Liefergegenstand Musterklauseln

Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern. 2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten ver- bindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns ge- nehmigt werden. 3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicher- heitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4. Der Lieferant hat uns ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen: - Ursprungsland - Zolltarifnummer (statistische Warennummer) - Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) - Export Control Classification Number (ECCN) Auf unsere Anforderung hin sind uns noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen: - Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft - Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung 5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von uns auf unseren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.
Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maß- gebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern. 2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lie- feranten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden. 3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, daß sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvor- schriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 4. Zur vollständigen Vertragserfüllung ist dem Liefergegenstand (als wesentlicher Bestand- teil) eine ausführliche Dokumentation nach CE-Standard beizufügen. Ist das Ursprungs- land des Liefergegenstandes nicht Deutschland, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich. 5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, die von uns festgestellten Eingangsge- wichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Fracht- brief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage er- mittelten Nettogewichte.
Liefergegenstand. (1) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der beigefügten Produktbe- schreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbe- schreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet und zugesi- chert worden ist. Sollte keine anderweitige schriftliche Absprache zwi- schen den Parteien getroffen sein, wird die Software in der bei Auslie- ferung aktuellen Version ausgeliefert. (2) Der Verfasser schuldet eine über die zuvor genannte hinausgehende Beschaffenheit der Software nicht. Der Auftraggeber kann dieses auch nicht aus anderen öffentlichen Darstellungen oder Äußerungen ablei- ten, es sei denn der Verfasser hat dieses schriftlich zugesichert. Diese Zusicherung kann nur durch die Geschäftsleitung des Verfassers oder die Leitung des Gühring Geschäftsbereichs Dienstleistung erfolgen. (3) Der Verfasser ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen des Leistungsspektrums zu beauftragen. (4) Es ist Aufgabe des Auftraggebers, sich vor Beauftragung über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren. Ent- spricht die Software nicht seinen Anforderungen, so trägt er hierfür das Risiko. Sollte der Auftraggeber vor Beauftragung des Erwerbs der Softwarelizenzen Zweifel hinsichtlich der Funktionsmerkmale der Software haben, steht es ihm frei, sich durch einen Mitarbeiter des ent- sprechenden Geschäftsbereiches des Verfassers beraten zu lassen. (5) Im Rahmen der Geschäftsanbahnung beim Auftraggeber installierte Testversionen der Software hat der Auftraggeber nach Ablauf der Test- phase unaufgefordert und vollständig zu löschen. Eine Verlängerung der Testphase ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verfassers mög- lich. (6) Der Quellcode der Software ist nicht Liefergegenstand und wird von dem Verfasser nicht zur Verfügung gestellt. Der Verfasser bleibt Ei- gentümer des Quellcodes.
Liefergegenstand. Ein materielles oder immaterielles Produkt oder eine Dienstleistung, die das Ergebnis Professioneller Dienstleistungen ist.
Liefergegenstand. Gegenstand, Menge und Qualität der Lieferungen und/oder Leistungen von voestalpine bestimmen sich nach den entspre- chenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produktions- technisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der bran- chenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren techni- schen Normen (EN-, DIN- bzw. ÖNORMEN, VDA-Normen) ausge- wiesenen Toleranzgrenzen jedenfalls zulässig. Insoweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, wird von voestalpine keine Verwendbarkeit der Lieferungen und/oder Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke zugesagt und der Kunde trägt das volle Verwendungs- und Eignungsrisiko für die beab- sichtigten und etwaig auch voestalpine zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke. Mangels anderslautender Vereinbarung gelten grundsätzlich die Angaben der entsprechenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Technischen Lieferbedingungen (TLB) sowie Preislisten von voestalpine als vereinbart. Anspruch auf Waren mit Warenursprung aus der Europäischen Union im Sinne der einschlägigen, zollrechtlichen Bestimmungen besteht nur, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Liefergegenstand. 3.1. Gegenstand, Menge und Qualität der Lieferungen und/oder Leistungen („Vertragsgegenstand” oder “Produkt“) bestimmen sich nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produktionstechnisch bedingte Abweichungen seitens Hirtenberger in Bezug auf Maße, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren technischen Normen (EN-, DIN- bzw. ÖNORMEN, VDA-Normen) ausgewiesenen Toleranzgrenzen jedenfalls zulässig. 3.2. Insoweit nicht anderslautend vertraglich from declarations made by the Parties previously in writing shall be deemed approved if the Customer does not expressly object to the deviation in question in writing within a reasonable period of time, at the latest within seven days of receipt of the order confirmation. With regard to the applicability and validity of these General Terms and Conditions, the Customer shall not be entitled to any right of objection. 2.3. However, Xxxxxxxxxxxx reserves the right to reject the products provided by the Customer after an inspection ("incoming goods inspection") without giving reasons and to dissolve the contract. The Customer must then collect the product within 30 days after notification by Xxxxxxxxxxxx, otherwise it will be stored and/or disposed of at the expense of the Customer. The Customer shall not be entitled to any (compensation) claims against Xxxxxxxxxxxx in the case of rejection and contract dissolution. 2.4. All change requests with regard to contract changes or adaptations, for example with regard to technical, content-related, cost or quantity and/or temporal effects, but in particular also cancellations and suspensions of orders, are otherwise only possible by mutual agreement. These can be submitted in writing by the Customer by means of a proper change request. In the absence of any agreement to the contrary, any costs and disadvantages caused thereby shall be borne by the Customer and shall be invoiced separately.
Liefergegenstand. Ein Konnektor besteht aus Hardware inkl. verbauter Secure Modul Card (gSMC-K) und der Betriebssoftware (Firmware). Beinhaltet ist das Fach- modul VSDM und der Basisdienst Qualifizierte Elektronische Signatur (QES). Die Unterstützung der Komfort-Signatur des Konnektors wird per Firm- ware Update zur Verfügung gestellt, sobald eine PTV4Plus-Zulassung für den Konnektor vorliegt. Die Firmware des Konnektors berechtigt in der Standardausprägung zur Nutzung des Konnektors mit einer Betriebsstättennummer/Abrech- nungseinheit/Institutionskennzeichen (Mandant) sowie dafür entspre- chend bereitzustellender SMC-B. Sofern der Kunde weitere Mandanten kostenpflichtig erwirbt, ist er be- rechtigt in der entsprechenden Anzahl, aber insgesamt maximal zehn Betriebsstättennummern/Abrechnungseinheiten/Institutionskennzei- chen, weitere Mandanten und dazugehörige SMC-B im Zusammenhang mit dem Konnektor zu nutzen. Der Konnektor dient im Netz des Kunden als Schnittstelle in Richtung der zentralen Telematikinfrastruktur. Neben dem Konnektor werden für den Zugang zur zentralen Telematik- infrastruktur beim Kunden insbesondere folgende weitere technische Komponenten benötigt: - lokales Netz mit Internetzugang, der den Aufbau von IPSec-Verbin- dungen gestattet, - hinreichend freie LAN-Schnittstellen - ein VPN-Zugangsdienst Account inkl. Contract-ID (Bestandteil des MAP-Bundles), - ein zugelassenes eHealth-Kartenterminal (Bestandteil des MAP- Bundles inkl. der gSMC-KT), - eine Secure Modul Card der Betriebsstätte (SMC-B). Die Bereitstellung beinhaltet die Lieferung per „sicherer Lieferkette“ an den Praxis- bzw. Apothekenstandort wie von dem Kunden angegeben.
Liefergegenstand. 2.1. Der Liefergegenstand ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Vertrages wird.
Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend. 2. Die zur Bestellung gehöhrenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt wurden.
Liefergegenstand. Zu liefern sind zwei baugleiche, neue Bargelderfassungsautomaten (Kassenautoma- ten), die die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.