Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprü- chen nach Beendigung des Versicherungsvertrages gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtver- letzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Un- verfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Vor- aussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach- meldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für jede – allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen – ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis mindestens eine Versicherungssumme von 10 % des im Jahr des Aus- scheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von EUR 50.000,- zur Verfügung (reti- rement cover).
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Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprü- chen Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtver- letzungen Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Un- verfallbarkeit Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Vor- aussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach- meldeperiode Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (10.3 und 10.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode Nachmeldeperiode, steht für jede – - allein altersbedingt altersbedingt, aus gesundheitlich Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen regulär – ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10 % 20 Prozent des im Jahr des Aus- scheidens Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR 50.000,- zur Verfügung (reti- rement retirement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprü- chen Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtver- letzungen Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Un- verfallbarkeit Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Vor- aussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach- meldeperiode Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode Nachmeldeperiode, steht für jede – - allein altersbedingt oder altersbedingt, aus gesundheitlichen Gründen – oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10 % 20 Prozent des im Jahr des Aus- scheidens Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR 50.000,- zur Verfügung (reti- rement retirement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprü- chen nach Beendigung des Versicherungsvertrages gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtver- letzungen Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch Schadenersatz- anspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers Versiche- rers (Un- verfallbarkeit Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Vor- aussetzungen Vo- raussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach- meldeperiode Nachmel- deperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme Versicherungs- summe des letzten Versicherungsjahres. Kein Versi- cherungsschutz über diese Deckungserweiterung be- steht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag we- gen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versiche- rungsbeitrages geendet hat (Ziffer 10.1 und 10.2). Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für jede – allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen – ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10 10% des im Jahr des Aus- scheidens Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls jeden falls aber ein Betrag in Höhe von EUR 50.000,- 100.000,- zur Verfügung (reti- rement cover).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung