen Arbeitsordnung. Der Lieferant hat die Verjährung in den Fällen bei uns geltenden Kontrollbestimmungen zu beachten und ist allein verantwortlich für sein Personal. Er haftet hierfür vollumfänglich und übernimmt alle aus der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften bei uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenanfallenden Kosten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigernver- weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche las- sen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehen- den Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in 2 Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7 Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Aus- bau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigthaben die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, den Vertragsgegenstandsofern sie innerhalb einer Frist von 14 Werktagen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istgerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügtdem Lieferanten zugeht. Insoweit Der Lieferant verzichtet während der Lieferant Garantiezeit auf den Einwand die Einwendung der verspäteten MängelrügeAnzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 9.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 . Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. .
9.4 Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtverursacht oder Mängel wurden vom Lieferanten arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
8.5 9.5 Bei Rechtsmängeln Rechtsmängeln, insbesondere Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freifrei bzw. ersetzt uns einen daraus entstehenden Schaden. Dies umfaßt auch Prozeßkosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Mustern, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die Beweislast für die Unkenntnis trägt der Lieferant. Hinsichtlich Rechtsmängeln Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 9.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 9.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 9.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der bereits bei Gefahrübergang vom Lieferanten auf uns bestehenden Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 9.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 9.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 9.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 9.8 und 9.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 9.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 2. Sofern zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt vorrangig diese im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6. Sachmängelansprüche Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
7. Mängelansprüche verjähren -außer in 2 Fällen der Arglist- in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8. Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 1. Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant SILBERHORN dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an SILBERHORN unter Angabe der Gründe mitzuteilen. SILBERHORN ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um den Stand der Gewährleistungsfrist ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Gewährleistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant SILBERHORN jeglichen Nachteil auszugleichen, der SILBERHORN dadurch entsteht. Sollte der Stand der Gewährleistungsfrist einer fehlerhaften Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein. ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gewährleistungsfrist mit Sicherheit abgelaufen ist.
3. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von SILBERHORN gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf MangelfreiheitMangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. SILBERHORN wird alle Lieferungen, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, bei der vereinbarten Lieferadresse schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängel, die sich später zeigen, werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von uns unverzüglich 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügtschriftlich mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat SILBERHORN nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann SILBERHORN nach eigener Xxxx die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit 5. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch SILBERHORN nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der unverzüglich Nacherfüllung zu wählenleistet, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns SILBERHORN in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer von größeren Schäden, das Recht zu, diese die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei SILBERHORN üblichen Vergütungssätzen selbst vorzunehmen zu beseitigen oder von dritter Seite vornehmen Dritten beseitigen zu lassen. Sachmängelansprüche Weitere Ansprüche von SILBERHORN bleiben unberührt.
6. Die SILBERHORN zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 2 Jahren24 Monaten ab Anlieferung der Ware bei SILBERHORN, es sei dennsoweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist besteht. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Einbau von Ersatzteilen oder durch die Lieferung von Ersatzteilen, so beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant stellt SILBERHORN von sämtlichen Ansprüchen frei, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtDritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber SILBERHORN geltend machen.
8. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit Verjährung der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang)Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei9. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche von SILBERHORN auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge 10. Soweit SILBERHORN von dritter Seite wegen Mängeln der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen bezogenen Ware in Anspruch genommengenommen wird, behalten wir uns den Rückgriff ist SILBERHORN gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarfzum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten 11. Der Lieferant ist SILBERHORN zum Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten Materialkosten, und eines etwaigen sonst entstandenen Schadens verpflichtet. Sofern und so weit der Lieferant nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, und er auch nicht aufgrund einer Garantie Verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er für Schadensersatz nur in dem Umfang, in welchem er bei seinen Zulieferern Regress nehmen kann. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihm für diesen Fall in hinreichendem Umfang Gewährleistungsrechte gegen seine Zulieferer zustehen.
8.10 Ungeachtet 12. Die Entgegennahme der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt Ware sowie die Verjährung in den Fällen Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware stellen keine Genehmigung der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch den LieferantenSILBERHORN dar.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie un- sachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlie- ferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenre- gress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.3. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbei- tung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung auf Mangelfreiheitoder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, insbesondere auch auf Richtigkeitso ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schrift- lich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, Vollständigkeit und Tauglichkeitist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Man- gels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügtfälligen Kauf- preis bezahlt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache Der Kunde ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind jedoch berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu unserem Kunden geben, insbesondere die beanstandete Ware zu tragen hattenPrüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatsowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) er- setzt verlangen.
