Nachteilsausgleiche Musterklauseln

Nachteilsausgleiche. Im Rahmen der Schul(-halb-)jahresvorbereitung bietet die Schulleitung den Lehrkräften mit Behin- derungen rechtzeitig vor Erstellung der Unterrichts- verteilung und des Stundenplans ein Gespräch über den geplanten Einsatz und die Arbeitsbedingungen an. Vor jeder Änderung der Unterrichtsverteilung oder des Stundenplans ist zu diesem Gespräch erneut einzuladen. Legt eine Lehrkraft mit Behinderungen während des Schuljahres erstmals einen Schwer- behindertenausweis vor, ist ebenfalls zu einem Ge- spräch einzuladen. Bei diesen Gesprächen ist insbesondere zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen und Nachteilsausglei- che erforderlich sind, um die Arbeitsfähigkeit so lan- ge wie möglich zu sichern. Auf Wunsch der Lehrkraft nimmt die ÖSBV an diesen Gesprächen teil. Die Ge- spräche sind durch ein Protokoll zu dokumentieren. Alle Beteiligten erhalten hiervon eine Kopie. Die in vielen Schulen üblicherweise abzugebenden Einsatzwünsche, die den Schulleitungen zur Vorbe- reitung des Schuljahres dienen, sind kein Ersatz für das schuljahresvorbereitende Gespräch. Nimmt die ÖSBV nicht an den Gesprächen teil, so hat die Schulleitung der ÖSBV über die Tatsache, dass ein Gespräch durchgeführt wurde, eine Notiz zukom- men zu lassen. Über nicht durchgeführte Gespräche wird die ÖSBV ebenfalls von der Schulleitung bis spätestens zum ersten Unterrichtstag des neuen Schul- jahres schriftlich informiert. Bei den nachfolgenden Nachteilsausgleichen, die in Abhängigkeit von Art und Schwere der Behinderung zu gewähren sind, handelt es sich um notwendige Hil- fen zur Herstellung von Chancengleichheit und nicht um Privilegien. Die Inanspruchnahme der Nachteils- ausgleiche darf nicht zu Benachteiligungen welcher Art auch immer führen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, individuell notwendige weitere Nachteilsausgleiche sind möglich:
Nachteilsausgleiche. Die Regelungen in § 4, III. c dieser Vereinbarung (Nachteilsausgleiche) gelten sinngemäß, sofern sie mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar sind. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare haben die Aufgabe, den LiV mit Behinderungen frühzeitig ein den Unterrichtseinsatz vorbereitendes Gespräch anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe- re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der LiV mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Hierbei haben sich die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare in Kooperation mit der betroffenen Schulleitung zunächst im Zusammenhang mit dem eigenverantwortlichen Unterricht an der Pflichtstun- denverordnung in Bezug auf Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) zu orientieren. Zu prüfen ist auch, ob weitere hier nicht aufgeführte ausbildungsspezifische Nachteilsausglei- che nach Art und Schwere der Behinderung zu ge- währen sind. Das Protokoll der Absprachen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu den Akten zu nehmen. Auf Antrag der LiV mit Behinderungen ist unter den Voraussetzungen von § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG i.V.m. § 42 Abs. 5 HLbGDV eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. § 42 Abs. 6 HLbGDV ist zu beachten.
Nachteilsausgleiche. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ha- ben die Aufgabe, den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen frühzeitig vor Schuljahresbeginn ein Gespräch zur Vorbereitung des Arbeitseinsatzes anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe- re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Die Arbeitszeit der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX bemisst sich nach der jeweils gültigen Hes- sischen Arbeitszeitverordnung (40 Arbeitsstunden pro Woche). Die nach analoger Anwendung der Pflicht- stundenverordnung einzuräumende Ermäßigung der Pflichtstunden wegen Schwerbehinderung ist nach Xxxx der Ausbilderinnen und Ausbilder – vollständig auf die Unterrichtsverpflichtung oder – vollständig auf die Arbeitszeit für das Studiense- minar oder – anteilig auf die Unterrichtsverpflichtung und die Arbeitszeit für das Studienseminar anzurechnen. Zu prüfen ist ferner, welche individuellen und ausbil- dungsspezifischen Nachteilsausgleiche, die hier nicht alle aufgeführt werden können, nach Art und Schwere der Be- hinderung notwendig sind. Die folgenden Regelungen entsprechen dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Frühpensionierung oder Frühverrentung“.
Nachteilsausgleiche. IV. Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.