Common use of Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Clause in Contracts

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht für jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.

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Samples: do-rechner.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprü- chen nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Pflichtver- letzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit Un- verfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Vor- aussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode Nach- meldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, Nachmeldeperiode steht für jede - allein altersbedingt, altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 20 Prozent 10 % des im Jahr des Ausscheidens Aus- scheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR 50.000,- zur Verfügung (retirement reti- rement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.

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Samples: www.4broker.de

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 10.3 und 3.510.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht für jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlichen gesundheitlich Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.

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Samples: www.ruv.at

Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprü- chen nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch Schadenersatz- anspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers Versiche- rers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat Für (AT 3.3 und 3.5). Für mitversicherte Unternehmen Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes Ver- tragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter Vo- raussetzungen der Ziffer 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an Versicherungsschutz besteht für die Stelle gesamte Nachmel- deperiode im Rahmen der bei Ablauf des Vertragsendes letzten Versi- cherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem UnternehmenVersicherungs- summe des letzten Versicherungsjahres. Kein Versi- cherungsschutz über diese Deckungserweiterung be- steht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag we- gen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versiche- rungsbeitrages geendet hat (Ziffer 10.1 und 10.2). Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, Nachmeldeperiode steht für jede - allein altersbedingt, altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 20 Prozent 10% des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls jeden falls aber ein Betrag in Höhe von 250.000 EUR 100.000,- zur Verfügung (retirement reti- rement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.

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