8.10 Ungeachtet 9.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Fällen der Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.10. Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenist aus- geschlossen. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel9.11. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, so wird vermutetÄnderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden warTeile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifi- kationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, diese Vermutung ist mit dass unser Kunde nachweist, dass der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarMangel hierauf nicht beruht.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme des Liefergegenstandes erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigtUnsere Eingangskontrolle beschränkt sich nur auf die Prüfung der Identität und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Sofern wir nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes Mängel einer Lieferung/Leistung feststellen, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald werden wir dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung gerügtanzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeMängelrüge nach § 377 HGB.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Liefergegenstandes bzw. Erbringung der Leistung (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte nachgebesserte oder reparierte Teile der Lieferung Lieferung/Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Lieferung/Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang gem. Ziffer 8.1 übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche .
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7 Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf MangelfreiheitMangelfrei- heit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich möglich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden AnwendungAn- wendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sindgeregeltist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigernver- weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglichist oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche las- sen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehen- den Ansprüchen Dritter frei.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in 2 JahrenFällen der Arglist - in 3 (drei) Jah- ren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtverur- sacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsge- genstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7 Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzliefe- rung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlie- ferung nur aus Kulanz, vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegenstan- des weitere Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- Sach-und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten Lieferant steht nicht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB 932 ABGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten Material-, Personalkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- Arbeits-, Material-und Materialkosten Personalkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen Falten der Ziff. 8 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
8.12 Es steht uns das Recht zu, jederzeit vom Kaufvertrag zurück zu treten, sollte die vom Lieferanten erbrachte Leistung , die Qualität der gelieferten Werkzeuge oder sonstiger bestellter Waren, nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, wobei es für Nacharbeit, zur Erfüllung des Vertrages, einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns bereits bezahlte Beträge, in einer Frist von 30 Tagen, zurück zu überweisen.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 8.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Er sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unseren Anforderungen entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen.
8.2. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf MangelfreiheitMängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; , entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 8.3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 8.4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 8.5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 8.6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 8.7. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 8.8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 8.9. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 8.10. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 8.11. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 8.12. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels Mangels, unvereinbar.
8.13. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist. Bei Ersatzlieferungen oder sonstiger Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist insofern neu. Der Lieferant haftet auch auf Ersatz von Folgeschäden nach BGB.
8.14. Sie werden Ihre Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istVertragsgegenstand innerhalb eines Monats, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (GefahrübergangGefahrenübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Konventionalstrafen, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufs Und Auftragsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die 9.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und TauglichkeitTaug- lichkeit. Wir sind Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchenun- tersuchen; entdeckte Mängel werden von uns dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant Auftragnehmer auf den Einwand Ein- wand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 9.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns dem Auftraggeber zu. Dem Lieferanten Auftragnehmer steht das Recht zu, die von uns vom Auftrag- geber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 9.3 Sollte der Lieferant Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung innerhalb einer den Umständen des Mangels beginnenEin- zelfalls angemessenen Frist die vorhandenen Mängel beseitigen, so steht uns dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. .
9.4 Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden wor- den und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstan- des (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. §79 BGB bleibt unberührt.
8.5 9.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde.
9.6 Bei durch den Auftragnehmer verschuldeten Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen An- sprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu 9.7 Entstehen dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant Auf- tragnehmer diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir 9.8 Nimmt der Auftraggeber von uns hergestellte und/sich produzierte und/ oder verkaufte Erzeugnisse Er- zeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes Ver- tragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber dem Auftraggeber gegen- über der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind 9.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen Aufwen- dungen zu verlangen, die wir der Auftraggeber im Verhältnis zu unserem seinen Kunden zu tragen hattenhatte, weil dieser gegen uns den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hathatte.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 9.10 Die Verjährung tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 7.8 und 7.9 frühestens 2 Monate Mo- nate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir der Auftraggeber die von unserem vom Kunden des Auftraggebers gegen uns den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenhat.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass 9.11 Für garantierte Beschaffenheiten der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit Lieferungen haftet der Art der Sache oder Auftrag- nehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Ver- jährungsfrist des Mangels unvereinbar§ 479.
