Mehrarbeit, Überstunden ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Nr. 1 hinaus geleistet wird.
Mehrarbeit, Überstunden. 13. Zeitausgleich
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrar- beit oder Überstunden sind von entstehen- dem Zeitguthaben im Rahmen der gleiten- den Arbeitszeit zu unterscheiden. Sie sind bei der Zeiterfassung gesondert auszuwei- sen. Mit Zustimmung der oder des zuständi- gen Vorgesetzten darf zu ihrem Ausgleich über die in Nr. 13 enthaltenen Vorgaben hinaus Kernzeit genutzt werden.
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrarbeit bzw. Überstunden sowie Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen nur nach vorheriger Anordnung und Genehmigung durch die zuständigen Stellen der Firma sowie der Zustimmung des örtlichen Betriebsrats geleistet werden.
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von entstehenden Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden. Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist zu belegen. Bezahlte Mehrarbeit und Überstun- den sind vom Zeitwertguthaben abzuziehen.
Mehrarbeit, Überstunden. Eine über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen (§17 (7) BBiG).
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrarbeit und Überstunden sind von entstehenden Zeitguthaben innerhalb LS- MofA zu unterscheiden. Sie bedürfen der vorherigen Anordnung durch die Dienststelle und unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat.
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Nr. 1, 2 und 4 BTV hinaus geleistet wird. Die Zuschläge betragen für Überstunden 25 %.
Mehrarbeit, Überstunden. Der Ausgleich angeordneter oder nachträglicher genehmigter Mehrarbeit bzw. Überstunden ist auch wäh- rend der Präsenzzeit zulässig. Die Begrenzung des Arbeitszeitausgleichs nach Nr. 6.1 findet beim Aus- gleich von Mehrarbeit bzw. Überstunden keine Anwendung. Mehrarbeit und Überstunden sind gesondert zu erfassen bzw. gesondert zu kennzeichnen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ist zu beachten. Im Übrigen gelten die entsprechenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
Mehrarbeit, Überstunden. Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von entstehenden Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden. Sie sind bei der Zeiterfassung gesondert auszuweisen. Mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten darf zu ihrem Ausgleich über die in Nr. 8 enthaltenen Vorgaben hinaus Kernzeit genutzt wer- den.