Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein. 5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01 5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 5.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 5.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten 5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat 5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten 5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. 6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, stichprobenartig untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
5.2. 6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen Leistungen, den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik Technik, sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. 6.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche sämtliche, zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach nach, oder ist aus dringendem Grund eine sofortige Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01.
5.4 6.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 36 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt erklärt, oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 6.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in ab dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
5.6 6.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten.
5.7 6.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 6.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.
5.9 6.9 In den Fällen der Nr. 5.7 6.7 und 5.8 6.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem in dem wir die von unseren Kunden unserem Kunden, gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
5.10 6.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. 6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir Eine Wareneingangskontrolle werden eingehende Warewir durch Stichproben in angemessenem Umfang und nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge durchführen. Solche Mängel werden wir unverzüglich, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istspätestens innerhalb von 10 Tagen, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet der Lieferant insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
5.2. 6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik Technik, sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. 6.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche sämtliche, zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung Mangel- beseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, Frist oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund eine sofortige Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01.
5.4 6.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 36 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren36 Monaten.
5.5 6.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in ab dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzware mit deren Ablieferung neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzware nur aus Kulanz und zur Vermeidung von Streitigkeiten oder zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu liefern.
5.6 6.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten.
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach 6.7 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 BGB 445b, 478 BGB) stehen uns gegen neben den Lieferanten auch dann Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Ersatzlieferung) vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hattenEinzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.8 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, weil dieser gegen wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungenanderen Unternehmer, insbesondere Transport-z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hatweiterverarbeitet wurde.
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 6.9 Zeigt sich innerhalb von 6 sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.11. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich schriftlich getroffenen Abreden. In den Vertragsbedingungen, insbe- sondere den technischen Lieferbedingungen, nicht ausdrücklich spezifizierte Prüf- und Bearbeitungsvorgaben sind von uns nicht geschuldet. Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u. ä. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt unser Kunde das Risiko, das der danach gefertigte Vertragsgegenstand für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Das gilt auch im Hinblick auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBVorgaben unseres Kunden zu den Prüfmaßnahmen erreichbaren Qualitäts- standards.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.32. Die gesetzlichen Rechte bei Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln stehen finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Unser Kunde hat unverzüglich nach Eingang des Vertragsgegenstandes diesen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen unverzüglich schriftlich bei uns ungekürzt zuanzubringen. Soweit nach Weisung unseres Kunden die Ausliefe- rung an einen Dritten erfolgen soll, ist maßgeblich für den Beginn der Rügepflicht der Eingang des Vertragsgegenstandes bei diesem.
4. Ein mangelhafter Vertragsgegenstand ist uns auf unser Verlangen unverzüglich zur Feststellung der gerügten Mängel zu übersenden. Die anfallenden Transportkosten tragen wir, wenn die Mängelrüge sich als berechtigt erweist. Im Übrigen sind die Transportkosten von unserem Kunden zu tragen.
5. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 Für innerhalb der 6. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist unserer für Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu mit dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hatGefahrenübergang.
5.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach 7. Ansprüche unseres Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangenbeschränken sich auf die Geltendmachung solcher Kosten, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen durch die Befriedigung gesetzlicher Ansprüche entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so Schadensersatz wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden warausgeschlossen, es sei denn diese Vermutung ist mit denn, dieser beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um Ansprüche wegen der Art der Sache Verletzung von Leben, Körper oder des Mangels unvereinbarGesundheit.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche und Rückgriff. 5.16.1 Bei Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden. Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und Auftragnehmer verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBMängelrüge.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. 6.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom uns gewählte Art der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.3 BGB zu tragen. Kommt verweigern.
6.3 Sollte der Lieferant Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch uns mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristVermeidung größerer Schäden, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichdas Recht zu, können wir die Mängel diese auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen oder auf Kosten von dritter Seite vorzunehmen lassen.