9.12 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Be- hörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertrags- gegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant TRUMPF dies in je- dem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an TRUMPF unter Angabe der Gründe mitzuteilen. TRUMPF ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt bin- nen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um den Stand der Verjährung der Gewährleistung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Ge- währleistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant TRUMPF jeglichen Nachteil auszugleichen, der TRUMPF dadurch entsteht. Sollte der Stand der Verjährung der Gewährleistung einer fehlerhaf- ten Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Verjährung der Gewährleistung mit Sicherheit abgelaufen ist.
3. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von TRUMPF gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. TRUMPF Einkaufsbedingungen (TEB), Stand: Februar 2023
4. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf MangelfreiheitMangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Liefer- scheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. TRUMPF wird alle Lieferungen, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung bei der vereinbar- ten Lieferadresse schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die recht- zeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängel, die sich später zeigen, werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von uns unverzüglich 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügtEnt- deckung schriftlich mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat TRUMPF nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann TRUMPF nach eigener Xxxx die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Die Entgegennahme der Ware sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware stellen keine Genehmi- gung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch TRUMPF dar.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit 5. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch TRUMPF nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählenunverzüglich Nacherfül- lung leistet, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns TRUMPF in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer von größeren Schäden, das Recht zu, diese die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei TRUMPF üblichen Vergütungssätzen selbst vorzunehmen zu be- seitigen oder von dritter Seite vornehmen Dritten beseitigen zu lassen. Sachmängelansprüche Weitere Ansprüche von TRUMPF blei- ben unberührt.
6. Die TRUMPF zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 2 Jahren24 Monaten ab Anlie- ferung der Ware bei TRUMPF, es sei dennsoweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist besteht. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Einbau von Ersatzteilen oder durch die Lieferung von Ersatzteilen, so beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant stellt TRUMPF von sämtlichen Ansprüchen frei, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtDritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber TRUMPF geltend machen.
8. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit Verjährung der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang)Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Gehilfen befindet.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei9. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche von TRUMPF auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der 10. Der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten ist TRUMPF zum Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenMängel getragenen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und, sofern TRUMPF die mangelhafte Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder ge- lieferten mangelfreien Ware verpflichtet.
8.10 Ungeachtet 11. Der Lieferant ist darüber hinaus zum Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens verpflichtet. Sofern und soweit der Bestimmung Lieferant nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, und er auch nicht aufgrund einer Garantie verschuldensunab- hängig zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er für Schadensersatz zumindest in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung dem Umfang, in welchem er bei seinen Zulieferern Regress nehmen kann oder durch Versicherungen Ersatz erlangt. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihm für diesen Fall in hinreichendem Umfang Gewährleistungsrechte gegen seine Zulieferer zustehen.
12. Der Lieferant verpflichtet sich eine guten Industriestandards entsprechende und den Vorwurf der Unterversicherung ausschließende Haftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung vorzuhalten. Der Lieferant ist von seiner Haftung insoweit befreit, als er für den bei TRUMPF entstandenen Schaden über eine deckungspflichtige Ver- sicherung verfügt, welche auch tatsächlich in den Fällen Schaden eintritt. Hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs gilt IX 3. entsprechend. Ausschließlich für den Fall der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir Insolvenz werden die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den LieferantenBezug habenden Deckungsansprüche vorab an TRUMPF abgetreten.
8.11 Zeigt 13. Soweit TRUMPF von dritter Seite, etwa von eigenen Kunden, wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist TRUMPF gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Zeigen sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein SachmangelMängel der vom Lieferanten bezogenen Ware erst beim Kunden, so wird vermutetgilt die widerlegbare Vermutung, dass die Mängel bereits im Zeitpunkt der Mangel bereits bei Gefahrübergang Gefahrüber- gang vom Lieferanten auf TRUMPF vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarwaren.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die 1. Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist2. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns dem Auftraggeber zu. Dem Lieferanten Auftragnehmer steht das Recht zu, die von uns vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 3. Sollte der Lieferant Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung innerhalb einer den Umständen des Mangels beginnenEinzelfalls angemessenen Frist die vorhandenen Mängel beseitigen, so steht uns dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren24 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtjedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. § 479 BGB bleibt unberührt.
8.5 5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber, dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
6. Bei durch den Auftragnehmer verschuldeten Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu 7. Entstehen dem Zeitpunkt neu zu laufen, Auftraggeber in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge Folge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir 8. Nimmt der Auftraggeber von uns hergestellte sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge in Folge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde dem Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind 9. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir der Auftraggeber im Verhältnis zu unserem seinem Kunden zu tragen hattenhatte, weil dieser gegen uns den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hathatte.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 10. Die Verjährung tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 Ziffer 7.8 und 7.9 frühestens 2 zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir der Auftraggeber die von unserem vom Kunden des Auftraggebers gegen uns den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenhat.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass 11. Für zugesicherte Beschaffenheiten der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit Lieferungen haftet der Art der Sache oder Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des Mangels unvereinbar§ 479 BGB.
