Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, so- fern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.3
Sonntagsarbeit. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Sonntagsarbeit. 53 Sonntagsarbeit wird sowohl bei kontinuierlicher als auch nichtkontinuierlicher Arbeitsweise mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt.
Sonntagsarbeit. Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Sonntagsarbeit. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die geleistete Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ausgenommen ist die planmäßige Wächtertätigkeit.
Sonntagsarbeit. Für das Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr im Xxxxxx bzw. 6.00 Uhr im Winter) wird ein Zuschlag von 50% auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde bezahlt. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidge- nössischen und kantonalen Feiertagen.
Sonntagsarbeit. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-L) Der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe der Mitarbeiterin. Sonntags- arbeit ist die Arbeit an einem Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Fällt der Sonntag mit einem gesetzlichen Feiertag oder mit dem 24. oder 31. Dezember zusammen, wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 3).
Sonntagsarbeit. Für Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter) wird ein Zuschlag von 50% gewährt. Als Sonn- tagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen.
Sonntagsarbeit. 1. Als Sonntagsarbeit gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages. Bei Schichtarbeit beginnt die Sonntagsschicht mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages. An Sonntagen wird im Prinzip nicht gearbeitet insofern es sich nicht um kontinuierliche Betriebe handelt oder die Betriebsumstände es nicht verlangen.
2. Die geleisteten Sonntagsstunden können, insofern sie nicht nach Dienstplan im Rahmen einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen sind und den Rahmen der 40-Stundenwoche überschreiten, gemäß denselben Regeln wie sie bei der Überstundenvergütung vorgesehen sind, durch entsprechende Freizeit oder Entgelt vergütet werden.
3. Ist die Sonntagsarbeit im Rahmen einer 40-Stundenwoche (Ausgleich der Sonntagsarbeit an einem Werktag) planmäßig vorgesehen, so ist nur der Sonntagszuschlag (+100 %) zu bezahlen, zusätzlich zu einem normalen 40-Stunden Wochenlohn. Allerdings kann dieser Zuschlag auch bei Bezahlung einer normalen 40-Stundenwoche auf Anfrage der Beschäftigten ausgeglichen werden, wenn die Betriebsumstände es erlauben, insoweit die Maßnahme den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im letzteren Fall brauchen die Betroffenen nur an 4 Tagen in der Woche, den Sonntag eingeschlossen, zu arbeiten und erhalten einen normalen 40-Stundenwochenlohn ohne Zuschlag. Bevor diese Maßnahme getroffen werden kann, muss die Stellungnahme der Personalvertretung eingeholt werden.