Nachlaufphase Musterklauseln

Nachlaufphase. Nur hinweisen will ich auf die Nachlaufphase nach Abschlu der Vereinbarung: Zwischen Abschlu und Eintragung der SE kann die Vereinbarung auch einvernehmlich nicht mehr etwa kraft besserer Einsicht geandert werden. Das Amt des bVG ist mit der wirksamen (!) Vereinbarung oder dem Ablauf der Verhandlungsfrist erschopft und beendet62); es fehlt der Verhandlungspartner. Der SE -Betriebsrat als Nachfolger des bVG wird erst nach der Eintragung gewahlt; dann erst ist der Weg zu einvernehmlichen Neuverhandlungen offen, 26 SE BG. Da das Amt des bVG gesetzlich konstituiert und nicht vereinbarungsoffen ist, konnen die Parteien hieran nichts andern. Nur der Vertragsschlu als solcher la t sich ggf unter Verlangerung der Verhandlungsfrist nach 20 Abs. 2 SEBG hinauszogern. Nach der Eintragung ist zunachst an die mi gluckte Mi brauchskontrolle des 43 SE BG 63) zu denken: Ihr Tatbestand kann eigentlich nie erfullt sein: Die Entziehung von Beteiligungsrechten verhindert das SEBG bereits mit seiner Besitzstandswahrung. Ist der Verzicht auf Beteiligung nach dem SEBG zulassig, kann dies kein Mi brauch sein. Problematischer ist das Vorenthalten : Nach Eintragung unterliegt die SE keinem nationalen Mitbestimmungsstatut mehr ( 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG, Art. 14 Abs. 3 lit a R ichtlinie 2001/86/E G). Da eine SE kurz nach der Eintragung die 2000er-Schwelle erreicht und damit als AG in die paritatische Mitbestimmung gewandert ware, macht doch die rechtzeitige Errichtung der SE unter Festschreibung der Drittelbeteiligung nicht zum Mi brauch. Das hie e: Die Leitung mu te mit der Umwandlung solange warten, bis die hochstmogliche Mitbes- timmungsform erreicht ist. Vielfach ist es eher umgekehrt: Gerade die Festschreibung des Mitbestimmungsstatuts macht den Weg fur Wachstum in Deutschland frei das insbesondere mitbestimmungskritische Familienunternehmen sonst meiden. Probleme bereitet schlie lich die Rechtsfolge. 43 SEBG enthalt nur das Verbot, aber keine Sanktion. 45 Abs. 1 Nr. 2 SEBG droht Strafe an freilich in womoglich verfassungswidriger Unbestimmtheit. 64) Entscheidend ist die Frage, ob der Mi brauch 62) hM, Lutter/Xxxxxxxxxx/Oetker, SE -Kommentar (2008), 4 SEBG Rn 7; MunchKommAktG/Xxxxxx
Nachlaufphase. 104 Nur hinweisen will ich auf die Nachlaufphase nach Abschluß der Verein- barung:

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.