Feiertagsarbeit Musterklauseln

Feiertagsarbeit. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt.3 Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je- weiligen Einsatzort.
Feiertagsarbeit. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, ist ne- ben der im § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Ent- geltes das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgeltes zu zahlen.
Feiertagsarbeit. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Pro- zent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jewei- ligen Einsatzort.
Feiertagsarbeit. An gesetzlichen Feiertagen darf nur gearbeitet werden, insoweit dies auf Grund der Gesetze oder Verordnungen zulässig ist.
Feiertagsarbeit. Feiertagsarbeit ist die an deutschen gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese auf Sonntage fallen – sowie die am Ostersonntag und am Pfingstsonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit.
Feiertagsarbeit. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestim- mungen des Arbeitsruhegesetzes, wobei für diese Tage mit dem Arbeitnehmer auch Zeitausgleich unter Wahrung eines 100%- igen Zuschlages vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung kann gemäß § 6 durchgeführt werden. (1) Die Dienstnehmer sind entsprechend ihrer Verwendung laut Gehaltstabelle Landdienst in Klasse 1 dieses Kollektivvertrages einzustufen. Ab 2 vollendeten Dienstjahren in Folge beim Unter- nehmen kommt Klasse 2, ab 6 vollendeten Dienstjahren Klasse 3 zur Anwendung. (2) Die ständigen Bezüge werden im Nachhinein am letzten Banktag eines jeden Monats bezahlt.
Feiertagsarbeit. Feiertagsarbeit ist die Dienstleistung an einem gesetzlichen Feiertag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr, am Heiligen Abend und am Silvesterabend jeweils ab 14.00 Uhr.
Feiertagsarbeit. Arbeitsleistung, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzli- chen Feiertag erbracht wird, ist neben dem Arbeitsentgelt mit einem Zuschlag von 100 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestim- mungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Der Anspruch auf den Zuschlag entfällt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen (den Feiertag eingerechnet) zusätzlich ein bezahlter freier Tag ent- sprechend der tatsächlich an dem Feiertag geleisteten Stundenzahl gewährt wird. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 wird der Feiertagszuschlag folgendermaßen gewährt: • 2015: 50 % • 2016: 60 % • 2017: 80 % Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 100 %. Der Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 besteht nicht für solche Beschäftigte, die insbesondere wegen der durch die Feiertage beding- te Mehrarbeit als Aushilfen eingestellt werden. Es besteht auch kein Anspruch auf einen bezahlten freien Tag.
Feiertagsarbeit. VARIANTE 1: VARIANTE 2: HINWEIS: Für Feiertage ohne Arbeitsleistung gebührt laut ARG die Weiterzahlung des Entgelts. Bei Feiertagsarbeit gebührt zusätzlich das Entgelt für die geleistete Arbeit (ohne Zuschlag, außer bei Überstundenarbeit). Zeitausgleich für Normalarbeitszeit an Feiertagen bedarf einer Vereinbarung und muss laut ARG einen ganzen Kalendertag oder mindestens 36 Stunden umfassen.
Feiertagsarbeit. Lavoro festivo