Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Musterklauseln

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 42.1 Für die vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet: Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage 23.00 - 23.00 Uhr 50% Nachtarbeit Gartenbaubetriebe 20.00 - 6.00 Uhr 25% Nachtarbeit übrige Betriebe 23.00 - 6.00 Uhr 25% Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 41.1 Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- zuschläge ausgerichtet: Zeit Zuschlag Sonn- und Feiertage 00.00–24.00 100% Ausstellungen/Messen an Sonntagen 00.00–24.00 50% Nachtarbeit von weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr* 23.00–06.00 50% 41.2 Werden in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Überstun- den geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag (Art. 41.1 LGAV) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist ei- ne Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag (Art. 41.1 LGAV) auszuzahlen. Werden die Überstunden durch Freizeit glei- xxxx Xxxxx kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag (Art. 41.1 LGAV) zu entrichten. 41.3 Bei Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) zur Aufrechterhaltung des Pannendienstes werden, insofern sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, für die effektiven Arbeitsauf- wendungen die Zuschläge gemäss Arbeitsgesetz entrichtet (An- hang 13 LGAV). 41.4 Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitneh- menden entweder eine Zeitkompensation von 10% oder einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit. * Art. 17b ArG und Art. 31 ArGV 1
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 39.1Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet: Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage 00.00 – 24.00 100 % Nachtarbeit an Werktagen 20.00 – 24.00 25 % Nachtarbeit an Werktagen 00.00 – 06.00 50 % Arbeiten am Samstag 06.00 – 24.00 50 %
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 1 Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet: Zeitraum Zuschlag Nachtarbeit 23.00-06.00 Uhr 25 % ArG Art. 10 Abs. 1, ArG Art. 17b Abs. 1 Sonn- u. Feiertage 23.00-23.00 Uhr 50 % ArG Art. 19 Abs. 3
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. XI/1 Nachtarbeit XI/2 Sonntagsarbeit XI/§ Feiertagsarbeit XI/4 Zuschläge XII Urlaub XI1/1-5 Jahresurlaub XII/6 Schwerbehinderte XII/7+8 Sonderurlaub
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 45.1 Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Zu- schläge ausgerichtet: Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage 23.00–23.00 100% Abend-/Nachtarbeit 20.00–06.00 50% Samstag 12.00–20.00 50% 45.2 Wird in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeit geleistet, ist diese primär mit Zeitzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) und gemäss Art. 28.5 und 31.3 GAV zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag (Art. 45.1 GAV) auszuzahlen. Werden diese Arbeitsstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) zu entrichten. 45.3 Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit erhalten die Arbeitnehmer zusätzlich einen Zeitzuschlag von 10%.
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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen