Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales Musterklauseln

Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 13 Entschädigungsberechnung 1. Im Versicherungsfall ist Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausges- taltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- nung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungs- kosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver- trag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Widerherstellungskosten, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. d) Restwerte werden angerechnet.
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde lie- gender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie erge- ben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlan- gen. Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das Gleiche gilt, soweit solche prämienrelevanten Umstände ihre Bedeutung ver- loren haben oder ihr Vorliegen nur irrtümlich angenommen wurde.
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich da- durch eine höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie verein- bart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, so- weit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeu- tung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde.‌‌‌
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberech- nung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versiche- rer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis er- langt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prä- mienrelevante Umstände ihre Bedeutung verlo- ren haben oder ihr Vorliegen vom Versiche- rungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. 1. Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich verein- barten Beiträge für Versicherungsverträge mit glei- chen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen 2. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarif- beitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträ- ge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichen De- ckungsumfang nicht übersteigen. 3. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Ver- sicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpas- sung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fällig- keit des Beitrages schriftlich mit. In der Mitteilung ist der alte und der neue Beitrag gegenüberzustellen und der Versicherungsnehmer über dessen Kündigungs- recht nach Nr. 4 zu belehren.
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. 16.4.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zu- grunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. 16.4.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich an- genommen wurde. Prämie zu dem Zeitpunkt herabzu- setzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten