Nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs Musterklauseln

Nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs. 25.1 Elma ist berechtigt, jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen oder zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers zu verlangen. Der Auftragneh- mer kann einer solchen nachträglichen Änderung wi- dersprechen, soweit ihm die Durchführung des Ände- rungsverlangens unzumutbar ist. 25.2 Der Auftragnehmer wird Xxxx für diese Ände- rungen und/oder Erweiterungen innerhalb von 14 Ta- gen ein neues Vertragsangebot in Textform unterbrei- ten. Eine zusätzliche Vergütung bzw. zusätzliche Auf- wendungen werden erst nach einer Bestellung und Bestätigung dieser Zusatzleistungen gem. Ziff. 4.2 und 4.3 gezahlt bzw. erstattet. 25.3 Sofern eine Einigung nicht erreicht werden kann, ist Xxxx berechtigt, den Vertrag über die ur- sprünglich zu erbringende Leistung außerordentlich zu kündigen, wenn Xxxx ein Festhalten am Vertrag ohne die Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zumutbar ist.
Nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs. 8.1. Der Auftraggeber kann nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistungen verlangen, so- weit hierfür Gründe vorliegen, die der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages bzw. beim Briefing nicht vorhersehen konnte und soweit die Änderung branchenüblich oder für ASBS im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar ist. 8.2. Sofern durch ein nachträgliches Änderungsverlangen der zuvor vereinbarte Leistungsumfang überschritten würde und ASBS hierdurch ein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstünden, kann ASBS eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung ver- langen. Kommt in einem solchen Fall eine Einigung zwischen den Parteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zustande, bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. 8.3. Sollte das Änderungsverlangen Auswirkung auf die zuvor vereinbarten Leistungen haben, wird ASBS dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und – sofern der Auftraggeber nicht auf einer Durchführung des Vertrages während der Klärung besteht – die Ausführung dieser Leis- tungen unterbrechen, bis die Parteien eine Einigung über das Änderungsverlangen erzielt ha- ben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zu- stande, werden die Vertragsleistungen gemäß der ursprünglich getroffenen Vereinbarung aus- geführt.
Nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs. 3.1 AVT ist berechtigt, jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen oder zusätzliche Leistungen des Lieferanten zu verlan- gen. Der Lieferant kann einer solchen nachträglichen Änderung widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungs- verlangens unzumutbar ist. 3.2 Der Lieferant wird AVT für diese Änderungen und/oder Erweiterungen innerhalb von 14 Tagen ein neues Vertragsangebot in Textform unterbreiten. Eine zusätzliche Vergütung bzw. zusätzliche Aufwendungen werden erst nach einer Bestellung und Bestätigung dieser Zusatzleistungen gemäß Teil A Ziff. 4 gezahlt bzw. erstattet. 3.3 Sofern eine Einigung nicht erreicht werden kann, ist AVT berechtigt, den Vertrag über die ursprünglich zu erbringende Leis- tung außerordentlich zu kündigen, wenn AVT ein Festhalten am Vertrag ohne die Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zumutbar ist.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.