12. Ergänzend zu den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- Sach‐ und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche .
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren ‐ außer in 2 Fällen der Arglist ‐ in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.7 Erfüllt der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.7 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-Transport‐, Wege-Wege‐, Arbeits-Arbeits‐, Einbau‐, Ausbau‐ Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme durch SIA ABRASIVES erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf MangelfreiheitMängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte . Mängel werden von uns SIA ABRASIVES unverzüglich nach Entdeckung gerügtbeanstandet. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügegegen von SIA ABRASIVES verspätet vorgebrachte Mängelrügen.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht SIA ABRASIVES grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns SIA ABRASIVES gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat SIA ABRASIVES im Falle fehlender Vertragstreue gegenüber dem Lieferanten alle gesetzlichen Befugnisse, welche die Verbraucher gegenüber den Verkäufern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November, durch das die Neufassung des Rahmengesetzes zum Verbraucherschutz verabschiedet wird, und sonstigen ergänzenden Gesetzen haben. Daher hat SIA ABRASIVES das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen und der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnenist verpflichtet sie anzunehmen, so steht uns in außer dass sie sich als unmöglich oder unangemessen erweisen sollte.
8.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, steht SIA ABRASIVES das Recht zu, diese die entdeckten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassenbeseitigen. Sachmängelansprüche Mängelansprüche verjähren in 2 nach zwei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche sich aus vorhandenen Sachmängeln ableitende Ansprüche beginnt mit der Warenannahme in den von SIA ABRASIVES benannten Anlagen.
8.6 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant SIA ABRASIVES von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.7 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – nach 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns 8.8 Erfüllt der Lieferant außerdem seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und rechtmäßig vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 JahrenStreitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 8.9 Entstehen uns SIA ABRASIVES infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: General Purchasing Conditions
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den VertragsgegenstandVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich zu erwarten ist, zu untersuchen; entdeckte Postberg+Co stehen dafür mindestens jedoch 14 Tage Zeit zur Verfügung. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt; Postberg+Co stehen dafür mindestens jedoch 7 Tage Zeit zur Verfügung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnenMangels, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, insbesondere auch hinsichtlich außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsverteidigungskosten, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren in 66 Monaten, sofern die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung Lieferungen und Leistungen für eine Anlage oder ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtwerden. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in 36 Monaten. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns , oder, sofern für Leistungen eine Abnahme vereinbart ist, mit dem Datum der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hatAbnahme.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege-, Arbeits-Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat trägt der Lieferant diese Kosten zu tragenKosten.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge Erfüllt der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein SachmangelErsatzlieferung, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden warbeginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, diese Vermutung denn dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarim Einzelfall nicht angemessen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 9.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigtUnsere Eingangskontrolle beschränkt sich nur auf die Prüfung der Identität und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Sofern wir nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes Mängel einer Lieferung feststellen, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald werden wir dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung gerügtanzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeMängelrüge nach § 377 HGB.
8.2 9.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 9.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 3 BGB zu verweigern.
8.4 9.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 zwei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 9.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 9.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 . Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 9.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 9.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten Materialkosten, hat.
8.10 9.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 9.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 Ziffern 9.8 und 9.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 9.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 11.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit Vollständig- keit und Tauglichkeit. Wir sind Die LEANTECHNIK AG ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem ordnungs- gemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte entdeck- te Mängel werden von uns der LEANTECHNIK AG unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit Zur Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB ist die LEANTECHNIK AG nur insoweit verpflichtet, als Mängel offenkundig sind. Die Rüge kann in diesem Fall noch binnen 10 Werktagen nach Wareneingang erfolgen. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung. Da- rüber hinaus verzichtet der Lieferant bei verdeckten Mängeln auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Abweichend von § 442 Abs. 1 S.2 BGB stehen der Leantechnik AG Mängelansprüche auch uneingeschränkt dann zu, wenn der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.2 11.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 11.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns grund- sätzlich der LEANTECHNIK AG zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 11.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnenbegin- nen, so steht uns der LEANTECHNIK AG in dringenden Fällen, insbesondere ins- besondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Liefe- ranten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche Sachmän- gelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands Vertragsgegen- stands (Gefahrübergang).
8.5 11.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant die LEANTECHNIK AG außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 11.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte repa- rierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche der LEANTECHNIK AG auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 11.7 Entstehen uns der LEANTECHNIK AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns 11.8 Nimmt die LEANTECHNIK AG durch die LEANTECHNIK AG hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des eines vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes Vertrags- gegenstandes zurück oder wurde deswegen uns der LEANTECH- NIK AG gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde die LEANTECHNIK AG in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich die LEANTECHNIK AG den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere die Mängelrechte der LEANTECHNIK AG in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind 11.9 Die LEANTECHNIK AG ist berechtigt, vom Lieferanten einen Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, welche die wir LEAN- TECHNIK AG im Verhältnis zu unserem Kunden dem Endkunden zu tragen hattenhat, weil dieser gegen uns die LEANTECHNIK AG einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenAuf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 11.10 Die Verjährung tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 11.8 und 11.9 frü- hestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden LEAN- TECHNIK AG die vom Endkunden gegen uns die LEANTECHNIK AG gerichteten Ansprüche erfüllt habenhat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 11.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung Vermu- tung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 8.1 1. Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Ver- tragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant TRUMPF dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an TRUMPF unter Angabe der Gründe mitzuteilen. TRUMPF ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt bin- nen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um den Stand der Verjährung der Gewährleistung ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Ge- währleistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant TRUMPF jeglichen Nachteil auszugleichen, der TRUMPF dadurch entsteht. Sollte der Stand der Verjährung der Gewährleistung einer fehlerhaf- ten Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Verjährung der Gewährleistung mit Sicherheit abgelaufen ist.
3. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von TRUMPF gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. TRUMPF Einkaufsbedingungen (TEB), Stand: Januar 2023
4. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf MangelfreiheitMangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Liefer- scheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. TRUMPF wird alle Lieferungen, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung bei der vereinbar- ten Lieferadresse schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die recht- zeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängel, die sich später zeigen, werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von uns unverzüglich 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügtEnt- deckung schriftlich mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat TRUMPF nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann TRUMPF nach eigener Xxxx die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Die Entgegennahme der Ware sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware stellen keine Genehmi- gung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch TRUMPF dar.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit 5. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch TRUMPF nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Als Xxxxxxxxxx eines Vertragsgegenstandes gilt auch die Nichtbeachtung von Normen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, welche auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählenunverzüglich Nacherfül- lung leistet, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns TRUMPF in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer von größeren Schäden, das Recht zu, diese die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei TRUMPF üblichen Vergütungssätzen selbst vorzunehmen zu be- seitigen oder von dritter Seite vornehmen Dritten beseitigen zu lassen. Sachmängelansprüche Weitere Ansprüche von TRUMPF blei- ben unberührt.
6. Die TRUMPF zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 2 Jahren24 Monaten ab Anlie- ferung der Ware bei TRUMPF, es sei dennsoweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist besteht. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Einbau von Ersatzteilen oder durch die Lieferung von Ersatzteilen, so beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant stellt TRUMPF von sämtlichen Ansprüchen frei, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursachtDritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber TRUMPF geltend machen.
8. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit Verjährung der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang)Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei9. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche von TRUMPF auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der 10. Der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten ist TRUMPF zum Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenMängel getragenen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und, sofern TRUMPF die mangelhafte Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder ge- lieferten mangelfreien Ware verpflichtet.
8.10 Ungeachtet 11. Der Lieferant ist darüber hinaus zum Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens verpflichtet. Sofern und soweit der Bestimmung Lieferant nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, und er auch nicht aufgrund einer Garantie verschuldensunab- hängig zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er für Schadensersatz nur in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt einUmfang, in dem wir die von unserem Kunden welchem er bei seinen Zulieferern Regress nehmen kann. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihm für diesen Fall in hinreichendem Umfang Gewährleis- tungsrechte gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferantenseine Zulieferer zustehen.
8.11 Zeigt 12. Soweit TRUMPF von dritter Seite, etwa von eigenen Kunden, wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist TRUMPF gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Zeigen sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein SachmangelMängel der vom Lieferanten bezogenen Ware erst beim Kunden, so wird vermutetgilt die widerlegbare Vermutung, dass die Mängel bereits im Zeitpunkt der Mangel bereits bei Gefahrübergang Gefahrüber- gang vom Lieferanten auf TRUMPF vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarwaren.
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