6.4 Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Er- hebung der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ab- lieferung des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenVertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01Die Verjährungsfrist gem. § 479 BGB bleibt unberührt.
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. 6.5 Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 6.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer der Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche die An- sprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
5.6 6.7 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns Auftragnehmer diese Kosten zu erstattentragen.
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. 6.8 Nehmen wir von uns hergestellte produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 6.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hatMaterialkosten hatte.
5.9 In 6.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 6.5 tritt die Verjährung in den Fällen der NrZiff. 5.7 6.8 und 5.8 tritt Verjährung 6.9 frühestens zwei 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem in dem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den LieferantenAuftragnehmer.
5.10 6.11 Zeigt sich innerhalb von 6 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6.12 Für garantierte Beschaffenheiten der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldens- unabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte (7.1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und für gut befundene Ware versenden Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes gere- gelt ist.
(7.2) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei unsTauglichkeit. Wir werden eingehende Waresind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung rügengerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBMängelrüge.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und (7.3) Bei Rechtsmängeln stehen stellt uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenaußerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist (7.4) Mit dem Zugang unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu dem Zeitpunkt neu zu laufender Maßnahme verpflichtet sah, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hatsondern die Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
5.6 (7.5) Entstehen uns infolge von Mängeln der mangelhaften Lieferung des gelieferten Gegenstandes Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstattentra- gen.
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. (7.6) Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen des- wegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 (7.7) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere insbesonde- re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Materialkosten hat.
5.9 In (7.8) Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.3 tritt die Verjährung in den Fällen der NrZiff. 5.7 7.6 und 5.8 tritt Verjährung 7.7 frühestens zwei 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem in dem wir die von unseren unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
5.10 (7.9) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche und Rückgriff. 5.11. Der Lieferant wird hat uns den Liefergegenstand frei von Mängeln, in der vereinbarten oder ga- rantierten Beschaffenheit, frei von Fehlern, die den Wert oder die Tauglichkeit zu der ge- wöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung mindern oder aufheben, und in Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu liefern.
2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Der Lieferant hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Gegenstände ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf mögliche Verbesserungen hinzuweisen. Änderungen des Liefergegenstands dürfen jedoch nur lückenlos geprüfte mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
3. Soweit Behörden oder öffentliche Auftraggeber zur Nachprüfung bestimmter Anforderun- gen Einblick in unseren Produktionsablauf und für gut befundene Ware versenden die Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und verzichtet deshalb da- bei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
4. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende WareMangelfreiheit, insbeson- dere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem Geschäftsgang tunlich ist.
5. Der Liefergegenstand ist in handelsüblicher Weise nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestellung und der einschlägigen Normen, untersuchen z. B. DIN- EN-, ISO-, IEC-, VDE-, VdW- oder VDMA-Normen, in der jeweils gültigen Fassung auszuführen. Zeichnungen und entdeckte Abbildungen des Lieferanten, dessen Maß- und Gewichtsangaben oder von ihm mitgeteilte sonstige Leis- tungsdaten sowie die Beschaffenheitsanforderungen in unserer Bestellung, denen der Liefe- rant nicht widersprochen hat, begründen Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
6. Ist der Liefergegenstand für uns zu konstruieren und werden bei der Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dann dürfen die genannten Werte in keinem Bereich des jeweiligen Werkstücks oder Produkts unter- und/oder überschritten wer- den. Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu dokumentie- ren. Wir können die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zu- sätzliche Kosten in schriftlicher Form verlangen.
7. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten sicherheitsrelevanten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonde- ren Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegen- stände bezüglich der dokumentationspflichten Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf kostenfrei vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im gleichen Umfang zu verpflichten.
8. Der Lieferant hat die behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvor- schriften zu beachten. Entsprechende Vorkehrungen hat der Lieferant auf seine Kosten zu treffen. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Lieferung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entspricht. Ist der Liefergegen- stand ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, sichert der Lie- ferant zu, die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes zu beachten. Der Lieferant ist auf unseren Antrag verpflichtet, den Nachweis über die Beachtung des Gerätesicherheitsgeset- zes beispielsweise durch Vorlage von Prüfzeugnissen, Bauartprüfzeugnissen etc. zu erbrin- gen.
9. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung rügengerügt. Qualitäts- und Quanti- tätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Entde- ckung an den Lieferanten erfolgt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBver- späteten Mängelrüge. Insbesondere kann er nicht einwenden, dass wir die Lieferung vorbe- haltlos angenommen haben, auch dann nicht, wenn wir bei Lieferung Mängel erkennen konnten oder erkannt haben. Ist eine Abnahme vereinbart, trifft uns keine Untersuchungs- pflicht.
5.210. Der Lieferant hat dafür einzustehenSoweit unser Endkunde wegen Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts über den vorgenann- ten Zeitraum hinaus Gelegenheit zur Rüge hat, gilt diese verlängerte Xxxxxxxxx auch im Ver- hältnis zwischen uns und dem Lieferanten in der Weise, dass unsere Rügefrist mindestens zwei Wochen nach derjenigen endet, die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unser Endkunde uns gegenüber einzuhalten hat, vorausgesetzt, unser Endkunde hat in der für ihn geltenden Xxxxxxxxx einen Mangel gerügt, für den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten seinLieferant einzustehen hat.
5.311. Die gesetzlichen Rechte Sofern zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung verein- bart wurde, gilt vorrangig diese im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersu- chungs- und Mängelrügepflichten.
12. Wir sind bei Sach- und Rechtsmängeln stehen Mängeln einer Lieferung berechtigt, bis zur Nacherfüllung durch den Liefe- ranten den dreifachen Betrag der Kosten zurückzubehalten, die uns ungekürzt zudurch eine Nacherfül- lung im Wege der Ersatzvornahme entstehen würden. In Höhe dieses Betrags tritt keine Fäl- ligkeit der Zahlung ein oder gilt die Zahlung als von Anfang an nicht fällig.
13. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck Liefe- rant kann die von uns gewählte Art der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie nur mit un- verhältnismäßigen Kosten möglich ist, sofern er zugleich eine andere zumutbare und fachge- rechte Art der Nacherfüllung anbietet. Es steht uns frei, wegen eines Mangels jederzeit eine Minderung zu tragenverlangen. Kommt Die Minderung ist lediglich ausgeschlossen während eines laufen- den Nachbesserungsversuchs, kann aber nach dessen Abschluss auch dann verlangt wer- den, wenn die Nachbesserung als ganze noch nicht fehlgeschlagen ist.
14. Sind einzelne Stichproben einer Sendung mangelhaft, können wir wegen der gesamten Sendung Gewährleistungsansprüche geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
15. Sollte der Lieferant der nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Fristmit der Beseitigung des Mangels beginnen, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichso steht uns das Recht zu, können wir die Mängel diese auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen von dritter Seite vornehmen zu lassen. Zur Selbstvor- nahme sind wir darüber hinaus berechtigt – in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenVermeidung größerer Schäden. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01
5.4 Falls nichts anderes vereinbart Unsere Einschätzung, ob ein dringender Fall vorliegt, kann der Liefe- rant nur insoweit angreifen, als sie offensichtlich und gravierend fehlerhaft ist, gilt – bei geringfügigen Mängeln (Kosten bis zu 10% des Bestellwertes).
16. Hat der Lieferant nach Ablauf einer für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kundenden Beginn oder den Abschluss der Mängelbe- seitigung gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Mängelbeseitigung begonnen oder hat er diese innerhalb einer für die Mängelbeseitigung gesetzten angemessenen Frist nicht ab- geschlossen, maximal 36 Monate ab Gefahrübergangso können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Einen zweiten Nachbesserungsver- such müssen wir dem Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehntnicht einräumen.
17. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist stellt uns der Lieferant auch von 10 Jahreneventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
5.5 Für innerhalb 18. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
19. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Ka- lenderjahres, in dem der Vertragsgegenstand vollständig abgeliefert wurde (Gefahrüber- gang). Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor der Abnahme, wenn eine solche vereinbart ist. Mit dem Zugang unserer Mängelansprüche instand gesetzte schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für den gesamten Auftrag gehemmt. Die Hemmung endet nur, wenn entweder der Lieferant die Erfüllung der gesamten oder reparierte Teile der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche abgelehnt oder deren Erfüllung für abgeschlossen erklärt hat. Im Übrigen ist die Dauer der Hemmung lediglich auf die gesetzliche Obergrenze für Erschwe- rungen der Verjährung begrenzt.
20. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt für den gesamten Auftrag nach Ablieferung des Ersatzgegenstands neu zu laufen, es sei denn, ein Anspruch auf Nacherfüllung hat in dem Wirklichkeit nicht bestanden, und der Lieferant unsere Ansprüche auf hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Diese neu angelaufene Verjährung endet frühestens mit Ablauf der regulären Verjährung nach Ziffer IX.19.
5.6 21. Der Lieferant hat auch die Schäden zu ersetzen, die infolge eines Mangels anderweitig eintreten (z. B. Produktionsausfall und wirtschaftliche Schäden infolge Verzögerung der Ver- wendbarkeit des Liefergegenstands, Kosten einer eventuell durchzuführenden Rückrufak- tion).
22. Entstehen uns infolge von Mängeln der mangelhaften Lieferung des gelieferten Gegenstandes Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kos- ten zu tragen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewen- deten Kosten zu erstatten
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten trägt dieser auch dann zudann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Verbrauchsgüterkauf vorliegtMangel vorlag. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der wegen unberechtigter Mängelbeseitigungsverlangen nicht zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden warSchadenser- satz verpflichtet, es sei denn diese Vermutung ist mit denn, wir haben erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt, dass kein Mangel vorlag. Im Falle einer mangelhaften Lieferung sind wir berechtigt, eine Bearbeitungs- gebühr von 150 Euro pro Lieferung zu erheben, ungeachtet des Ergebnisses der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarweiteren Prüfung.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende WareVollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang Geschäfts- gang tunlich ist, untersuchen und entdeckte . Mängel unverzüglich werden von uns umgehend nach Entdeckung rügengerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach gem. § 377 HGB.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DINist verpflichtet sein QM-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten seinSystem auf diese eingeschränkte Wareneingangsprüfung auszurichten.
5.3. 11.1 Die gesetzlichen Rechte bei Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
11.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck kann die von uns gewählte Art der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
11.3 Sollte der Lieferant der nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristVermeidung größerer Schäden, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichdas Recht zu, können wir die Mängel diese auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenvon dritter Seite vornehmen zu lassen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01Das gilt auch, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. 11.4 Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist stellt uns der Lieferant auch von 10 Jahreneventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
5.5 Für innerhalb 11.5 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegen- stands (Gefahrenübergang).
11.6 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungspflicht zu laufen, in dem es sei denn, der Lieferant unsere Ansprüche auf Liefe- rant hat sich bei der Nacherfüllung vollständig erfüllt hatausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lie- ferbeziehung vorzunehmen.
5.6 11.7 Entstehen uns infolge von Mängeln der mangelhaften Lieferung des gelieferten Gegenstandes Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarftragen.
5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.11. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende WareEingehende Waren prüft der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist, soweit und sobald dies die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen durch stichprobenweise Sichtprüfung auf offene Mängel. Dabei ist der Besteller nur verpflichtet, die Identität der gelieferten Ware, die Einhaltung der Menge sowie das Vorliegen offensichtlicher Mängel und entdeckte deutlich erkennbarer Transportschäden zu prüfen. Solche Mängel unverzüglich wird der Besteller spätestens innerhalb von vier Tagen nach Ihrer Entdeckung rügen. Insoweit Zeigt sich im späteren Verlauf ein ver- deckter Mangel, wird er diesen nach seiner Entdeckung rügen.
