Liefergegenstand. 3.1 Warenlieferungen und Leistungen sind, soweit keine weiter- gehenden Anforderungen festgelegt oder vom Lieferanten als Beschaffenheitsmerkmale angegeben werden, in handelsüblicher Güte und gemäß den zum Zeitpunkt der Lieferung relevanten, bestehenden Normen nach DIN, EN, ISO oder ihnen gleichzusetz- enden Regelwerken, zu erbringen. Die Liefergegenstände sind so auszuführen, dass sie den am Einsatzort gelten den gesetz- lichen Bestimmungen und den unter üblichen Gegebenheiten entsprechenden Gebrauch zulassen. Prüfzeugnisse und Sicher- heitsdatenblätter in der jeweils gültigen aktuellen Fassung sind zur Vertragserfüllung kostenfrei mitzuliefern. Gleiches gilt für die Konformitäts- oder Einbauerklärung, einschließlich der Be- dienungsanleitung sowie Ursprungszeugnis oder Lieferanten erklärung, die in deutscher und englischer Sprache an uns zu liefern sind.
3.2 Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Unterlagen sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen und uns bei Unvollständigkeit und Fehler- haftigkeit unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für die Inhalte und ihre Richtigkeit der vom Lieferanten erstellten Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
3.3 Bei Verträgen, die Software- und Beratungsleistungen (mit-) beinhalten, ist vor Erbringung dieser Leistungen, spätestens jedoch in der ersten Leistungsphase von beiden Parteien ein Pflichtenheft als Grundlage der dann zu erbringenden Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt bei Änderungen oder Ergän- zungen derartiger Verträge entsprechend. Die Eigentums- und Urheberrechte an allen Unterlagen, Systemen und Programmen, die vom Lieferanten entwickelt und bereitge- stellt werden, verbleiben beim Lieferanten, falls die Leistungen des Lieferanten nicht von uns mindestens anteilig bezahlt werden oder unter unserer Mitarbeit entstehen. Wir erhalten an den Unterlagen, Systemen und Programmen in jedem Fall die zeitlich und räumlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen und unein- geschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Lieferant hat uns den Quellcode und die Dokumentation sowie weitere Programmunterlagen der Anwendersoftware auszuhändigen, sofern diese speziell für uns entwickelt und nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die dem Lieferanten zur Ver- fügung gestellten Arbeitsunterl...
Liefergegenstand. Gegenstand, Menge und Qualität der Lieferungen und/oder Leistungen von voestalpine bestimmen sich nach den ent- sprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produk- tionstechnisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Ge- wichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren tech- nischen Normen (EN-, DIN- bzw. ÖNORMEN, VDA-Normen) aus- gewiesenen Toleranzgrenzen jedenfalls zulässig. Insoweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, wird von voestalpine keine Verwendbarkeit der Lieferungen und/oder Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke zugesagt und der Kunde trägt das volle Verwendungs- und Eignungsrisiko für die beab- sichtigten und etwaig auch voestalpine zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke. Mangels anderslautender Vereinbarung gelten grundsätzlich die Angaben der entsprechenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, Technischen Lieferbedingungen (TLB) sowie Preislisten von voestalpine als vereinbart. Anspruch auf Waren mit Warenursprung aus der Europäischen Union im Sinne der einschlägigen, zollrechtlichen Bestimmungen besteht nur, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Liefergegenstand. (1) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der beigefügten Produktbe- schreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbe- schreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet und zugesi- chert worden ist. Sollte keine anderweitige schriftliche Absprache zwi- schen den Parteien getroffen sein, wird die Software in der bei Auslie- ferung aktuellen Version ausgeliefert.
(2) Der Verfasser schuldet eine über die zuvor genannte hinausgehende Beschaffenheit der Software nicht. Der Auftraggeber kann dieses auch nicht aus anderen öffentlichen Darstellungen oder Äußerungen ablei- ten, es sei denn der Verfasser hat dieses schriftlich zugesichert. Diese Zusicherung kann nur durch die Geschäftsleitung des Verfassers erfol- gen.
(3) Der Verfasser ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen des Leistungsspektrums zu beauftragen.
(4) Es ist Aufgabe des Auftraggebers, sich vor Beauftragung über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren. Ent- spricht die Software nicht seinen Anforderungen, so trägt er hierfür das Risiko. Sollte der Auftraggeber vor Beauftragung des Erwerbs der Softwarelizenzen Zweifel hinsichtlich der Funktionsmerkmale der Software haben, steht es ihm frei, sich durch einen Mitarbeiter des ent- sprechenden Geschäftsbereiches des Verfassers beraten zu lassen.
(5) Im Rahmen der Geschäftsanbahnung beim Auftraggeber installierte Testversionen der Software hat der Auftraggeber nach Ablauf der Test- phase unaufgefordert und vollständig zu löschen. Eine Verlängerung der Testphase ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verfassers mög- lich.
(6) Der Quellcode der Software ist nicht Liefergegenstand und wird von dem Verfasser nicht zur Verfügung gestellt. Der Verfasser bleibt Ei- gentümer des Quellcodes.
Liefergegenstand. 3.1. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
3.2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
3.3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsübli- cher Güte und soweit DIN, VDI, DVGW oder ihnen gleichstehende Normen bestehen in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungs- ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitstoffe, Unfallverhü- tung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen, sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ent- sprechen. Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro- Installationsmaterial müssen nach den VDE- Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE- Prüfzeichen dauerhaft tragen.
3.4. Für die Gewichtermittlung gelten die auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei der LKW- Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich so hat der Lieferer das Kon- struktionsgewicht nachzuweisen.
Liefergegenstand. Ein materielles oder immaterielles Produkt oder eine Dienstleistung, die das Ergebnis Professioneller Dienstleistungen ist.
Liefergegenstand. 1. Der Lieferant liefert das Erzeugnis entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Eine andere oder weitergehende (darüber hinausgehende) Beschaffenheit des Erzeugnisses gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
2. Die dem Erzeugnis beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Falle vollständig mit dem Erzeugnis überein. Eine fehlende Übereinstimmung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das gelieferte Erzeugnis auf Wunsch des Bestellers von dem üblicherweise ausgelieferten Erzeugnis des Lieferanten abweicht.
3. Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung des Lieferanten.
Liefergegenstand. 1. Der Liefergegenstand hat ausschließlich den in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen zu entsprechen. Die in – elektronischer oder anderer Form – vorliegenden Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und sonstigen allgemeinen Informationen enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen und Angaben sind nur beispielhaft. Verbindlich sind sie nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich attestiert wurde.
2. Der Liefergegenstand entspricht den für Österreich zwingend geltenden Sicherheitsbestimmungen. Andere, etwa nach dem Recht des Bestimmungsortes maßgeblichen Regelungen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich festgelegt wurden. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass sich der Liefergegenstand für einen bestimmten vom Verkäufer vorausgesetzten Zweck eignet, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
Liefergegenstand. 1. Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Möchte der AN von der vertraglich vereinbarten Lieferung im Einzelfall abweichen, weil dies sinnvoll oder erforderlich ist, muss er zuvor die schriftliche Zustim- mung von R+S TECHNIK einholen. Die Pflicht des AN zur Lieferung einer mangelfreien Sache wird durch Zustimmung von R+S TECHNIK nicht berührt.
2. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen nach den spezifisch anwendbaren Sicherheits- und Maschinenrichtlinien sind einzuhalten.
3. Sämtliche danach erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind ebenfalls Gegenstand des Lieferumfanges. Ferner hat der AN, bei Lieferung von Maschinen eine Herstellererklärung und für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheits- bauteile eine Konformitätserklärung gemäß EG Richtlinie 2006/42/EG mitzuliefern.
4. Für die Lieferung von Baugruppen, Maschinenkomponenten sowie kompletten Maschinen und Aggregaten gilt Folgendes:
a. Der AN trägt die volle Verantwortung für die verfahrensbedingte Auslegung des Liefergegenstandes. Sämtliche für die Auslegung erforderlichen Daten und Informationen werden dem AN auf seine Anfrage von R+S TECHNIK zur Verfügung gestellt.
b. Vom AN nicht selbst gefertigte Komponenten werden nur entspre- chend der für den jeweiligen Auftrag geltenden Geräteliste zuge- lassen. Abweichungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung von R+S TECHNIK erlaubt.
c. Der Liefergegenstand wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach R+S TECHNIK-Vorgaben in den für den Auftrag bestimmten Farben lackiert.
d. Für den Liefergegenstand wird bei der Inbetriebnahme ein Abnah- meprotokoll angefertigt. Mit der Unterzeichnung des Protokolls durch R+S TECHNIK und/oder den Endabnehmer beginnt die Garan- tiezeit.
Liefergegenstand. 1. Die Konstruktion und Anfertigung des Liefergegenstandes erfolgt nach den von PRODINGER vorgelegten Unterlagen und Anforderungen unter Einhaltung der geforderten Spezifikationen. Nach Erhalt der Spezifikationen ist der Lieferant verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen, und zwar insbesondere auf die Vereinbarkeit mit der von PRODINGER vorausgesetzten Verwendung. Stellt der Lieferant bei Überprüfung fest, dass die Unterlagen korrigiert werden müssen oder für die Ausführung des Auftrags nicht geeignet sind, teilt er dies Revisionsstand: 002 Informationslevel: 1 - offen Bearbeitet von: MS Freigabe durch: CG, SW Freigabe am: 19.07.2021 PRODINGER unverzüglich mit. Korrekturen und Einwendungen werden nur beachtet, wenn sie innerhalb einer Woche schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Die – in schriftlicher oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten des Lieferanten sind nur soweit verbindlich, als diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
3. Der Lieferant wird den Liefergegenstand nach dem neuesten Stand der Technik sowie im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen und Normen herstellen, sowie alle Vorkehrungen treffen, dass der Liefergegenstand den Anforderungen der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.
4. Der Lieferant trägt ferner die Verantwortung, dass der Liefergegenstand den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und sonstigen Schutzvorschriften entspricht.
Liefergegenstand. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
2. Die zur Bestellung gehöhrenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt wurden.