Common use of Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Clause in Contracts

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als fünf Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.2 nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als fünf 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.2 1.2 b) nicht mehr vorliegen. vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten.

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Samples: www.ruv.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als fünf 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.2 6.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen. vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten.

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Samples: www.ov-boerse.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als fünf drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.2 5.1.1 2. b) nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten VersicherungsjahresVerischerungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als fünf drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.2 5.1.1, 2 b) nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten.

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Samples: www.bass-makler.de