Feiertagsarbeit Musterklauseln

Feiertagsarbeit. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.3 Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je- weiligen Einsatzort.
Feiertagsarbeit. 54 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, ist ne- ben der im § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Ent- geltes das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgeltes zu zahlen.
Feiertagsarbeit. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Pro- zent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Re- gelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei- ligen Einsatzort.
Feiertagsarbeit. 1. Feiertagsarbeit ist die an deutschen gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese auf Sonntage fallen – sowie die am Ostersonntag und am Pfingstsonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit.
Feiertagsarbeit. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestim- mungen des Arbeitsruhegesetzes, wobei für diese Tage mit dem Arbeitnehmer auch Zeitausgleich unter Wahrung eines 100%- igen Zuschlages vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung kann gemäß § 6 durchgeführt werden. Die Arbeitnehmer des Landdienstes werden nach folgenden Richtlinien eingereiht. Eine Vorrückung in die nächste Verwen- dungsgruppe ist durch Beförderung möglich. Nicht selbstständige bzw. teilweise selbstständige Tätigkeiten unter ständiger oder überwiegender Anleitung durch Vorgesetz- te oder Mitarbeiter. Ungelernte Arbeitnehmer, die einfache Hilfs- arbeiten verrichten.
Feiertagsarbeit. 24 An gesetzlichen Feiertagen darf nur gearbeitet werden, insoweit dies auf Grund der Ge- setze oder Verordnungen zulässig ist.
Feiertagsarbeit. Feiertagsarbeit ist die Dienstleistung an einem gesetzlichen Feiertag, am Heiligen Abend und Silvester in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Feiertagsarbeit. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Die Dienstnehmer sind entsprechend ihrer Verwendung laut § 19 in Klasse 1 der jeweiligen Gehaltstabelle laut Anlage 1 dieses Kollektivvertrages einzustufen. Ab 2 vollendeten Dienstjahren in der Verwendungsgruppe in der Binnenschifffahrt kommt Klasse 2, ab 5 vollendeten Dienstjahren Klasse 3, ab 7 vollendeten Dienstjahren Klasse 4, ab 10 vollendeten Dienstjahren Klasse 5 zur Anwendung. Bei Höherreihung in eine andere Verwendungsgruppe ist der Dienstnehmer in jene Klasse einzustufen, in der er einen höheren Grundbezug erhält.
Feiertagsarbeit. Art. 10 Lavoro festivo
Feiertagsarbeit. Als Feiertagsarbeit gilt die an Wochenfeiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind.