Sonntagsarbeit Musterklauseln

Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, so- fern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Sonntagsarbeit. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.3
Sonntagsarbeit. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Sonntagsarbeit. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die geleistete Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ausgenommen ist die planmäßige Wächtertätigkeit.
Sonntagsarbeit. Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Sonntagsarbeit. 53 Sonntagsarbeit wird sowohl bei kontinuierlicher als auch nichtkontinuierlicher Arbeitsweise mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt.
Sonntagsarbeit. Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im ▇▇▇▇▇▇ bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an aner- kannten Feiertagen (00.00 bis 24.00 Uhr).
Sonntagsarbeit. 1. Als Sonntagsarbeit gilt die Zeit von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages. Bei Schichtarbeit beginnt die Sonntagsschicht mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages. An Sonntagen wird im Prinzip nicht gearbeitet insofern es sich nicht um kontinuierliche Betriebe handelt oder die Betriebsumstände es nicht verlangen. 2. Die geleisteten Sonntagsstunden können, insofern sie nicht nach Dienstplan im Rahmen einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen sind und den Rahmen der 40-Stundenwoche überschreiten, gemäß denselben Regeln wie sie bei der Überstundenvergütung vorgesehen sind, durch entsprechende Freizeit oder Entgelt vergütet werden. 3. Ist die Sonntagsarbeit im Rahmen einer 40-Stundenwoche (Ausgleich der Sonntagsarbeit an einem Werktag) planmäßig vorgesehen, so ist nur der Sonntagszuschlag (+100 %) zu bezahlen, zusätzlich zu einem normalen 40-Stunden Wochenlohn. Allerdings kann dieser Zuschlag auch bei Bezahlung einer normalen 40-Stundenwoche auf Anfrage der Beschäftigten ausgeglichen werden, wenn die Betriebsumstände es erlauben, insoweit die Maßnahme den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im letzteren Fall brauchen die Betroffenen nur an 4 Tagen in der Woche, den Sonntag eingeschlossen, zu arbeiten und erhalten einen normalen 40-Stundenwochenlohn ohne Zuschlag. Bevor diese Maßnahme getroffen werden kann, muss die Stellungnahme der Personalvertretung eingeholt werden.
Sonntagsarbeit. Sonntagsarbeit ist die Dienstleistung in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Sonntagsarbeit. Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen.