Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt Musterklauseln

Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den COW- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinha- ber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuld- verschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maß- gabe der Ziff. Fehler! Unbekanntes Schalterargument. bis Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.5 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforde- rungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens so- wie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO treten die Schuldverschreibungsinhaber gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Schuldverschreibungsinhaber gegen die Emittentin aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen und diesen Schuldverschreibungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Zinsen gemäß Ziff. 4 oder auf Rückzahlung gemäß Ziff. 6, im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern) und im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück.
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