2. Im Umfang der vorstehenden Ziffer XIII.1 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBMängelrüge.
5.23. Der Lieferant hat dafür einzustehenIn dringenden Fällen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen BestimmungenAbwehr außergewöhnlich hoher Schäden, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Rechtso- wie dann, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt wenn der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist beseitigt, ist der Aufforderung zur Mängelbeseitigung Besteller berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen zu las- sen. Wenn der Lieferant verspätet liefert oder selbst leistet, und der Besteller Mängel sofort beseitigen oder muss, um erhebliche nachteilige Fol- gen aus eigenem Lieferverzug zu vermeiden, ist der Besteller berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Si- tuation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenden Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.
4. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Die zustehenden Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist des Bestellers bei Mängeln verjähren nach Ablauf von 24 Monaten seit Inbetriebnahme des Lieferge- genstandes spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem KundenGefahrenübergang, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder soweit nicht gesetzlich eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahrenlängere Verjährungs- frist besteht.
5.5 5. Der Lieferant stellt den Besteller bei Rechtsmängeln der von sich gelieferten Ware von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, wenn er diese zu vertreten hat.
6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte nachgelieferte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem so- fern die Nachbesserung nicht unerheblich ist und ein nicht nur unwesentlicher Mangel betroffen ist. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt haterklärt, dass die Nachlieferung oder Nachbesserung kein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht darstellt, beispielsweise da er aus Kulanz oder zur Streitvermeidung handelt.
5.6 Entstehen uns infolge 7. Der Lieferant stellt den Besteller von Mängeln des sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers der von ihm gelieferten Gegenstandes KostenWare gegen den Besteller erhebt, und erstattet dem Be- steller die notwendigen Kosten seiner diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Dies gilt nur, sofern der Lieferant den Sach- oder Rechts- mangel oder einen sonstigen Fehler zu vertreten hat. Sofern den Besteller ein Mitverschulden trifft, ist § 254 BGB entsprechend an- wendbar.
8. Beseitigt der Lieferant den Mangel innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils Schadenersatz oder Aufwendungsersatz fordern.
9. Die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen oder Leistungen müssen allen aus den Vertragsdokumenten und der Begleitdokumen- tation ersichtlichen Anforderungen, insbesondere Transport-Plänen, Wege-Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen - soweit einschlä- gig - entsprechen. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten
5.7 Die stehen dem Besteller die in Ziffer XIII.8 ge- nannten Rechte beim Rückgriff zu. Weitere Gewährleistungsrechte des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarfBestellers bleiben unberührt.
5.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.1. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle Abweichend zu Ziffer 10.1.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Besteller bei uns. Wir werden eingehende Waremangelhaften Lieferungen vor Beginn der Fertigung auch berechtigt, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf Schadensersatz oder den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu tragenfordern. Kommt Abweichend zu Ziffer 10.1.2 der Lieferant Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann der Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristBesteller auch Schadensersatz für nachweisliche Mehraufwendungen und mangelbedingte Maschinen- /Werkzeugschäden, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichz. B. bei bearbeiteten Teilen verlangen, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum wobei Ziffer 15.1 der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufenAllgemeinen Einkaufsbedingungen, in dem gebührendem Maße bei der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
5.6 Entstehen uns infolge Bemessung des Mehraufwandes zu berücksichtigen ist. Nimmt der Besteller von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns deshalb dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen deshalb in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 Wir sind berechtigt. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren - abweichend zu Ziffer 10.3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen -nach 36 Monaten ohne Kilometerbegrenzung seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, vom soweit nichts anderes vereinbart ist. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers nachgebesserte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung des Bestellers vollständig erfüllt hat. Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Lieferanten Ersatz insbesondere dann zu, wenn sich der Aufwendungen zu verlangenBesteller solchen Forderungen von dritter Seite ausgesetzt sieht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter die Ware bzw. den Liefergegenstand verbaut oder weiterverarbeitet hat. Darüber hinaus stehen diese Ansprüche dem Besteller auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Endverbraucher, sondern Unternehmer ist und die Waren bzw. Liefergegenstände für seinen geschäftlichen Betrieb nutzt. Der Besteller hat insbesondere dann Rückgriffs- oder Ersatzansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser Produkte an den Besteller liefert, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Lieferant direkt mit dem jeweiligen Endkunden entwickelt oder verhandelt hat
5.9 In den Fällen der Nr. 5.7 und 5.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 Zeigt sich innerhalb von 6 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Art der Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbarnicht vereinbar. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei jedoch zu Gunsten des Lieferanten die in Ziffer 15.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung entsprechend anzuwenden sind.
