Sonntagsarbeit Musterklauseln

Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.3
Sonntagsarbeit. 4.3. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, so- fern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Sonntagsarbeit. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Sonntagsarbeit. Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Sonntagsarbeit. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die geleistete Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ausgenommen ist die planmäßige Wächtertätigkeit.
Sonntagsarbeit. Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn es sich um «vorübergehende» Leistungen handelt. Dies ist der Fall, wenn an nicht mehr als 6 Sonntagen (einschliesslich Feiertage) pro Kalenderjahr gearbeitet wird. Der Lohnzuschlag muss 50 % betragen. Es ist nicht möglich, davon durch ver- tragliche Vereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen. Sobald die Sonntagsarbeit 6 Sonntage im Kalenderjahr überschreitet, gilt die Sonntagsarbeit als «regelmässig» und bedarf keiner zusätzlichen Bezahlung. Sowohl in «Ausnahme- fällen» als auch in «regelmässigen» Fällen muss die Sonntagsarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden: ― bei einer Arbeitszeit von bis zu 5 Stunden: Ausgleich durch Freizeit im selben Umfang über einen Zeitraum von 4 Wochen. ― bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden: Entschädigung durch 1 Ruhetag (in der Woche davor oder danach) von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden unmittelbar nach der täglichen Ruhezeit (11 Stunden), d. h. insge- samt 35 Stunden.‌ Ausgleichsruhezeiten für an Feiertagen ausgeführte Arbeiten können in einem Block zusammengefasst für ein Kalenderjahr gewährt werden. Was gilt für Berufe der darstellenden Künste? Die Unterscheidung, die das Gesetz zwischen «vorübergehend» und «regelmässig» macht, ist nur bedingt auf die Berufe der darstellenden Künste anwendbar, denn die meisten Verträge in der Freien Szene dauern in der Regel weniger als ein Jahr. In der Praxis ist es nicht üblich, Lohnzuschläge zu bezahlen, da Sonntags- oder Nachtarbeit in den Berufen der darstellenden Künste dazu gehört. Feiertage In der Schweiz ist nur der 1. August ein Bundesfeiertag. Die Kantone können ma- ximal acht weitere Feiertage festlegen, die nicht notwendigerweise von Kanton zu Kanton gleich sein müssen. Ohne gegenteilige Vereinbarung gelten die gesetzlichen Feiertage des Kantons, in dem der / die Arbeitnehmende arbeitet, nicht etwa des Kantons, in dem er / sie wohnt. Ein Genfer Arbeitnehmer, der in den Kanton Wallis «entsandt» wurde, muss am Genfer Feiertag «Jeûne genevoise» arbeiten. Anderer- seits profitiert er von den Walliser Feiertagen, auch wenn es diese in Genf nicht gibt. Diese Regel sollte auch für den Fall einer Entsendung ins Ausland gelten, sofern es nicht anders vereinbart ist. Sind Feiertage zu bezahlen? Abgesehen vom 1. August, der in jedem Fall bezahlt werden muss, sind die übrigen 8 kantonalen Feiertage nur dann zu bezahlen, wenn der Arbeitsvertrag einen Jahres-, Monats- oder Wochenlo...
Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt. Im Bereich der Pflege wird die Sonntgsarbeit mit 15% vergütet.
Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt3. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt3. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.
Sonntagsarbeit. Als Sonntagsarbeit gilt die an Sonntagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Arbeit an Vorfesttagen gilt die am 24. und 31. Dezember zwischen 12:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.
Sonntagsarbeit. 1. Als Sonntagsarbeit gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages. Bei Schichtarbeit beginnt die Sonntagsschicht mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages. An Sonntagen wird im Prinzip nicht gearbeitet insofern es sich nicht um kontinuierliche Betriebe handelt oder die Betriebsumstände es nicht verlangen.