Nachteilsausgleiche Musterklauseln

Nachteilsausgleiche. Im Rahmen der Schul(-halb-)jahresvorbereitung bietet die Schulleitung den Lehrkräften mit Behin- derungen rechtzeitig vor Erstellung der Unterrichts- verteilung und des Stundenplans ein Gespräch über den geplanten Einsatz und die Arbeitsbedingungen an. Vor jeder Änderung der Unterrichtsverteilung oder des Stundenplans ist zu diesem Gespräch erneut einzuladen. Legt eine Lehrkraft mit Behinderungen während des Schuljahres erstmals einen Schwer- behindertenausweis vor, ist ebenfalls zu einem Ge- spräch einzuladen. Bei diesen Gesprächen ist insbesondere zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen und Nachteilsausglei- che erforderlich sind, um die Arbeitsfähigkeit so lan- ge wie möglich zu sichern. Auf Wunsch der Lehrkraft nimmt die ÖSBV an diesen Gesprächen teil. Die Ge- spräche sind durch ein Protokoll zu dokumentieren. Alle Beteiligten erhalten hiervon eine Kopie. Die in vielen Schulen üblicherweise abzugebenden Einsatzwünsche, die den Schulleitungen zur Vorbe- reitung des Schuljahres dienen, sind kein Ersatz für das schuljahresvorbereitende Gespräch. Nimmt die ÖSBV nicht an den Gesprächen teil, so hat die Schulleitung der ÖSBV über die Tatsache, dass ein Gespräch durchgeführt wurde, eine Notiz zukom- men zu lassen. Über nicht durchgeführte Gespräche wird die ÖSBV ebenfalls von der Schulleitung bis spätestens zum ersten Unterrichtstag des neuen Schul- jahres schriftlich informiert. Bei den nachfolgenden Nachteilsausgleichen, die in Abhängigkeit von Art und Schwere der Behinderung zu gewähren sind, handelt es sich um notwendige Hil- fen zur Herstellung von Chancengleichheit und nicht um Privilegien. Die Inanspruchnahme der Nachteils- ausgleiche darf nicht zu Benachteiligungen welcher Art auch immer führen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, individuell notwendige weitere Nachteilsausgleiche sind möglich: 1. Bei der Ermittlung der Arbeitszeit sind folgende Re- gelungen zu beachten: – Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO), – Besonderheiten bei den Pflichtstundenanrech- nungen gemäß der Pflichtstundenverordnung, – Tarifvertrag Hessen. 2. Auf die persönliche Situation muss jeweils bei der Arbeitszeit bezüglich des Arbeitsbeginns, der Ar- beitspausen und des Arbeitsendes (z. B. bei Kon- ferenzen), der Unterrichtsverteilung, Stunden- plangestaltung, Klassenleitungs-, Tutoren- und Mentorentätigkeit, Raumzuweisung, Pausen- und sonstigen Aufsichten sowie bei Beratungen und Be- treuungen Rücksicht genommen werden. Insbesonde- re bei Vorliegen der...
Nachteilsausgleiche. Die Regelungen in § 4, III. c dieser Vereinbarung (Nachteilsausgleiche) gelten sinngemäß, sofern sie mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar sind. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare haben die Aufgabe, den LiV mit Behinderungen frühzeitig ein den Unterrichtseinsatz vorbereitendes Gespräch anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe- re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der LiV mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Hierbei haben sich die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare in Kooperation mit der betroffenen Schulleitung zunächst im Zusammenhang mit dem eigenverantwortlichen Unterricht an der Pflichtstun- denverordnung in Bezug auf Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) zu orientieren. Zu prüfen ist auch, ob weitere hier nicht aufgeführte ausbildungsspezifische Nachteilsausglei- che nach Art und Schwere der Behinderung zu ge- währen sind. Das Protokoll der Absprachen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu den Akten zu nehmen. Auf Antrag der LiV mit Behinderungen ist unter den Voraussetzungen von § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG i.V.m. § 42 Abs. 5 HLbGDV eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. § 42 Abs. 6 HLbGDV ist zu beachten.
Nachteilsausgleiche. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ha- ben die Aufgabe, den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen frühzeitig vor Schuljahresbeginn ein Gespräch zur Vorbereitung des Arbeitseinsatzes anzubieten, in dem Absprachen über die Gewährung notwendiger Nachteilsausgleiche nach Art und Schwe- re der Behinderung festzuhalten sind. Auf Wunsch der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Ausbildungsbeauftragten mit Behinderungen ist die zuständige SBV zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Die Arbeitszeit der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX bemisst sich nach der jeweils gültigen Hes- sischen Arbeitszeitverordnung (40 Arbeitsstunden pro Woche). Die nach analoger Anwendung der Pflicht- stundenverordnung einzuräumende Ermäßigung der Pflichtstunden wegen Schwerbehinderung ist nach Xxxx der Ausbilderinnen und Ausbilder – vollständig auf die Unterrichtsverpflichtung oder – vollständig auf die Arbeitszeit für das Studiense- minar oder – anteilig auf die Unterrichtsverpflichtung und die Arbeitszeit für das Studienseminar anzurechnen. Zu prüfen ist ferner, welche individuellen und ausbil- dungsspezifischen Nachteilsausgleiche, die hier nicht alle aufgeführt werden können, nach Art und Schwere der Be- hinderung notwendig sind. Die folgenden Regelungen entsprechen dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Frühpensionierung oder Frühverrentung“.
Nachteilsausgleiche. Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare

Related to Nachteilsausgleiche

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.