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Samples: Liefervertrag
Mängelansprüche und Rückgriff. 5.17.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende WareAuftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung rügengerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBMängelrüge.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.3. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. 7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns grundsätzlich dem Auftraggeber zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom Auftraggeber gewählte Art der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu tragen. Kommt verweigern.
7.3 Sollte der Lieferant der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristVermeidung größerer Schäden, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichdas Recht zu, können wir die Mängel diese auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge. Ist die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so verjähren Sachmängelansprüche in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. § 479 BGB bleibt unberührt.
7.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmeneinen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01Darüber hinaus stehen diese Ansprüche dem Auftraggeber auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist.
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist 7.6 Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergangeventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer der Mängelansprüche instand gesetzte des Auftraggebers instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
5.6 7.8 Entstehen uns dem Auftraggeber infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns Auftragnehmer diese Kosten zu erstattentragen.
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nehmen wir 7.9 Nimmt der Auftraggeber von uns hergestellte sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten Auftragnehmer vor, wobei es für unsere die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 Wir sind 7.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Lieferanten Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir der Auftraggeber im Verhältnis zu unseren seinen Kunden zu tragen hattenhatte, weil dieser gegen uns den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hatMaterialkosten hatte.
5.9 In 7.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.6 tritt die Verjährung in den Fällen der NrZiff. 5.7 7.9 und 5.8 tritt Verjährung 7.10 frühestens zwei 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir in dem der Auftraggeber die von unseren vom Kunden des Auftraggebers gegen uns den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt habenhat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den LieferantenAuftragnehmer.
5.10 7.12 Zeigt sich innerhalb von 6 sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7.13 Für garantierte Beschaffenheit der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB.
7.14 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Mängelansprüche und Rückgriff. 5.11. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei unsTauglichkeit. Wir werden eingehende Waresind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung rügengerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGBMängelrüge.
5.2. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
5.32. Die gesetzlichen Rechte bei Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zufinden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu tragenverweigern.
4. Kommt Sollte der Lieferant der nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Ersatzlieferung nicht in angemessener FristVermeidung größerer Schäden, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlichdas Recht zu, können wir die Mängel diese auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen selbst vorzunehmen oder selbst beseitigen von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart oder auf Kosten die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Lieferanten Deckungskäufe vornehmenVertragsgegenstands (Gefahrübergang) gem. Management Handbuch Autor: X. Xxxxxxxx Datum: 27.03.2018 Einkaufsbedingungen FO 7.5.1.001 Status: Freigegeben Revision: 01VI.
5.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Kunden, maximal 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5.5 6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
5.6 7. Entstehen uns infolge von Mängeln der mangelhaften Lieferung des gelieferten Gegenstandes Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder AussonderungsmaßnahmenEingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstattentragen.
5.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach § 478, 479 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
5.8 9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Materialkosten hat.
5.9 In 10. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer VIII.4 tritt die Verjährung in den Fällen der NrZiff. 5.7 VIII.8 und 5.8 tritt Verjährung VIII.9 frühestens zwei 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem in dem wir die von unseren unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten
5.10 11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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